Widerrufsfrist bei Ebay
Freitag, 5. Februar 2010 | Autor: Dederich
Grundsätzlich sind alle abgeschlossenen Kaufverträge für beide Vertragsparteien verbindlich. Ein Umtauschrecht, das vielfach freiwillig von Warenhäusern eingeräumt wird, ist gesetzlich nicht geregelt.
Zum Schutz des Verbrauchers, d. h. des nicht gewerblichen Käufers, wird diesem bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern die über Telefon oder im Internet abgeschlossen werden (sog. Fernabsatzverträge) ein Widerrufsrecht eingeräumt. Denn bei Käufen im Internet, die oft spontan abgeschlossen werden, soll dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die Ware nach Erhalt zu prüfen und zu vergleichen.
Das Widerrufsrecht gilt jedoch nicht für Verträge zwischen zwei Verbrauchern. Allerdings ist aufgrund der Beliebtheit der Internetauktionen – beispielsweise über eBay – nicht immer eindeutig abgrenzbar, ob der Verkäufer nun Verbraucher oder Unternehmer ist, die Übergänge sind oft fließend. Entgegen einer häufigen Annahme ist eine Gewerbeanmeldung für die Frage der Unternehmereigenschaft nicht entscheidend, es kommt vielmehr darauf an, wie der Verkäufer tatsächlich nach außen hin auftritt. Anhand der zahlreichen Rechtsprechung, die aber immer nur den konkreten Einzelfall bewerten kann, lassen sich Kriterien ableiten, anhand derer sich eine Unternehmereigenschaft feststellen lässt. Für eine Unternehmereigenschaft sprechen hiernach beispielsweise mehr als 40 Verkäufe innerhalb von ca. 5 Monaten, das Angebot von gleichartigen Waren, der Verkauf von Neuwaren, der Powersellerstatus oder eigene AGB. Ist der Verkäufer als Unternehmer einzustufen, hat dies für ihn nicht nur zur Folge, dass ein Widerrufsrecht des Käufers besteht, sondern der Kauf auch der gesetzlichen Gewährleistung unterliegt.
Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 2 Wochen und beginnt mit Zugang der Ware und der Widerrufsbelehrung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung sowohl vom Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, als auch in die Lage versetzt werden, dieses auch auszuüben.
Bislang wurde überwiegend davon ausgegangen, dass die Möglichkeit des Widerrufs bei Fernabsatzgeschäften über eBay auf zwei Wochen begrenzt werden kann.
Nach zwei Entscheidungen des Kammergerichts Berlin und des OLG Hamburg, die erst im August veröffentlicht wurden, beträgt die Widerrufsfrist bei eBay-Geschäften jedoch nicht 14 Tage, sondern 1 Monat. Dies gilt wohlgemerkt nur für Verkäufe über eBay und nicht für sämtliche Internetkäufe.
Grundlage für die Entscheidung ist § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach verlängert sich das Widerrufsrecht auf einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach dem Vertragsschluss „mitgeteilt“ wird.
Für die „Mitteilung“ der Widerrufsbelehrung reicht es – entgegen der bisherigen vielfachen Auffassung – nicht aus, wenn diese Belehrung im Internet-Auftritt auf der Angebotsseite abgedruckt ist und dort vom Käufer vor Vertragsabschluss gelesen werden kann. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere geeignete Weise abgegeben wird. Das heißt, die Erklärung muss dem Verbraucher übermittelt werden, etwa durch Übersendung einer Email oder eines download auf die Festplatte des Käufers.
Beim Kauf von Waren über eBay erhält der Verbraucher regelmäßig keine Bestätigungsmail vor Vertragsabschluss, in der er über sein Widerrufsrecht belehrt wird. Erst nach Vertragsabschluss, der mit der entsprechenden Erklärung des Verbrauchers zustande kommt, kann allenfalls eine Belehrung durch den Verkäufer per Email erfolgen. Konsequenterweise beträgt daher die Widerrufsfrist 1 Monat.
Für alle Unternehmer besteht dringender Korrekturbedarf hinsichtlich der in ihre Angebote eingestellten Widerrufsbelehrungen oder AGB. Denn die fehlerhafte Belehrung über die Dauer der Widerrufsfristen oder auch über den ebenfalls betroffenen Wertersatz stellt einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG dar. Mitbewerbern steht ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu. Es steht zu befürchten, dass durch die neuen Entscheidungen wieder eine Abmahnwelle ausgelöst wird, sodass eine rasche Korrektur erfolgen sollte.
RA Michael Dederich @ Dr. Roth + Kollegen


