Das “Kleingedruckte” – AGB Segen oder Fluch?
Mittwoch, 24. Februar 2010 | Autor: Dederich
Heutzutage kann man kaum noch Waren erwerben oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen, ohne mit AGB konfrontiert zu werden. Dies wäre nicht bedenklich, wenn nicht die meisten AGB die Rechtslage zu Ungunsten der Kunden verändern und die Risikoverteilung sowie Haftung zu Gunsten des Verwenders regeln und diesem die Vertragsabwicklung erleichtern würden. Es besteht die Gefahr, dass der Verwender einseitige oder überraschende Regelungen gegenüber einem Vertragspartner durchsetzt, die sich zu weit von Wertungen des Gesetzes entfernen. Bestimmten AGB ist daher die Wirksamkeit abzusprechen.
I. Einbeziehung
Gegenüber Verbrauchern werden AGB nach § 305 BGB nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn der Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses darauf hinweist und dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und dieser sich mit den AGB einverstanden erklärt. AGB sind dann wirksam vereinbart, wenn der Kunde sie unterschrieben hat oder die AGB sich auf der Rückseite des Vertrages befinden und der Kunde einen eindeutigen Hinweis auf diese unterschrieben hat. Gegenüber Unternehmern gilt § 305 BGB nicht, so dass die Einbeziehung von AGB einfacher ist und stillschweigend erfolgen kann.
II. Einzelne gesetzliche Regelungen
Eine Individualvereinbarung der Parteien hat Vorrang vor den AGB. Ferner werden AGB nicht Vertragsbestandteil, wenn sie für den Empfänger “überraschend” sind, die Regelung im Einzelfall derart ungewöhnlich ist, dass mit ihr nicht gerechnet werden braucht. Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu Lasten des Verwenders.
III. Inhaltskontrolle
Der Verwender von AGB darf seine „einseitige Vertragsmacht“ nicht grenzenlos ausspielen. Nach den §§ 305 ff. BGB sind AGB, die den Verbraucher besonders benachteiligen und rechtlos stellen, ausdrücklich verboten.
IV. Folgen
Verstößt eine an den Verbraucher gerichtete Klausel gegen einen der §§ 307-309 BGB, so ist sie unwirksam und es gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern das Festhalten am Vertrag nicht ausnahmsweise unzumutbar für eine Vertragspartei ist.
V. Bezug zum Wettbewerbsrecht
Bereits in einer Vielzahl von Urteilen wurde festgestellt, dass bei Verwendung von unwirksamen AGB auch ein Wettbewerbsverstoß vorliegen kann. Die Folgen können kostenpflichtige Abmahnungen von Mitbewerbern sein. Klassische Beispiele für unwirksame AGB sind:
1. „unter Ausschluss der Gewährleistung“
Gewerbliche Verkäufer können im Gegensatz zu privaten die gesetzliche Gewährleistung nicht vollständig ausschließen. Beim Verkauf von Gebrauchtwaren müssen gewerbliche Verkäufer gegenüber Verbrauchern eine mindestens einjährige Gewährleistung einräumen. Wer umfangreich auf einer Internetplattform als Privathändler verkauft, kann schnell Gewerbetreibender werden, so dass sein Gewährleistungsausschluss unwirksam ist. Kaum ein Rechtsstreit, der sich um einen Internetkauf dreht, kann noch ohne Klärung der Frage „Verbraucher oder Unternehmer?“ entschieden werden. Die Rechtsprechung ist sehr unterschiedlich und Einzelfall bezogen. Das LG München (Urteil vom 07.04.2009, 33 O 1936/08) hat die Unternehmereigenschaft auch bei nur wenigen Verkäufen bejaht, wenn es sich um seltene und hochpreisige Gegenstände handelt. Der BGH (Urteil vom 30.04.2008, IZR 73/05) hat ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bei 25 Käuferbewertungen bejaht. Nicht von Belang sind eine Gewerbeanmeldung oder Umsatzangaben gegenüber dem Finanzamt.
Verkauft eine Privatperson eine gebrauchte Sache, so reicht “Der Verkauf dieser gebrauchten Sache erfolgt von privat und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung”. Hat der Verkäufer die Absicht, die Klausel mehrmals zu verwenden, so ist nach BGH (Urteil vom 15. 11.2006, VIII ZR 3/06) der Zusatz “Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei Vorsatz oder grobem Verschulden bleibt hiervon unberührt.” zu empfehlen, denn die Klausel stellt dann bereits eine AGB dar und muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Verkauft eine Privatperson neue Sache, ist ebenfalls zu unterscheiden, ob die Klausel zum Gewährleistungsausschluss mehrmals verwendet werden soll. Denn über AGB ist in diesem Fall auch für Privatpersonen ein Gewährleistungsausschluss nicht möglich.
2. „keine Garantie nach EU-Recht“
Viele Verkäufer verwenden “nach neuem EU-Recht keine Garantie”. Private Verkäufer können die Gewährleistung beim Angebot von Gebrauchtwaren ausschließen. Ein solcher Haftungsausschluss ist wirksam, außer der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen. Rechtlich ist es etwas anderes, ob die Gewährleistung oder die Garantie ausgeschlossen wird. Die Gewährleistung bezieht sich auf Sachmängel, wohingegen die Garantie eine ausdrückliche Zusage für die Beschaffenheit einer Sache ist. „Ohne Garantie“ bedeutet daher in der Regel keinen Haftungsausschluss, sondern höchstens die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache, so dass die Gewährleistungshaftung fortbesteht.
Die Rechtsprechung zu dieser Klausel ist derzeit nicht einheitlich. Viele Gerichte urteilten, dass die Gewährleistungspflicht bei Verwendung dieser Klausel aufrecht erhalten bleibt. Gegen diese Ansicht lässt sich anführen, dass die Klausel nicht unüblich ist, durch den Verkäufer als Ausschluss jeglicher Gewährleistung gemeint und durch den Käufer auch so verstanden wird. Ob eine solche Interpretation dieser Klausel unter Berücksichtigung dessen, das im privaten Bereich meist juristische Laien Waren unter Ausschluss der Gewährleistung anbieten, durchsetzbar ist, hängt im Einzelfall vom jeweiligen Gericht ab. Das LG Berlin (Urteil vom 16.03.2004, 18 O 533/03) hat eine solche Klausel als allgemeinen Gewährleistungsausschluss verstanden. Die Formulierung “Es ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie” wurde vom LG Osnabrück (Urteil vom 25.11.2005, 12 S 555/05) als wirksamer Gewährleistungsausschluss angesehen.
3. „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
Die Widerrufsfrist beginnt erst mit Erhalt einer Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform und Erhalt der Ware.
4. „Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl erfolgen.“
Liegt ein Mangel vor, so hat der Käufers (Verbraucher oder Unternehmer), ein Wahlrecht, zwischen Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Neulieferung.
5. „Lieferzeit in der Regel“
Das Gericht Berlin (Beschluss vom 03.04.2007, 5 W 73/07) hat entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist, da der Kunde ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung die vorgegebene Lieferfrist selbst erkennen müsse. Die unbestimmte Angabe der Lieferzeit führt dazu, dass die Leistungszeit in das Belieben des Verkäufers gestellt wird. Ebenso ist die Angabe mit „ca.“ nach der Entscheidung des LG Detmold (Beschluss vom 15.12.2008, 8 O 144/08) unzulässig.
6. „unfreie Sendungen werden nicht angenommen“
Der Verkäufer hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn er dem Verbraucher ein Rückgaberecht einräumt und im Falle eines Widerrufsrechtes, wenn die Ware der Bestellten entspricht und der Wert der zurückzusendenden Ware über 40,00 € liegt.
7. „Gutschriften nach Widerruf“
Eine unzulässige Klausel stellt laut BGH (Urteil vom 05.10.2005, VIII ZR 382/04) „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“ dar. Das LG Regensburg (Urteil vom 15.03.2007, 1 HK O 2719/06) hat entschieden, dass die „An uns zurückgeschickte Ware wird geprüft und der Kaufbetrag anschließend dem Kundenkonto gutgeschrieben. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.“ unzulässig ist.
9. „Ist die Ware mangelhaft, ist der Käufer verpflichtet die Ware auf eigene Kosten an uns zurückzusenden.“
Die Klausel ist unwirksam, da der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeitskosten) zu tragen hat.
10. „Bei Beschädigungen durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder fehlender Originalverpackung tritt das Widerrufsrecht nicht in Kraft.“
Diese Klausel ist eine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechts. Die Forderung der Rücksendung der Ware in Originalverpackung widerspricht ebenso wie der Hinweis auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts bei Beschädigungen dem Gesetz. Bei Beschädigung kann der Verkäufer allenfalls Wertersatz verlangen.
11. „Der Versand erfolgt auf Verantwortung und Gefahr des Käufers“
Schließen Verbraucher und Unternehmer über eine neue Sache einen Kaufvertrag, so geht die Gefahr für eine Beschädigung oder den Untergang der Sache erst auf den Käufer über, wenn dieser tatsächlich Besitz der gekauften Ware erlangt hat.
Daniela Richter – Rechtsanwältin
Kanzlei Dr. Roth & Kollegen, Saarstr. 35, 91207 Lauf
Tel. 09123/999590, Fax. 09123//99959-99


