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Wichtige Urteile für Motorradfahrer

Montag, 10. August 2009 | Autor: Nowag

20080515

OLG Hamm

28 U 145/07

BGB 434, 437

 

Das Auftreten von Pendelschwingungen bei hoher Geschwindigkeit (ab 170 km/h), die untrennbar mit individuellen Faktoren wie dem Gewicht und dem Fahrverhalten sowie insbesondere den subjektiven Empfindungen des Kunden verbunden sind, stellt keinen Mangel eines Motorrades dar.

 

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 15.5.2008 (Az.: 28 U 145/07) entschieden, dass ein neues Motorrad, das bei hohen Geschwindigkeiten konstante Pendelgeschwindigkeiten aufweist, nicht mangelhaft sein muss.

 

Der Kläger verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages für eine Honda ST 1300. Das Motorrad sei mangelhaft, da es bei höheren Geschwindigkeiten instabil sei und bereits im Bereich über 160 km/h bei Wegnehmen des Gases sowie beim Fahrspurwechsel zu pendeln beginne.

 

Das Gericht sah das anders. Die Pendelbewegungen seien von einem Sachverständigen zwar als unangenehm und den Komfort mindernd beschrieben, nicht aber als gefährlich eingestuft worden. Auch spielen individuellen Faktoren wie das Gewicht, das Fahrverhalten sowie insbesondere die subjektiven Empfindungen des Kunden eine Rolle. Abschließende Feststellungen konnten nicht getroffen werden. Den Maßstab für die technische Beurteilung der Funktionstauglichkeit eines Fahrzeuges bildet ein Vergleich mit anderen typgleichen Fahrzeugen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik.

 

Es ist indes kein Sachmangel im Rechtssinne, wenn ein Fahrzeug bei Vergleichstests schlechter bewertet wird als andere, vergleichbare Maschinen. Auch allgemeine Anpreisungen in der Werbung oder im Verkaufsgespräch begründen keine Vereinbarungen von Beschaffenheiten, welche über die vertragliche oder gewöhnliche Verwendung oder übliche Beschaffenheiten hinausgehen.

 

 

20040812

LG Berlin,

18 O 452/03

BGB § 434 I

 

Neu hergestellter Motorräder gelten solange als „Neufahrzeuge“, wie das Modell unverändert weiter gebaut wird, keine standzeitbedingten Mängel aufgetreten sind und die Herstellung im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt.

 


 

20061129

BGH

VIII ZR 92/06

BGB § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5 Ed, §§ 323, 346 Abs. 1, § 348; § 444 Alt. 2; § 276 Abs. 1 Satz 1 A; § 434 Abs. 1 Satz 1 und 2

 

Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.

 

Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll.

 

Der Kläger verlangte von dem Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Motorrad. Der Beklagte bot das Fahrzeug im Oktober 2003 im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay an. In dem Verkaufsformular gab er unter der Rubrik “Beschreibung” an: “Kilometerstand (km): 30.000 km” und erklärte: “Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft […]“. Das Tachometer des Fahrzeugs weist – was auf dem Foto des Motorrads im Verkaufsformular nicht erkennbar war – die Geschwindigkeit sowohl in “mph” (Meilen pro Stunde) als auch in “km/h” (Kilometer pro Stunde) aus. Die Wegstrecke zeigt das Tachometer ohne Angabe der Maßeinheit an. Sie betrug bei der Besichtigung durch den vom Landgericht beauftragten Sachverständigen 30.431,1; dabei handelte es sich nach dem unangegriffen gebliebenen Gutachten um Meilen, die umgerechnet 48.965,25 Kilometern entsprechen.

 

Der BGH hat entschieden: der Kläger kann von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises von 5.900 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrades beanspruchen. Das Motorrad war mangelhaft: die Abweichung zwischen der vereinbarten Laufleistung von 30.000 km und der tatsächlichen Laufleistung von mehr als 48.000 km stellt einen nicht unerheblichen und nicht behebbaren Sachmangel dar.

 

Die Frage, ob die Angabe der Laufleistung lediglich als Beschaffenheitsangabe oder aber als Beschaffenheitsgarantie zu werten ist, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenslage zu beantworten. Dabei ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist.

 

Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.

 

Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. So kann es sich etwa verhalten, wenn der Verkäufer bei den vorvertraglichen Verhandlungen auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs stimme mit dem Tachometerstand überein, oder wenn der Verkäufer sich als Erstbesitzer bezeichnet, denn auf die Kilometerangabe eines Verkäufers, der sein Fahrzeug vom “Tachostand Null” an kennt, darf der Käufer in aller Regel vertrauen.

 

Liegt nur eine Beschaffenheitsangabe vor, kann einer Haftung ggf. durch einen Gewährleistungsausschluss entgangen werden. Aber: hier konnte sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Denn: Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll.

 

Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler, so ist die Interessenlage typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der Käufer sich auf die besondere, ihm in aller Regel fehlende Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt. Er darf daher darauf vertrauen, dass der Händler für Erklärungen zur Beschaffenheit des Fahrzeuges, die er in Kenntnis dieses Umstandes abgibt, die Richtigkeitsgewähr übernimmt.

 

 

 

20080310

OLG Düsseldorf,

1 U 198/07

BGB §§ 249, 251

 

Wird ein Motorrad bei einem Unfall beschädigt, kann der Besitzer Nutzungsausfall geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn er noch ein Auto zur Verfügung hat, diesem aber kein ähnlicher Nutzungswert zukommt. Der Gebrauchsvorteil einer Harley Davidson wird durch die Nutzung eines PKW nicht ersetzt. Der Ersatzanspruch ist jedoch aus dem Gesichtspunkt des zeitweise fehlenden Nutzungswillens zu kürzen (hier um 1/3).

 

Der Kläger war Eigentümer eines Motorrads, das durch einen Verkehrsunfall beschädigt wurde und verlangt Nutzungsausfallentschädigung. Der gegnerische Haftpflichtversicherer verweigerte dies unter Hinweis auf die Nutzungsmöglichkeit des Kraftfahrzeuges des Klägers.

 

Das OLG Düsseldorf gab dem Motorradfahrer recht: diesem steht grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu (§ 251 BGB). Die unstreitige Tatsache, dass dem Kl. während des Ausfallzeitraums ein Pkw zur Verfügung stand, steht dem nicht entgegen. Der Gebrauchsvorteil des Fahrzeugs des Kl. ist ihm in dem Zeitraum der unfallbedingt vereitelten Nutzungsmöglichkeit entgangen. Dieser Verlust war hier für den Kl. auch fühlbar.

 

Der Kl. kann in der vorliegenden Konstellation nicht auf die Nutzung seines Zweitfahrzeugs, eines nicht näher beschriebenen Pkw, verwiesen werden. Voraussetzung für die Annahme, dass das Vorhandensein und die Zugriffsmöglichkeit auf ein Ersatzfahrzeug den durch den Entgang der Gebrauchsmöglichkeit des beschädigten Fahrzeugs entstandenen vermögenswerten Nachteil ausgleicht, ist, dass dem Zweitfahrzeug ein zumindest ähnlicher Nutzungswert zukommt. Nach Auffassung des OLG kann bei dem somit erforderlichen Vergleich der spezifischen Nutzungsvorteile des beschädigten Fahrzeugs und des Ersatzfahrzeugs nicht nur darauf abgestellt werden, dass beide jeweils bloße Grundbedürfnisse der Mobilität abdecken. Der hier zu beurteilende Gebrauchsvorteil der klägerischen Motorrads wird durch die Nutzung eines Pkw nicht ersetzt. Die jeweiligen Nutzungswerte entsprechen sich nicht (völlig anders geartete Fahrgefühl, die andersartige Art der Fortbewegung, spezifischer Gebrauchsvorteil eines besonders hochwertiges, luxuriöses Motorrades). Dieser spezifische Gebrauchsvorteil ist daher als Äquivalent seiner vermögenswerten Aufwendungen für den Erhalt dieses Fahrzeugs unfallbedingt entfallen.

 

Allerdings musste sich der Kl. hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Zeitraums eine Begrenzung des Anspruchs gefallen lassen. Zu kürzen ist der Ersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des zeitweise fehlenden Nutzungswillens. Der Kl. hat selbst vorgetragen, dass er witterungsabhängig nicht jeden Tag mit dem Motorrad gefahren wäre. Im Rahmen seines Schätzungsermessens gem. § 287 ZPO erachtete das OLG daher die Annahme für gerechtfertigt, dass im Ausfallzeitraum an einem Drittel aller Tage die Nutzung witterungsbedingt auch dann nicht erfolgt wäre, wenn dem Kl. sein Fahrzeug unbeschädigt zur Verfügung gestanden hätte. Von dem zu errechnenden Ersatzbetrag machte das OLG daher im Ergebnis einen Abschlag von 1/3.

 

 

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Das neue Versicherungsvertragsrecht

Montag, 4. Mai 2009 | Autor: Nowag

Am 01.01.2008 wird das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft treten. Die Novelle löst das fast 100 Jahre alte Gesetz ab, welches bis heute Gültigkeit hat. Anlass der Reform ist u.a. die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre. Man erinnere sich nur an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an durch die Beiträge erwirtschafteten Überschüssen des Versicherungsunternehmens oder an die Urteile des Bundesgerichtshof (zuletzt vom 12. Oktober 2005) zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten bei vorzeitig gekündigten Lebensversicherungsverträgen.

Einer der Kernpunkte des neuen Gesetzes ist Aufgabe des sogenannten “Alles- oder Nichts-Prinzips”. Im geltenden Versicherungsvertragsgesetz führt z. B. der grob fahrlässig herbeigeführte Versicherungsfall oder die Verletzung von Obliegenheiten und vorvertraglichen Anzeigepflichten zum vollständigen Verlust des Anspruches aus dem Versicherungsvertrag. Diese bereits seit längerem als ungerecht empfundene Regelung wurde bereits vom BGH dahingehend abgemildert, dass teilweise darauf abgestellt wurde, ob und in welchem Maße das vorwerfbare Verhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt und den Umfang des Versicherungsfalles relevant war (sogenannte Relevanzrechtsprechung).

Das Alles- oder Nichts-Prinzip wird nunmehr aufgegeben und durch eine Art Quotenmodell ersetzt. Die Rechtsfolgen von vertragswidrigem Verhalten des Versicherungsnehmers werden in Zukunft danach bemessen, wie stark sein Verschulden wiegt. Bei vorsätzlichen Verstößen bleibt es selbstverständlich dabei, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird. Einfach fahrlässige Verstöße bleiben indes folgenlos. Bei grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers wird die Versicherungsleistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt.

Auch im Bereich der vorvertraglichen Anzeigepflicht gibt es wesentliche Änderungen. Nach heutigem Recht muss der Versicherungsnehmer sämtliche Gefahrumstände, die für den Vertragsschluss erheblich sind, bis zum Vertragsschluss nachmelden. Tut er dies nicht, so verletzt er seine vorvertragliche Anzeigepflicht und verliert im Regelfall seinen vollständigen Versicherungsschutz.

Ab 01.01.2008 hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur noch solche Umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Auch gilt dies nur für ihm bekannte Gefahrumstände bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung. Verstöße gegen die Anzeigepflicht berechtigen den Versicherer nur noch dann zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. In allen anderen Fällen kann der Versicherer den Vertrag nur mit Wirkung für die Zukunft kündigen oder die Fortsetzung zu anderen Bedingungen verlangen.

Die vorvertragliche Anzeigepflicht spielt vor allem im Bereich der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung eine herausragende Bedeutung. Gerade bei den Angaben zur Gesundheit werden vielfach Vorerkrankungen schnell vergessen. In diesem Fall konnte bisher der Versicherer die vollständige Leistung verweigern. Auch dies wird sich mit dem neuen VVG ändern: der Versicherungsnehmer hat vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Krankheiten anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform fragt. Es ist zu erwarten, dass in den Fragebögen der Versicherer daher die Fragen zur Gesundheit deutlich umfangreicher, detaillierter und konkreter werden.

Erklärtes Ziel der Reform ist ein verbesserter Verbraucherschutz in Form von Beratung und Information der Versicherungsnehmer.

Heute werden die Vertragsinhalte und -bedingungen in der Regel mit der Versicherungspolice übersandt; danach kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen den Abschluss des Vertrages widerrufen.

In Zukunft ist von Seiten der Versicherer bereits vor Abschluss des Vertrages ausführlich zu beraten. Der Rat muss klar und verständlich erteilt werden. Das Beratungsgespräch muss dokumentiert werden. Auf die Beratung und Dokumentation kann der Versicherungsnehmer zwar verzichten; allerdings ist dieser Verzicht nur dann wirksam, wenn er durch gesonderte schriftliche Erklärung erfolgt und der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Folgen der Auswirkungen des Verzichts, z. B. Beweisprobleme, hingewiesen hat.

Auch wird das Widerrufsrecht vereinheitlicht: die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen (bei der Lebensversicherung 30 Tage) und beginnt erst dann zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind; und diese sind rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers klar und verständlich mitzuteilen.

Künftig gibt es einen Direktanspruch in der Pflichtversicherung. Ein sol-cher besteht derzeit lediglich im Pflichtversicherungsgesetz für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Dies wird ausgeweitet für alle Bereiche der Pflichtversicherung, so z. B. gegenüber den Berufshaftpflichtversicherern. Die Geschädigten können künftig bei Pflichtversicherungen den Versicherer direkt in Anspruch nehmen, wenn z. B. über das Vermögen des Schädigers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder aber auch bereits dann, wenn der Aufenthaltsort des Schädigers unbekannt ist.

Auch hinsichtlich der Versicherungsprämie gibt es Änderungen. So war nach bisher geltenden Recht auch dann die volle Jahresprämie zu zahlen, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode (in der Regel ein Jahr), sondern vorher endete. Künftig wird diese entspre-chend aufgequotelt: die Prämie ist dann nur noch für die Zeit zu zahlen, in welcher der Versicherungsvertrag besteht. Endet der Vertrag vor Ablauf der Versicherungsperiode, sind die Beiträge für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsvertrages nicht mehr zu zahlen und ggfs. zurückzuerstatten.

Nach bisherigem Recht musste der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsleistung binnen 6 Monaten gerichtlich geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat und über die Ausschlussfrist belehrt hatte. Diese Klagefrist fällt weg.

Der Bereich der Lebensversicherung wird maßgeblich modernisiert. Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz erstmals als Regelfall verankert. Die Versicherungsnehmer erhalten – entsprechend der Forderung des Bundesverfassungsgerichts – Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven des Versicherungsunternehmens. Die Versicherungsunternehmen haben in Zukunft die stillen Reserven offen zu legen und die Versicherungsnehmer jährlich entsprechend zu unterrichten. Diesen Anspruch auf Überschussbeteiligung erhält jeder Versicherungsnehmer, auch diejenigen, deren Versicherungsverträge bereits bestehen (selbstverständlich aber nur ab 01.01.2008 für die Restlaufzeit des Vertrages).

Auch haben die Versicherer in Zukunft Modellrechnungen zu überlassen, welche die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinssätze dargestellt.

Auch der Rückkaufwert der Lebensversicherung ist künftig anders zu berechnen: er richtet sich nach dem Deckungskapital der Versicherung, welcher im Regelfall höher ist als der bislang angenommene Zeitwert. Abschlusskosten der Lebensversicherung werden bei Kündigung auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Die Versicherer sind in Zukunft verpflichtet, die Abschluss- und Vertriebskosten des Vertrages zu beziffern und offen zu legen. Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren deutlich höher aus. Die Regelung gilt allerdings nur für ab dem 01. Januar 2008 neu abgeschlossene Verträge.

Verfasser: © RA Andreas Nowag – Fachanwalt für Versicherungsrecht
Kanzlei Dr. Roth & Kollegen, Saarstraße 35, 91207 Lauf
Tel. 09123/99959-0, Fax: 09123/99959-99; web: www.kanzlei-drroth.de

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Das neue Versicherungsvermittlungsgesetz

Sonntag, 3. Mai 2009 | Autor: Nowag

Im Mai 2007 hat der Gesetzgeber die EU-Richtlinie für Versicherungsvermittlung ins deutsche Recht umgesetzt. Seit dem darf nicht mehr jeder Versicherungen vermitteln. Die bisher geltende uneingeschränkte Gewerbefreiheit für die Versicherungsvermittlung entfällt. Nunmehr gibt es Zulassungs- und Berufsausübungsbeschränkungen. Die gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung ist jetzt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit.

Erwerbsmäßige Versicherungsvermittler müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das sogenannte Vermittlerregister der zuständigen Industrie- und Handelskammer eintragen lassen und – falls sie Einsteiger sind – eine fachliche Qualifikation nachweisen.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind die sogenannten Tippgeber, Gelegenheits- und Bagatellvermittler, Bausparkassenvertreter, Vermittler von Restschuldversicherungen, Produktvermittler, angestellte Vermittler von Versicherungsnehmen und sogenannte Ausschließlichkeitsvertreter (das Versicherungsunternehmen muss dann aber für den Versicherungsvermittler die uneingeschränkte Haftungsübernahme aus der Vermittlertätigkeit erklären). Hauptausnahme von der Genehmigungspflicht sind die Vermittler, die als Einzelvertreter nur für einen Versicherer tätig sind und für die das Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung übernommen hat.

Der Versicherungsvermittler hat durch eine vor der IHK abzulegende Prüfung nachzuweisen, dass er die für die Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde besitzt. Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater, die seit dem 31.08.2000 selbstständig oder unselbstständig ununterbrochen tätig sind, wird ein Bestandsschutz eingeräumt. Sie bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie sich innerhalb der Karenzfrist bis 01.01.2009 in das Vermittlerregister haben eintragen lassen.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Unzuverlässigkeit ist in der Regel gegeben, wenn der Versicherungsvermittler in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung einschlägig rechtskräftig verurteilt wurde (z. B. wegen Betruges, Untreue oder Urkundenfälschung). Außerdem darf der Antragsteller nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben, er muss also insolvenzfrei sein.

Die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers ohne Registrierung bei der IHK stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Außerdem wird für die Versicherungsvermittler der Abschluss einer Vermögensschaden-Berufshaftpflichtversicherung gesetzliche Pflicht. Von der Verpflichtung zum Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung können auch der Handel mit Kfz-nahen Versicherungen betroffen sein, z. B. Autohäuser, welche den Abschluss einer Kraftfahrtversicherungen vermitteln.

Die Versicherungsvermittler unterliegen zukünftig umfangreichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten.

Die Informationspflicht des Vermittlers umfasst sogenannte statusbezogene Informationen, z. B. Name und Anschriften und auch den Hinweis, ob er als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig ist. Darüber hinaus unterliegt der Vermittler einer Beratungs- und Dokumentationspflicht. Der Versicherungsvermittler hat den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen (natürlich nur insoweit, wie hinsichtlich des gewünschten Versicherungsschutzes hierzu Anlass besteht). Der Versicherungsvermittler hat den Kunden über die gewünschte Versicherung, deren Umfang und Ausschlüsse zu beraten und dabei die Wahl der bestimmten Versicherung zu begründen. Der Umfang der Beratung hängt von der Schwierigkeit des Sachverhaltes ab. Komplizierte Angelegenheiten bedürfen ebenso einer gründlicheren Beratung wie komplexe Versicherungsverträge. Unter anderem sind dann der Versicherungsbedarf sowie die vorgeschlagene Lösung und eine Begründung, warum diese konkrete Lösung gewählt wurde, schriftlich zu dokumentieren.

Kommt der Versicherungsvermittler seinen Verpflichtungen, insbesondere zur umfangreichen Beratung, nicht nach, kann er sich schadenersatzpflichtig machen. Die Verpflichtung zur Dokumentation der Beratung dient dabei als Beweismittel; dessen Fehlen geht zu Lasten des Versicherungsvermittlers.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Qualität der Beratung im Bereich der Versicherungen verbessert, nur weil nunmehr eine Registereintragung und ggfs. eine Sachkundeprüfung abverlangt wird. Auch bisher waren die hauptberuflichen Versicherungsvermittler gut aus- und fortgebildet, schon allein um sich auf dem stark umkämpfen Versicherungsmarkt behaupten zu können. Problematisch waren in der Regel die nebenberuflichen und Gelegenheitsvermittler, welche aber vom Versicherungsvermittlungsgesetz gar nicht erfasst werden.

Auch ist fraglich, ob tatsächlich Beweiserleichterungen dadurch eintreten, dass der Versicherungsvermittler nunmehr zur des Bera-tungsgespräches verpflichtet ist. Ein Versicherungsvermittler wird sicherlich keine Beratungsdokumentation vorlegen, welche für ihn nachteilig sind. Der Kunde sollte in Zukunft also darauf achten, dass ihm auch ein unterzeichnetes Exemplar der Dokumentation übergeben wird.

In Zukunft wird dabei nicht nur das entscheidungserheblich sein, was in den Beratungsdokumentationen niedergeschrieben wird, sondern gerade auch das, was dort nicht steht.

Verfasser: © RA A. Nowag, Fachanwalt für Versicherungsrecht,
Kanzlei Dr. Roth & Kollegen, Saarstraße 35, 91207 Lauf
Tel. 09123/99959-0, Fax: 09123/99959-99; web: www.kanzlei-drroth.de

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Erfolgshonorar für Rechtsanwälte

Donnerstag, 30. April 2009 | Autor: Nowag

Jeder, der schon einmal beim Rechtsanwalt war, hat die Erfahrung bereits gemacht: Rechtsstreitigkeiten sind teuer. Gerade bei Streitwerten unter EUR 5.000,– sind die Kosten für Gericht und Anwalt oftmals höher wie die Hauptforderung. Häufig besteht daher der Wunsch, die Bezahlung des Anwalts doch vom Erfolg in der Sache abhängig zu machen. Aber: Vereinbarungen des Mandanten mit dem Rechtsanwalt, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (quota litis), sind gemäß § 49 b Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) unzulässig. Seit Jahrzehnten war es ständige Rechtsprechung, dass solche Erfolgshonorare jedweder Art standes- und sittenwidrig seien. Begründet wurde dies damit, dass der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege seine Unhängigkeit bewahren sollte. Diese aber sei gefährdet, wenn der Rechtsanwalt sein eigenes Interesse an angemessener Vergütung mit dem Interesse der Partei am Obsiegen des Prozesses verbindet.

Dieses gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare stand nunmehr auf dem Prüfstand vor dem Bundesverfassungsgericht. Das BVerfG hat mit Urteil vom 12.12.2006 (Az.: 1 BvR 2576/04) entschieden, dass das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes der quota litis mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz insoweit nicht vereinbar ist, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen. Denn, so das BVerfG: “Die Unzulässigkeit anwaltlicher Erfolgshonorare fördert hier nicht die Rechtsschutzgewährung, sondern erschwert den Weg zu ihr.” Das Bundesverfassungsgericht fordert daher die Schaffung eines Ausnahmetatbestandes für die Fälle, in denen aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Auftraggebers bei verständiger Betrachtung erst die Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung die Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe ermöglicht. Die verfassungsgemäße Neuregelung soll bis zum 30. Juni 2008 erfolgen. Bis dahin bleiben die bisherigen Verbotsregelungen anwendbar.

Die Bundesregierung hat am 18.12.2007 einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren beschlossen. Künftig können Rechtsanwalt und Mandant eine erfolgsabhängige Vergütung im Einzelfall vereinbaren, wenn der Rechtssuchende ohne diese Möglichkeit davon absehen würde, den Rechtsweg zu beschreiten. Z.B. wenn ein Geschädigter eine hohe Schmerzensgeldforderung geltend machen, aber im Verlustfall nicht zusätzlich zu den Gerichtskosten und gegnerischen Anwaltskosten auch noch die eigenen Anwaltskosten tragen will. Oder wenn ein mittelständischer Unternehmer eine hohe Vergütungsforderung geltend machen will und angesichts umfangreicher Gewährleistungseinreden das Prozessrisiko erheblich ist.

Verfasser: © RA Andreas Nowak
Kanzlei Dr. Roth & Kollegen, Saarstraße 35, 91207 Lauf
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Haben Sie schon einen Datenschutzbeauftragten? Nein?

Mittwoch, 29. April 2009 | Autor: Nowag

Bußgeld droht ab 24.05.2004!

Auch wenn Sie es noch nicht glauben: es trifft fast jeden Unternehmer und Freiberufler (Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, etc.): am 23.5.2004 läuft die dreijährige Übergangsfrist ab – spätestens zu diesem Zeitpunkt muss jegliche Verwendung personenbezogener Daten auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) abgestimmt sein, und zwar auch in der Privatwirtschaft! Und das BDSG schreibt den Unternehmen u.a. zwingend vor, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn mehr als 4 Mitarbeiter mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (dabei ist im Zweifel jeder Mitarbeiter einzurechnen, der Arbeitsvorgänge automatisiert bearbeitet, die Kunden, Interessenten oder Beschäftigte betreffen). Bei lediglich manueller Verarbeitung ist ein Datenschutzbeauftragter ab 20 Mitarbeitern zu bestellen. Unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer, ist ein Datenschutzbeauftragter u.a. dann zu bestellen, wenn personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung, verarbeitet, erhoben oder genutzt werden.

Der Datenschutzbeauftragte muss fachkundig sein, also eine Ausbildung und Qualifikation nachweisen und sich fortbilden. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass der Datenschutzbeauftragte dem Unternehmen angehört. Es ist daher auch möglich einen externen Datenschutzbeauftragten auf der Grundlage eines Dienstvertrags zu bestellen.

Aber auch wenn für Sie die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nicht erforderlich sein sollte, so sind die weiteren, umfangreichen Regelungen zum Datenschutz zu beachten. Hierzu ein kurzer Überblick: Grundsätzlich richten sich die gesetzlichen Vorschriften nach den Regelungen des BDSG. Spezielle Vorschriften finden sich darüber hinaus beispielsweise im Betriebsverfassungsgesetz und Telekommunikationsgesetz und in Bayern im Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG) und seinen Vollzugsvorschriften. Grundlage ist in jedem Fall die Erhebung, Speicherung oder Verarbeitung/Nutzung personenbezogener Daten. Dies sind nach § 3 Abs. 1 BDSG sowohl persönliche als auch sachliche Daten jeglicher Personen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Geschäftstätigkeit erhoben werden. Aufgrund vorgenannter Regelungen

  • sollen nur so viele Daten wie für das Vertragsverhältnis mit Kunden oder Mitarbeitern nötig erhoben werden (Datensparsamkeit).
  • sind Betroffene von der Verarbeitung ihrer Daten umfassend zu informieren und deren Zustimmung einzuholen (z.B. mit Datenschutzklauseln in Verträgen).
  • ist für größtmögliche technische Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz der Daten zu sorgen (z. B. durch Vergabe von Zugriffsrechten, Kennwörter für PC, E-Mail-Verschlüsselung, sorgfältige Aktenvernichtung).
  • sollte die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses im Arbeitsvertrag als Klausel vorhanden sein.
  • ist das Führen eines Verfahrensverzeichnisses, d.h. einer Übersicht über Verfahren automatisierter Verarbeitungen personenbezogener Daten für jedes Unternehmen verpflichtend (Genaueres siehe § 4 e und g BDSG). Die Überprüfung des Verfahrensverzeichnisses ist ein wesentlicher Bestandteil der Prüfung durch die Datenschutzaufsichtsbehörde!

Die Aufsichtsbehörde (hier die Regierung von Mittelfranken) kontrolliert die Ausführung des BDSG und der anderer Vorschriften über den Datenschutz.

Verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes im Sinne des Gesetzes ist die Unternehmensleitung. Die Datenschutzaufsichtsbehörde ist z.B. bei Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Führung eines Verfahrensverzeichnisses bzw. ungenügender Fachkundigkeit des Datenschutzbeauftragten zu speziellen Anordnungen befugt. Ferner ist zu beachten, dass Betroffene (z. B. Kunden, Mitarbeiter) Schadensersatzansprüche geltend machen können, wenn sie nicht umfassend über die Verwendung ihrer Daten aufgeklärt wurden. Mit der Novellierung des BDSG wurden außerdem die Sanktionen bei Verletzung der Vorschriften verschärft: Ordnungswidrigkeiten können z. B. mit Geldbußen bis zu 250.000 € geahndet werden.

Weitergehende Informationen erhalten Sie in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Roth + Kollegen, Ansprechpartner RA Nowag, Saarstr. 35, 91207 Lauf (Tel.: 09123/99959-0, Fax: 09123/99959-99) oder im Internet z.B. unter http://www.datenschutz-bayern.de; http://www.bfd.bund.de oder http://www.datenschutz.de.

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Aktuelle Urteile des BGH zum Verbrauchsgüterkauf

Dienstag, 28. April 2009 | Autor: Nowag

Augen auf beim Autokauf!!!

Mit der Schuldrechtsreform 2002 zur Umsetzung der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44-EG wurden die Karten auch beim Autokauf neu gemischt und verteilt. Die gesetzlichen Neuregelungen haben bereits mehrfach den Bundesgerichtshof beschäftigt. Hier einige grundsätzlichen Entscheidungen aus der letzen Zeit:

BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 259/06 – Zur Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB bei beschädigter Zylinderkopfdichtung und gerissenen Ventilstegen eines Gebrauchtwagens

Ein Käufer ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Kaufsache, hier ein Fahrzeug, bereits bei Übergabe mangelhaft war. Nach § 476 BGB wird regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war. Dies gilt aber nicht, wenn diese Vermutung “mit der Art der Sache und des Mangels unvereinbar ist”. Der BGH hatte in zwei früher entschiedenen Fällen – dem Zahnriemenfall und dem Turboladerfall – eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers verneint. In diesen Fällen konnte nicht geklärt werden, ob ein Sachmangel oder nur gewöhnlicher Verschleiß am Fahrzeug vorlag. Im neuerlichen Fall hingegen stand fest, dass die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen, das Fahrzeug also mangelhaft war. Ungeklärt geblieben ist allein die Frage, ob der Defekt bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger eingetreten waren oder ob sie erst danach – z.B. durch einen Fahr- oder Bedienfehler des Klägers – entstanden sind. Insoweit begründet § 476 BGB die Vermutung, dass die – feststehenden – Mängel bereits bei Übergabe vorgelegen haben. Allerdings sollte man dabei nicht übersehen, dass § 476 BGB nur eine Vermutung begründet. Der Verkäufer hat gem. § 292 ZPO im Prozess die Möglichkeit, diese Vermutung durch Beweis des Gegenteils (z.B. durch ein Sachverständigengutachten) zu widerlegen.

BGH, Urteil vom 28. November 2007 – VIII ZR 16/07- Zum Anspruch des Käufers auf Erstattung von Mietwagenkosten nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens grundsätzlich in Betracht kommt, wenn der Käufer ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann. Im vorliegenden Fall bestand ein solcher Anspruch aber nicht, weil die Käuferin das Fahrzeug aufgrund eines anderweitigen Unfalles sowieso nicht nutzen konnte, auch nicht, wenn es mangelfrei gewesen wäre.

BGH, Urt. v. 8. Januar 2008 – X ZR 97/05 – Zum Ort der Nachbesserung.

Während das OLG München mit Urteil vom 12.10.2005 – 15 U 2190/05 noch entschieden hat, dass die aus einem Kaufvertrag zu leistende Nacherfüllung grundsätzlich am Wohnort des Käufers zu erfolgen habe, war ein anderer Senat des OLG München nach seinem Urteil vom 20.06.2007 – 20 U 2204/07 der Ansicht, dass sich bei dem Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke, in welchem für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort nicht bestimmt wurde, sich der Leistungsort für die Nacherfüllung grundsätzlich nach dem ursprünglichen Leistungsort des durch den Kaufvertrag begründeten Primärleistungsanspruchs richte – mit anderen Worten, dort, wo das Fahrzeug verkauft wird, in der Regel also beim Verkäufer. Der BGH hat klargestellt, dass die Nachbesserung dort zu erbringen ist, wo das nachzubessernde Werk/Kaufgegenstand sich vertragsgemäß befindet. Denn Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten der Nachbesserung fallen allein dem Verkäufer zur Last. Mit dieser Lastenverteilung und Interessenwertung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Erwerber des Kaufgegenstandes diesen an den Sitz des Lieferanten verbringen müsste, was dem Abnehmer insbesondere bei größeren Gegenständen vielfach nicht oder nur schwer möglich sein wird. Aber Achtung: dies gilt nur dann, wenn keine anderweitigen Absprachen der Parteien vorliegen.

BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 – VIII ZR 246/06, Zum Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz nach einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers

Dem Verkäufer steht ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn der Käufer unberechtigt zur Mangelbeseitigung auffordert und damit eine gegenüber dem Verkäufer bestehende vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB). Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Der Käufer muss im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt.

BGH, Urteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05- Zur Bedeutung der Angabe “Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein” beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler

Ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs liegt bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen (§ 434 BGB). Zwar liegt in der Angabe “Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein” keine positive Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist. Auch könne man nicht erwarten, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit der Angabe übernehmen wollte. Immerhin hat er diese mit dem Vorbehalt “laut Vorbesitzer” versehen. Auch wurde mit dieser Angabe keine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, geschlossen. Die Frage eines möglichen Unfallschadens bleibt mit dieser Formulierung schlicht offen. Nach dem Urteil des BGH kommt es hierauf aber nicht an. Bereits in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegt ein Sachmangel (so bereits BGH, Urteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06: Unfallwageneigenschaft als Sachmangel eines Gebrauchtwagens). Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als “Bagatellschäden” gekommen ist. Und da der Mangel, der in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegt, nicht behebbar ist (§ 326 Abs. 5 BGB), braucht der Käufer vor Vertragsrücktritt den Verkäufer noch nicht einmal zur Nachbesserung auffordern.

Verfasser: © RA A. Nowag, Fachanwalt für Versicherungsrecht,
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