Wichtige Urteile für Motorradfahrer
Montag, 10. August 2009 | Autor: Nowag
20080515
OLG Hamm
28 U 145/07
BGB 434, 437
Das Auftreten von Pendelschwingungen bei hoher Geschwindigkeit (ab 170 km/h), die untrennbar mit individuellen Faktoren wie dem Gewicht und dem Fahrverhalten sowie insbesondere den subjektiven Empfindungen des Kunden verbunden sind, stellt keinen Mangel eines Motorrades dar.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 15.5.2008 (Az.: 28 U 145/07) entschieden, dass ein neues Motorrad, das bei hohen Geschwindigkeiten konstante Pendelgeschwindigkeiten aufweist, nicht mangelhaft sein muss.
Der Kläger verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages für eine Honda ST 1300. Das Motorrad sei mangelhaft, da es bei höheren Geschwindigkeiten instabil sei und bereits im Bereich über 160 km/h bei Wegnehmen des Gases sowie beim Fahrspurwechsel zu pendeln beginne.
Das Gericht sah das anders. Die Pendelbewegungen seien von einem Sachverständigen zwar als unangenehm und den Komfort mindernd beschrieben, nicht aber als gefährlich eingestuft worden. Auch spielen individuellen Faktoren wie das Gewicht, das Fahrverhalten sowie insbesondere die subjektiven Empfindungen des Kunden eine Rolle. Abschließende Feststellungen konnten nicht getroffen werden. Den Maßstab für die technische Beurteilung der Funktionstauglichkeit eines Fahrzeuges bildet ein Vergleich mit anderen typgleichen Fahrzeugen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik.
Es ist indes kein Sachmangel im Rechtssinne, wenn ein Fahrzeug bei Vergleichstests schlechter bewertet wird als andere, vergleichbare Maschinen. Auch allgemeine Anpreisungen in der Werbung oder im Verkaufsgespräch begründen keine Vereinbarungen von Beschaffenheiten, welche über die vertragliche oder gewöhnliche Verwendung oder übliche Beschaffenheiten hinausgehen.
20040812
LG Berlin,
18 O 452/03
BGB § 434 I
Neu hergestellter Motorräder gelten solange als „Neufahrzeuge“, wie das Modell unverändert weiter gebaut wird, keine standzeitbedingten Mängel aufgetreten sind und die Herstellung im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt.
20061129
BGH
VIII ZR 92/06
BGB § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5 Ed, §§ 323, 346 Abs. 1, § 348; § 444 Alt. 2; § 276 Abs. 1 Satz 1 A; § 434 Abs. 1 Satz 1 und 2
Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.
Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll.
Der Kläger verlangte von dem Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Motorrad. Der Beklagte bot das Fahrzeug im Oktober 2003 im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay an. In dem Verkaufsformular gab er unter der Rubrik “Beschreibung” an: “Kilometerstand (km): 30.000 km” und erklärte: “Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft […]“. Das Tachometer des Fahrzeugs weist – was auf dem Foto des Motorrads im Verkaufsformular nicht erkennbar war – die Geschwindigkeit sowohl in “mph” (Meilen pro Stunde) als auch in “km/h” (Kilometer pro Stunde) aus. Die Wegstrecke zeigt das Tachometer ohne Angabe der Maßeinheit an. Sie betrug bei der Besichtigung durch den vom Landgericht beauftragten Sachverständigen 30.431,1; dabei handelte es sich nach dem unangegriffen gebliebenen Gutachten um Meilen, die umgerechnet 48.965,25 Kilometern entsprechen.
Der BGH hat entschieden: der Kläger kann von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises von 5.900 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrades beanspruchen. Das Motorrad war mangelhaft: die Abweichung zwischen der vereinbarten Laufleistung von 30.000 km und der tatsächlichen Laufleistung von mehr als 48.000 km stellt einen nicht unerheblichen und nicht behebbaren Sachmangel dar.
Die Frage, ob die Angabe der Laufleistung lediglich als Beschaffenheitsangabe oder aber als Beschaffenheitsgarantie zu werten ist, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenslage zu beantworten. Dabei ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist.
Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.
Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. So kann es sich etwa verhalten, wenn der Verkäufer bei den vorvertraglichen Verhandlungen auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs stimme mit dem Tachometerstand überein, oder wenn der Verkäufer sich als Erstbesitzer bezeichnet, denn auf die Kilometerangabe eines Verkäufers, der sein Fahrzeug vom “Tachostand Null” an kennt, darf der Käufer in aller Regel vertrauen.
Liegt nur eine Beschaffenheitsangabe vor, kann einer Haftung ggf. durch einen Gewährleistungsausschluss entgangen werden. Aber: hier konnte sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Denn: Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll.
Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler, so ist die Interessenlage typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der Käufer sich auf die besondere, ihm in aller Regel fehlende Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt. Er darf daher darauf vertrauen, dass der Händler für Erklärungen zur Beschaffenheit des Fahrzeuges, die er in Kenntnis dieses Umstandes abgibt, die Richtigkeitsgewähr übernimmt.
20080310
OLG Düsseldorf,
1 U 198/07
BGB §§ 249, 251
Wird ein Motorrad bei einem Unfall beschädigt, kann der Besitzer Nutzungsausfall geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn er noch ein Auto zur Verfügung hat, diesem aber kein ähnlicher Nutzungswert zukommt. Der Gebrauchsvorteil einer Harley Davidson wird durch die Nutzung eines PKW nicht ersetzt. Der Ersatzanspruch ist jedoch aus dem Gesichtspunkt des zeitweise fehlenden Nutzungswillens zu kürzen (hier um 1/3).
Der Kläger war Eigentümer eines Motorrads, das durch einen Verkehrsunfall beschädigt wurde und verlangt Nutzungsausfallentschädigung. Der gegnerische Haftpflichtversicherer verweigerte dies unter Hinweis auf die Nutzungsmöglichkeit des Kraftfahrzeuges des Klägers.
Das OLG Düsseldorf gab dem Motorradfahrer recht: diesem steht grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu (§ 251 BGB). Die unstreitige Tatsache, dass dem Kl. während des Ausfallzeitraums ein Pkw zur Verfügung stand, steht dem nicht entgegen. Der Gebrauchsvorteil des Fahrzeugs des Kl. ist ihm in dem Zeitraum der unfallbedingt vereitelten Nutzungsmöglichkeit entgangen. Dieser Verlust war hier für den Kl. auch fühlbar.
Der Kl. kann in der vorliegenden Konstellation nicht auf die Nutzung seines Zweitfahrzeugs, eines nicht näher beschriebenen Pkw, verwiesen werden. Voraussetzung für die Annahme, dass das Vorhandensein und die Zugriffsmöglichkeit auf ein Ersatzfahrzeug den durch den Entgang der Gebrauchsmöglichkeit des beschädigten Fahrzeugs entstandenen vermögenswerten Nachteil ausgleicht, ist, dass dem Zweitfahrzeug ein zumindest ähnlicher Nutzungswert zukommt. Nach Auffassung des OLG kann bei dem somit erforderlichen Vergleich der spezifischen Nutzungsvorteile des beschädigten Fahrzeugs und des Ersatzfahrzeugs nicht nur darauf abgestellt werden, dass beide jeweils bloße Grundbedürfnisse der Mobilität abdecken. Der hier zu beurteilende Gebrauchsvorteil der klägerischen Motorrads wird durch die Nutzung eines Pkw nicht ersetzt. Die jeweiligen Nutzungswerte entsprechen sich nicht (völlig anders geartete Fahrgefühl, die andersartige Art der Fortbewegung, spezifischer Gebrauchsvorteil eines besonders hochwertiges, luxuriöses Motorrades). Dieser spezifische Gebrauchsvorteil ist daher als Äquivalent seiner vermögenswerten Aufwendungen für den Erhalt dieses Fahrzeugs unfallbedingt entfallen.
Allerdings musste sich der Kl. hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Zeitraums eine Begrenzung des Anspruchs gefallen lassen. Zu kürzen ist der Ersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des zeitweise fehlenden Nutzungswillens. Der Kl. hat selbst vorgetragen, dass er witterungsabhängig nicht jeden Tag mit dem Motorrad gefahren wäre. Im Rahmen seines Schätzungsermessens gem. § 287 ZPO erachtete das OLG daher die Annahme für gerechtfertigt, dass im Ausfallzeitraum an einem Drittel aller Tage die Nutzung witterungsbedingt auch dann nicht erfolgt wäre, wenn dem Kl. sein Fahrzeug unbeschädigt zur Verfügung gestanden hätte. Von dem zu errechnenden Ersatzbetrag machte das OLG daher im Ergebnis einen Abschlag von 1/3.
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