Forderunsinkasso bei Zahlungsverzug

Freitag, 5. Februar 2010 |  Autor: Dederich

Die Zahlungsmoral wird immer schlechter. Vermehrt zahlen Schuldner erst lange Zeit nach Fälligkeit oder gar nicht und lassen sich verklagen. Manche Schuldner kalkulieren diese bisher mehr oder weniger zinslosen Kredite in ihre Finanzplanung mit ein.

Um gegen einen solchen säumigen Schuldner zeitnah und erfolgreich vorzugehen, hat man sich an die „Spielregeln“ des Forderungseinzuges zu halten. 

 I. In-Verzug-Setzen 

Der Kunde kommt gem. § 286 BGB in Verzug

 1)  durch Mahnung  (z. B. Mahnschreiben)

oder

gerichtliche Geltendmachung

(z.B. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides oder Klageeinreichung)  

      2) ohne Mahnung 

  • durch Fristvereinbarung (auch sog. Fixgeschäfte)
  • nach Rechnungslegung
  • durch sonstige Umstände 

Hierzu genauer:

 II. Voraussetzungen

Der Schuldnerverzug setzt voraus, dass 

-         die Forderung vollwirksam und fällig ist,

-         der Schuldner die Leistung nicht rechtzeitig erbringt

-         und die Verzögerung zu vertreten hat. 

1.

Da die Fälligkeit der Rechnung allein noch nicht zum Schuldnerverzug führt, bedarf es grundsätzlich einer Mahnung. Der Verzug tritt bei einer Mahnung mit dem Absenden der Mahnung ein, aber nur dann, wenn die Mahnung tatsächlich zugeht. Wichtig ist hierbei, die Benennung eines konkreten Zahlungstermins. Der Mahnung gleich gestellt, ist die Erhebung einer Klage mit Zustellung sowie die Zustellung eines Mahnbescheides im gerichtlichen Mahnverfahren (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB).

2.

In bestimmten Fällen, kommt der Schuldner jedoch auch ohne Mahnung in Verzug:

a.

Sie sollten für die Erbringung der Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmen (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), z. B. „zahlbar bis spätestens zum 25.08.2009“ angeben  oder „Der Kunde verpflichtet sich die Leistung innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung zu leisten“ (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB) sowie belegen können, dass die Rechnung dem Kunden zugegangen ist (z. B. durch eigenhändiges Einwerfen in den Briefkasten unter Zeugen oder per Boten, Einschreiben mit Rückschein; das Versendeprotokoll des Telefax beweist dessen Absenden, nicht aber den Zugang beim Empfänger und stellt daher idR keinen Zugangsnachweis dar). Somit kommt der Kunde dann bei Nichtleistung nach Ablauf des 25.05.2009 bzw. 7 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug.

b.

Der Kunde kommt auch dann ohne Mahnung in Verzug, wenn er erklärt hat, die Leistungserbringung (z. B. Zahlung oder Lieferung etc.) ernsthaft und endgültig zu verweigern (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

c.

Sollte der sofortige Eintritt des Verzuges, aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, gerechtfertigt sein, wird ebenfalls keine Mahnung benötigt (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB).

d.

Zu beachten ist § 286 Abs. 3 BGB bzgl. Entgeltforderungen:

Der Kunde ist Verbraucher:

Der Verbraucher kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung (auch hier müssen Sie nachweisen können, dass diese bei Ihrem Kunden zugegangen ist) leistet. Dies findet nur Anwendung wenn der Kunde auf diese Folge in der Rechnung bzw. der Forderungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

Der Kunde ist kein Verbraucher:

Dieser kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

Jedoch kommt der Kunde nicht in Verzug, § 286 Abs. 4 BGB, wenn er die Leistung nicht erbringt hinsichtlich eines Umstandes, den er nicht zu vertreten hat. Somit liegt die Beweislast hierfür beim Schuldner.

III. Rechtsfolgen

Die wichtigsten Rechtsfolgen ist der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung, z. B.

-         Anspruch auf Zinsen bei Geldschulden

-         Ersatz der Mahnauslagen

-         Ersatz der erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung (RA-Gebühren), Kosten der Aufenthaltsermittlung (Postauskunft, Einwohnermeldeamt), Registerkosten (z.B. Handelsregister zu Erklärung der Rechtsform und Vertretungsbevollmächtigen)

IV. Allgemeine Tipps zur Vermeidung bzw. Vereinfachung der Rechtverfolgung

ü      Notieren Sie bereits bei Auftragsannahme alle relevanten Daten vom Kunden (Geburtsdatum, genaue Firmenbezeichnung und Rechtsform, ggf. gesetzliche Vertreter – z.B. Geschäftsführer).

ü      Soweit ein Bevollmächtigter im Namen des Vertretenen beauftragt, informieren Sie sich vorher über dessen Vertretungsbefugnis.

ü      Überprüfen Sie vorher die Bonität ihrer Kunden. Definieren Sie ggf. Kreditlimits für jeden Kunden.

ü      Leisten Sie im Zweifel nur gegen Anzahlung, Vorauskasse oder Barzahlung.

ü      Sorgen Sie für eine funktionierende Buchhaltung: Rechnungen zügig versenden unter Angabe eines klar definierten Zahlungsziels (Datumsangabe) und ggf. mit Zugangsnachweis (z.B. per Boten oder Übergabe-Einschreiben mit Rückschein). Kontrollieren Sie die Zahlungseingänge

ü      Vereinbaren Sie bereits bei Auftragsannahme, spätestens vor Auslieferung der Ware einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel. Gelieferte und bereits weiterverarbeitete Teile gehen dann erst mit Bezahlung in das Eigentum des Kunden über. Im Falle der Insolvenz des Kunden fällt die Ware dann nicht in die Insolvenzmasse bzw. sie sind absonderungsberechtigt.

ü      Pflegen Sie Ihre Kundenbeziehung. Je besser der Kontakt zum Kunden ist, desto besser ist auch die Zahlungsmoral des Kunden.

Kanzlei Dr. Roth & Kollegen, Saarstraße 35, 91207 Lauf

Nicole Hauenstein, Rechtsanwaltsfachangestellte

Tel. 09123/99959-0, Fax: 09123/99959-99; web: www.drrosso.de

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Thema: Allgemein

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