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Zwangsvollstreckung in der Praxis

Montag, 10. August 2009 | Autor: Dederich

Die Ausgangssituation ist bekannt: der Gläubiger bekommt vom Schuldner Geld, aber der Schuldner zahlt nicht. Was tun? Die Antwort: Wer freiwillig nicht leistet, muss gezwungen werden. Bevor eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner eingeleitet werden kann, ist in der Regel das sog. zivilgerichtliche Erkenntnisverfahren (z.B. das Klageverfahren) durchzuführen. Mit anderen Worten: der Gläubiger muss sich einen vollstreckbaren Titel verschaffen, z. B. ein Endurteil. Dieser Titel muss mit der sog. Vollstreckungsklausel versehen und dem Schuldner zugestellt werden.

 

Der Gläubiger hat verschiedene Möglichkeiten zur zivilprozessualen Zwangsvollstreckung. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen kann in bewegliches (sog. Mobiliarvollstreckung) wie auch in unbewegliches Vermögen (sog. Immobiliarvollstreckung) vollstreckt werden.

 

Im Rahmen der Immobiliarvollstreckung kann über das Grundbuchamt und das Vollstreckungsgericht bei einem Grundstück eine Zwangssicherungshypothek eingetragen bzw. die Zwangsversteigerung bzw. die Zwangsverwaltung der Immobilie beantragt werden.

 

Ist unbewegliches Haftungsvermögen nicht vorhanden oder nicht wirtschaftlich verwertbar (z. B. weil bereits anderweitig belastet), verbleibt weiterhin die Möglichkeit der Vollstreckung in bewegliches Vermögen. Dabei ist wiederum zu unterscheiden in die Vollstreckung in körperliche Sachen bzw. die Vollstreckung in Forderungen, insbesondere Rechte gegen Drittschuldner.

 

Bei der Vollstreckung in körperliche Sachen (sog. Sachpfändung bzw. Mobiliarzwangsvollstreckung) wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, alle beweglichen und pfändbaren Sachen zu pfänden und ggf. zu versteigern. Bewegliche Gegenstände, die vom Gerichtsvollzieher gepfändet, aber beim Schuldner belassen werden, werden mit einem Pfandsiegel (sog. „Kuckuck“) versehen. Darüber hinaus wird vom Gerichtsvollzieher ein Vollstreckungsprotokoll erstellt, aus dem sich weitere Informationen über die finanzielle Lage des Schuldners entnehmen lassen können.

 

Ebenfalls möglich und in der Regel auch zielführender ist die Pfändung von Rechten gegen sog. Drittschuldner, z. B. Arbeitgeber oder Banken und Sparkassen. Sollten dem Gläubiger Informationen über den Schuldner vorliegen, z. B. wo er arbeitet und wo er ein Konto unterhält, kann beim zuständigen Vollstreckungsgericht ein sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt werden. Dieser wird dem Drittschuldner zugestellt mit der Aufforderung, pfändbare Beträge (die sog. Pfändungsfreigrenzen sind zu beachten) an den Gläubiger zu zahlen, bis die Forderung und die Kosten vollständig getilgt sind. 

 

 

Art

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

 

Gegenstand

bewegliches Vermögen (Mobiliarvollstreckung)

unbewegliches Vermögen  (Immobiliarvollstreckung)

 

körperliche Gegenstände

 

Forderungen und andere Vermögensrechte

 
 

Organ

Gerichtsvollzieher

Vollstreckungsgericht

Vollstreckungsgericht und
Grundbuchamt

 

Maßnahme

Pfändung und
öffentliche Versteigerung

Verstrickung und Überweisung
zur Einziehung oder
an Zahlungs Statt zum Nennwert

Eintragung einer Zwangssicherungshypothek bzw. Zwangsversteigerung
bzw. Zwangsverwaltung

 

 

 

Gleichzeitig mit dem Vollstreckungsantrag der Mobiliarzwangsvollstreckung kann die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (sog. Offenbarungseid) beantragt werden. Stellt der Gerichtsvollzieher dann beim Schuldner fest, dass dieser keine pfändbare Habe besitzt (Unpfändbarkeitsbescheinigung), kann sofort das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet werden. In diesem Verfahren ist der Schuldner verpflichtet ein vollständiges Verzeichnisses seines Vermögens (Angaben zu monatlichen Einkünften, Bankverbindung, Immobilieeigentum, Fahrzeuge etc.) vorzulegen und zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind.

 

Das Vermögensverzeichnis wird bei dem für den Schuldner zuständigen Vollstreckungsgericht hinterlegt. Der Gläubiger kann hieraus Informationen zur weiteren Beitreibung der Forderung entnehmen.

 

Erscheint der Schuldner im Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht, so kann auf Antrag des Gläubigers Haftbefehl gegen ihn erlassen werden.

 

Macht der Schuldner im Vermögensverzeichnis vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben, kann dies strafrechtlich verfolgt werden.

 

Bei Rückfragen rufen Sie uns bitte an. Wir unterstützen Sie bei Ihrem Inkassoauftrag…

 

Nicole Hauenstein, Rechtsanwaltsfachangestellte,

Kanzlei Dr. Roth & Kollegen, Saarstraße 35, 91207 Lauf

Tel. 09123/99959-0, Fax: 09123/99959-99; email: info@drrosso.de

 

 

 

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Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Freitag, 5. Juni 2009 | Autor: Dederich

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Urlaubs nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009, Der Europäische Gerichtshof hatte zuvor in der Sache Schultz-Hoff am 20. Januar 2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG einer einzelstaatlichen Vorschrift entgegensteht, nach der Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen würden, wenn wegen Krankheit der Jahresurlaub nicht in Anspruch genommen werden konnte.

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Insolvenzgeld

Donnerstag, 14. Mai 2009 | Autor: Dederich

Stehen noch Gehälter zur Zahlung offen und meldet ein Unternehmen Insolvenz an, besteht Anspruch auf Insolvenzgeld für höchstens 3 Monatsgehälter, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Anspruchberechtigt sind alle Arbeitnehmer, Auszubildende, geringfügig Beschäftigte und unter bestimmten Voraussetzungen auch der Geschäftsführer.

Voraussetzung für die Zahlung ist, dass die Firma Insolvenz angemeldet hat und das Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht eröffnet oder mangels Masse der Insolvenzantrag abgewiesen wurde. Aber auch bei der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit kann Insolvenzgeld gewährt werden, wenn ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten nach dem entsprechenden Insolvenzereignis (z. B. Insolvenzeröffnung) bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
Vorsicht bzgl. der Antragsfrist ist insbesondere dann geboten, wenn nur noch mit wenigen verbliebenen Arbeitnehmern Abwicklungstätigkeiten durchgeführt werden und der Arbeitgeber beispielsweise mit dem Versprechen, mit dem Erlös die ausstehenden Löhne zu zahlen, versucht, die Arbeitnehmer bei der Stange zu halten. Hier liegt oft keine dauerhaft dem Betriebszweck dienende Tätigkeit mehr vor, sodass für den Zeitraum der bloßen Abwicklung kein Insolvenzgeld mehr bezahlt würde.

Insolvenzgeld wird nur für Arbeitsentgelt gezahlt, das aus den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis aussteht. Wurde das Arbeitsverhältnis bereits zuvor beendet, umfasst der Insolvenzgeldzeitraum die letzten drei Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Zum Arbeitsentgelt gehören u. a. Gehalt, Zuschläge z. B. für Überstunden und Nachtarbeit, Zulagen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Spesen usw.
Nicht Insolvenzgeld gesichert sind Urlaubsabgeltungsansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Schadensersatzansprüche wegen nicht gewährten Urlaubs, wenn der Jahresurlaub weder während des laufenden Kalenderjahres noch während des anschließenden Übertragungszeitraums bis zum 31.03. genommen werden durfte. Dies wurde vom Bundessozialgericht jetzt mit Urteil vom 06.05.2009 entschieden. Diese Ansprüche können dann ggf. beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem Nettoeinkommen, wobei die Obergrenze des Bruttogehaltes bei der Betragsbemessungsgrenze liegt.
Verzichtet der Arbeitnehmer auf Lohn, beispielsweise um zunächst zum Erhalt der Firma beizutragen, wirkt sich dies auch auf die Höhe des Insolvenzgeldes aus. Vor einem solchen Verzicht sollte die Vereinbarung daher genau überlegt und Alternativen geprüft werden.
Der Bezug von Insolvenzgeld ist steuerfrei. Das Insolvenzgeld wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt.

Aufgrund der Absicherung der Gehälter für einen Zeitraum von 3 Monaten sollte eine vorschnelle Eigenkündigung bei ausstehenden Gehältern wohlüberlegt sein, sie kann u. U. sogar zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug führen. Informieren Sie sich rechtzeitig. In bestimmten Fällen kann auch Arbeitslosengeld gewährt werden unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis gekündigt ist oder nicht.
Michael Dederich, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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“Big Brother” am Arbeitsplatz

Dienstag, 5. Mai 2009 | Autor: Dederich

Die Videoüberwachung von öffentlichen Gebäuden, Plätzen oder Kaufhäusern aber auch am Arbeitsplatz nimmt immer mehr zu. Doch wie viel Überwachung ist zulässig?

Jede Beobachtung durch Kameras oder durch Videoaufzeichnungen stellt einen Ein-griff in das verfassungsmäßig geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Es gehört zum Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gefertigt werden und ob diese verwendet werden dürfen.

Lediglich bei einem besonderen berechtigten Interesse des Unternehmens, wie der Verhinderung von Straftaten, ist die Videoüberwachung in öffentlichen Räumen zulässig. Dies allerdings nur, wenn die Überwachung kenntlich gemacht wird.

Die offene Videoüberwachung von Arbeitsplätzen in öffentlich zugänglichen Räumen zunächst dann zulässig, wenn der Arbeitgeber Straftaten Dritter, beispielsweise durch Kunden, abwehren will. Zu denken wäre hier an die Überwachung der Kassenbereiche in Banken oder der Zapfsäulen an Tankstellen.

Die Überwachung müsste in diesem Fall von den Arbeitnehmern hingenommen werden, es sei denn ihre schutzwürdigen Belange würden das Interesse des Arbeitgebers an der Überwachung im Einzelfall überwiegen.

Die präventive dauerhafte Überwachung der Arbeitnehmer selbst ohne konkreten Verdacht ist hingegen nicht zulässig. Denn die Arbeitnehmer können sich an ihrem Arbeitsplatz der Videoüberwachung nicht entziehen und sind hierdurch einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt.

Eine Überwachung ist nur zulässig, wenn ein hinreichend konkreter Anfangsverdacht dafür vorliegt, dass bestimmte Arbeitnehmer Straftaten begehen.

Voraussetzung weiter, dass die Überwachung geeignet und erforderlich ist, um den Überwachungszweck überhaupt zu erreichen. Es darf keinen anderen Weg geben, den Arbeitnehmer zu überführen. Die Überwachung muss gezielt durchgeführt werden, ohne unbeteiligte Mitarbeiter einzubeziehen.

Vor jeder Videoüberwachung ist der mit der Maßnahme angestrebte Zweck zu dokumentieren. Besteht ein Betriebsrat, ist dessen Zustimmung zur Durchführung der Videoüberwachung erforderlich.

Beachtet der Arbeitgeber die Voraussetzungen nicht, wären ggf. die gewonnen Be-weise in einem gerichtlichen Verfahren nach einer Kündigung nicht verwertbar.

Fraglich ist, ob auch die heimliche Videoüberwachung, beispielsweise des Kassenbereiches, zur Aufdeckung von strafbaren Handlungen eines Arbeitnehmers zulässig ist. So hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2003 entschieden, dass die heimliche Überwachung zwar einen Eingriff in das geschützte Persönlichkeitsrecht darstellt, die Videoaufzeichnung jedoch als Beweismittel gegen den Arbeitnehmer berücksichtigt werden könne, wenn eine notwehrähnliche Lage auf Seiten des Arbeitgebers vor-liegt. In dem zu entscheidenden Fall wurde eine solche Lage angenommen, da ein konkreter Verdacht vorlag, der nicht mit anderen Maßnahmen hätte aufgeklärt werden können.

Diese Entscheidung aus dem Jahr 2003 lag jedoch vor der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes. In der zwischenzeitlichen Novellierung wurde die heimliche Videoaufzeichnung ausdrücklich gesetzlich untersagt. Daher bleibt fraglich, ob zukünftig in Ausnahmefällen eine verdeckte Videoüberwachung zulässig ist.

Eine Rundumüberwachung nach der “Big Brother”-Methode ist demnach nicht zulässig. Zur Abwehr von Straftaten kann jedoch eine Videoüberwachung eingesetzt wer-den. Arbeitgeber müssen dann jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen einhalten, damit die Aufzeichnungen im gerichtlichen Verfahren auch verwertbar sind.

Liegen Hinweise vor, dass ein Arbeitnehmer “blau” macht, darf er – notfalls auch mit-tels eines Detektivs – überwacht und beobachtet werden. Wird er überführt, muss er u. U. auch die Kosten des Detektivs tragen.

Die Computeraktivitäten am Arbeitsplatz könnten ohne technischen Aufwand über-wacht werden. Aber auch hier bestehen Einschränkungen. In welchem Umfang die Email-Nutzung oder das Surfen am Arbeitsplatz überwacht werden darf, hängt von den betrieblichen Regelungen ab. Ist die private Nutzung von Internet und Email durch den Arbeitgeber ausdrücklich genehmigt, gilt das Fernmeldegeheimnis. Private Email müssen grundsätzlich wie private Post behandelt werden. Inhalt und Informationen über Absender oder Empfänger dürfen nicht erfasst und ausgewertet werden. Auch die Internetnutzung darf nur zur Datensicherung oder zu Abrechnungszwecken protokolliert werden.

Wird die private Nutzung von Internet oder Email lediglich geduldet oder ist diese nur dienstlich zulässig, werden Email wie geschäftliche Briefpost behandelt. Eine stichprobenartige Überprüfung, ob die Internetnutzung oder der Mailverkehr auch tatsächlich dienstlicher Art sind, ist in diesem Falle zulässig.

Verfasser: © RA Michael Dederich, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei Dr. Roth & Kollegen, Saarstraße 35, 91207 Lauf
Tel. 09123/99959-0, Fax: 09123/99959-99; web: www.kanzlei-drroth.de

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Das neue Versicherungsvertragsrecht

Montag, 4. Mai 2009 | Autor: Nowag

Am 01.01.2008 wird das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft treten. Die Novelle löst das fast 100 Jahre alte Gesetz ab, welches bis heute Gültigkeit hat. Anlass der Reform ist u.a. die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre. Man erinnere sich nur an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an durch die Beiträge erwirtschafteten Überschüssen des Versicherungsunternehmens oder an die Urteile des Bundesgerichtshof (zuletzt vom 12. Oktober 2005) zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten bei vorzeitig gekündigten Lebensversicherungsverträgen.

Einer der Kernpunkte des neuen Gesetzes ist Aufgabe des sogenannten “Alles- oder Nichts-Prinzips”. Im geltenden Versicherungsvertragsgesetz führt z. B. der grob fahrlässig herbeigeführte Versicherungsfall oder die Verletzung von Obliegenheiten und vorvertraglichen Anzeigepflichten zum vollständigen Verlust des Anspruches aus dem Versicherungsvertrag. Diese bereits seit längerem als ungerecht empfundene Regelung wurde bereits vom BGH dahingehend abgemildert, dass teilweise darauf abgestellt wurde, ob und in welchem Maße das vorwerfbare Verhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt und den Umfang des Versicherungsfalles relevant war (sogenannte Relevanzrechtsprechung).

Das Alles- oder Nichts-Prinzip wird nunmehr aufgegeben und durch eine Art Quotenmodell ersetzt. Die Rechtsfolgen von vertragswidrigem Verhalten des Versicherungsnehmers werden in Zukunft danach bemessen, wie stark sein Verschulden wiegt. Bei vorsätzlichen Verstößen bleibt es selbstverständlich dabei, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird. Einfach fahrlässige Verstöße bleiben indes folgenlos. Bei grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers wird die Versicherungsleistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt.

Auch im Bereich der vorvertraglichen Anzeigepflicht gibt es wesentliche Änderungen. Nach heutigem Recht muss der Versicherungsnehmer sämtliche Gefahrumstände, die für den Vertragsschluss erheblich sind, bis zum Vertragsschluss nachmelden. Tut er dies nicht, so verletzt er seine vorvertragliche Anzeigepflicht und verliert im Regelfall seinen vollständigen Versicherungsschutz.

Ab 01.01.2008 hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur noch solche Umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Auch gilt dies nur für ihm bekannte Gefahrumstände bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung. Verstöße gegen die Anzeigepflicht berechtigen den Versicherer nur noch dann zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. In allen anderen Fällen kann der Versicherer den Vertrag nur mit Wirkung für die Zukunft kündigen oder die Fortsetzung zu anderen Bedingungen verlangen.

Die vorvertragliche Anzeigepflicht spielt vor allem im Bereich der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung eine herausragende Bedeutung. Gerade bei den Angaben zur Gesundheit werden vielfach Vorerkrankungen schnell vergessen. In diesem Fall konnte bisher der Versicherer die vollständige Leistung verweigern. Auch dies wird sich mit dem neuen VVG ändern: der Versicherungsnehmer hat vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Krankheiten anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform fragt. Es ist zu erwarten, dass in den Fragebögen der Versicherer daher die Fragen zur Gesundheit deutlich umfangreicher, detaillierter und konkreter werden.

Erklärtes Ziel der Reform ist ein verbesserter Verbraucherschutz in Form von Beratung und Information der Versicherungsnehmer.

Heute werden die Vertragsinhalte und -bedingungen in der Regel mit der Versicherungspolice übersandt; danach kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen den Abschluss des Vertrages widerrufen.

In Zukunft ist von Seiten der Versicherer bereits vor Abschluss des Vertrages ausführlich zu beraten. Der Rat muss klar und verständlich erteilt werden. Das Beratungsgespräch muss dokumentiert werden. Auf die Beratung und Dokumentation kann der Versicherungsnehmer zwar verzichten; allerdings ist dieser Verzicht nur dann wirksam, wenn er durch gesonderte schriftliche Erklärung erfolgt und der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Folgen der Auswirkungen des Verzichts, z. B. Beweisprobleme, hingewiesen hat.

Auch wird das Widerrufsrecht vereinheitlicht: die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen (bei der Lebensversicherung 30 Tage) und beginnt erst dann zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind; und diese sind rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers klar und verständlich mitzuteilen.

Künftig gibt es einen Direktanspruch in der Pflichtversicherung. Ein sol-cher besteht derzeit lediglich im Pflichtversicherungsgesetz für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Dies wird ausgeweitet für alle Bereiche der Pflichtversicherung, so z. B. gegenüber den Berufshaftpflichtversicherern. Die Geschädigten können künftig bei Pflichtversicherungen den Versicherer direkt in Anspruch nehmen, wenn z. B. über das Vermögen des Schädigers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder aber auch bereits dann, wenn der Aufenthaltsort des Schädigers unbekannt ist.

Auch hinsichtlich der Versicherungsprämie gibt es Änderungen. So war nach bisher geltenden Recht auch dann die volle Jahresprämie zu zahlen, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode (in der Regel ein Jahr), sondern vorher endete. Künftig wird diese entspre-chend aufgequotelt: die Prämie ist dann nur noch für die Zeit zu zahlen, in welcher der Versicherungsvertrag besteht. Endet der Vertrag vor Ablauf der Versicherungsperiode, sind die Beiträge für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsvertrages nicht mehr zu zahlen und ggfs. zurückzuerstatten.

Nach bisherigem Recht musste der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsleistung binnen 6 Monaten gerichtlich geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat und über die Ausschlussfrist belehrt hatte. Diese Klagefrist fällt weg.

Der Bereich der Lebensversicherung wird maßgeblich modernisiert. Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz erstmals als Regelfall verankert. Die Versicherungsnehmer erhalten – entsprechend der Forderung des Bundesverfassungsgerichts – Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven des Versicherungsunternehmens. Die Versicherungsunternehmen haben in Zukunft die stillen Reserven offen zu legen und die Versicherungsnehmer jährlich entsprechend zu unterrichten. Diesen Anspruch auf Überschussbeteiligung erhält jeder Versicherungsnehmer, auch diejenigen, deren Versicherungsverträge bereits bestehen (selbstverständlich aber nur ab 01.01.2008 für die Restlaufzeit des Vertrages).

Auch haben die Versicherer in Zukunft Modellrechnungen zu überlassen, welche die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinssätze dargestellt.

Auch der Rückkaufwert der Lebensversicherung ist künftig anders zu berechnen: er richtet sich nach dem Deckungskapital der Versicherung, welcher im Regelfall höher ist als der bislang angenommene Zeitwert. Abschlusskosten der Lebensversicherung werden bei Kündigung auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Die Versicherer sind in Zukunft verpflichtet, die Abschluss- und Vertriebskosten des Vertrages zu beziffern und offen zu legen. Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren deutlich höher aus. Die Regelung gilt allerdings nur für ab dem 01. Januar 2008 neu abgeschlossene Verträge.

Verfasser: © RA Andreas Nowag – Fachanwalt für Versicherungsrecht
Kanzlei Dr. Roth & Kollegen, Saarstraße 35, 91207 Lauf
Tel. 09123/99959-0, Fax: 09123/99959-99; web: www.kanzlei-drroth.de

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Das neue Versicherungsvermittlungsgesetz

Sonntag, 3. Mai 2009 | Autor: Nowag

Im Mai 2007 hat der Gesetzgeber die EU-Richtlinie für Versicherungsvermittlung ins deutsche Recht umgesetzt. Seit dem darf nicht mehr jeder Versicherungen vermitteln. Die bisher geltende uneingeschränkte Gewerbefreiheit für die Versicherungsvermittlung entfällt. Nunmehr gibt es Zulassungs- und Berufsausübungsbeschränkungen. Die gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung ist jetzt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit.

Erwerbsmäßige Versicherungsvermittler müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das sogenannte Vermittlerregister der zuständigen Industrie- und Handelskammer eintragen lassen und – falls sie Einsteiger sind – eine fachliche Qualifikation nachweisen.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind die sogenannten Tippgeber, Gelegenheits- und Bagatellvermittler, Bausparkassenvertreter, Vermittler von Restschuldversicherungen, Produktvermittler, angestellte Vermittler von Versicherungsnehmen und sogenannte Ausschließlichkeitsvertreter (das Versicherungsunternehmen muss dann aber für den Versicherungsvermittler die uneingeschränkte Haftungsübernahme aus der Vermittlertätigkeit erklären). Hauptausnahme von der Genehmigungspflicht sind die Vermittler, die als Einzelvertreter nur für einen Versicherer tätig sind und für die das Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung übernommen hat.

Der Versicherungsvermittler hat durch eine vor der IHK abzulegende Prüfung nachzuweisen, dass er die für die Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde besitzt. Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater, die seit dem 31.08.2000 selbstständig oder unselbstständig ununterbrochen tätig sind, wird ein Bestandsschutz eingeräumt. Sie bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie sich innerhalb der Karenzfrist bis 01.01.2009 in das Vermittlerregister haben eintragen lassen.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Unzuverlässigkeit ist in der Regel gegeben, wenn der Versicherungsvermittler in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung einschlägig rechtskräftig verurteilt wurde (z. B. wegen Betruges, Untreue oder Urkundenfälschung). Außerdem darf der Antragsteller nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben, er muss also insolvenzfrei sein.

Die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers ohne Registrierung bei der IHK stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Außerdem wird für die Versicherungsvermittler der Abschluss einer Vermögensschaden-Berufshaftpflichtversicherung gesetzliche Pflicht. Von der Verpflichtung zum Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung können auch der Handel mit Kfz-nahen Versicherungen betroffen sein, z. B. Autohäuser, welche den Abschluss einer Kraftfahrtversicherungen vermitteln.

Die Versicherungsvermittler unterliegen zukünftig umfangreichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten.

Die Informationspflicht des Vermittlers umfasst sogenannte statusbezogene Informationen, z. B. Name und Anschriften und auch den Hinweis, ob er als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig ist. Darüber hinaus unterliegt der Vermittler einer Beratungs- und Dokumentationspflicht. Der Versicherungsvermittler hat den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen (natürlich nur insoweit, wie hinsichtlich des gewünschten Versicherungsschutzes hierzu Anlass besteht). Der Versicherungsvermittler hat den Kunden über die gewünschte Versicherung, deren Umfang und Ausschlüsse zu beraten und dabei die Wahl der bestimmten Versicherung zu begründen. Der Umfang der Beratung hängt von der Schwierigkeit des Sachverhaltes ab. Komplizierte Angelegenheiten bedürfen ebenso einer gründlicheren Beratung wie komplexe Versicherungsverträge. Unter anderem sind dann der Versicherungsbedarf sowie die vorgeschlagene Lösung und eine Begründung, warum diese konkrete Lösung gewählt wurde, schriftlich zu dokumentieren.

Kommt der Versicherungsvermittler seinen Verpflichtungen, insbesondere zur umfangreichen Beratung, nicht nach, kann er sich schadenersatzpflichtig machen. Die Verpflichtung zur Dokumentation der Beratung dient dabei als Beweismittel; dessen Fehlen geht zu Lasten des Versicherungsvermittlers.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Qualität der Beratung im Bereich der Versicherungen verbessert, nur weil nunmehr eine Registereintragung und ggfs. eine Sachkundeprüfung abverlangt wird. Auch bisher waren die hauptberuflichen Versicherungsvermittler gut aus- und fortgebildet, schon allein um sich auf dem stark umkämpfen Versicherungsmarkt behaupten zu können. Problematisch waren in der Regel die nebenberuflichen und Gelegenheitsvermittler, welche aber vom Versicherungsvermittlungsgesetz gar nicht erfasst werden.

Auch ist fraglich, ob tatsächlich Beweiserleichterungen dadurch eintreten, dass der Versicherungsvermittler nunmehr zur des Bera-tungsgespräches verpflichtet ist. Ein Versicherungsvermittler wird sicherlich keine Beratungsdokumentation vorlegen, welche für ihn nachteilig sind. Der Kunde sollte in Zukunft also darauf achten, dass ihm auch ein unterzeichnetes Exemplar der Dokumentation übergeben wird.

In Zukunft wird dabei nicht nur das entscheidungserheblich sein, was in den Beratungsdokumentationen niedergeschrieben wird, sondern gerade auch das, was dort nicht steht.

Verfasser: © RA A. Nowag, Fachanwalt für Versicherungsrecht,
Kanzlei Dr. Roth & Kollegen, Saarstraße 35, 91207 Lauf
Tel. 09123/99959-0, Fax: 09123/99959-99; web: www.kanzlei-drroth.de

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Verkehrsrecht

Samstag, 2. Mai 2009 | Autor: Meyer-Albert

- Verkehrsunfall – was nun?

Mit vorliegenden Ratschlägen wollen wir Ihnen zum einen wichtige Hinweise für das Verhalten nach einem Verkehrsunfall geben, zum anderen über wesentliche Änderungen durch das seit 01.08.2002 geltende Schadensersatzrecht informieren:

Was sie unmittelbar nach einen Unfall tun müssen:

Unverzüglich anhalten!

Verlassen Sie nicht den Unfallort. Jeder Unfallbeteiligte hat solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat. In jedem Fall ist eine nach den Umständen (z. B. Tageszeit, Ort und Schwere des Unfalls) angemessene Zeit zu warten. Kommt in dieser Zeit niemand, sind Namen und Anschrift am Unfallort zu hinterlassen. Die Feststellungen sind nachträglich unverzüglich zu ermöglichen und der Unfall der Polizei zu melden. Ein Entfernen ist nur in wenigen Ausnahmen gerechtfertigt (z.B. in Notfällen bei Eigengefährdung oder erforderlicher Versorgung eines Schwerverletzten). Wer Unfallflucht begeht, riskiert nicht nur seinen Führerschein und den Versicherungsschutz, sondern setzt sich auch ordnungswidrigkeits- oder strafrechtlicher Verfolgung aus!

Sofort die Unfallstelle absichern!

Warnblinkanlage einschalten, Warndreieck in ausreichender Entfernung aufstellen und Warnleuchte (soweit vorhanden) aufstellen. Die Unfallfahrzeuge sollten bis zum Eintreffen der Polizei grundsätzlich nicht verändert, die Unfallstelle aber abgesichert werden. Unfallspuren sind Beweismittel und dürfen daher grundsätzlich nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind. Ausnahmsweise bei geringfügigen Schaden sollten Sie unverzüglich an die Seite fahren.

Verletzten Erste Hilfe leisten!

Hierzu ist jedermann, besonders aber jeder Unfallbeteiligte, verpflichtet. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar! Im Verbandskasten Ihres Autos finden Sie die wichtigsten Verbandsmaterialien. Verständigen Sie im Zweifelsfall einen Rettungsdienst.

Verständigen Sie die Polizei!

Bei Unfällen mit Toten, Verletzten und erheblichem Sachschaden sollten Sie immer die Polizei rufen (Notruf: 110). Lässt sich die Schuldfrage nicht klären oder sind an dem Unfall Personen beteiligt sind, die im Ausland wohnen, empfiehlt sich das Verständigen der Polizei ebenfalls.

Treffen Sie schriftliche Feststellungen zum Unfall!

Tauschen Sie mit den anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten ihre Personalien und unfallrelevanten Daten aus. Der Unfallbeteiligte hat auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie seinen Führerschein (damit erhalten Sie Name und Anschrift des Fahrers) und Fahrzeugschein (damit erhalten Sie Name und Anschrift des Fahrzeughalters) vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen. Vermerken Sie die Versicherungsgesellschaft und die Versicherungsnummer der beteiligten Fahrzeuge. Notieren Sie sich auf jeden Fall die KFZ- Kennzeichen der Unfallbeteiligten!

Suchen Sie Zeugen, welche den Unfall beobachtet haben, und notieren Sie sich deren Namen und Anschrift, ggf. das Kraftfahrzeugkennzeichen.

Zeichnen Sie eine Unfallskizze. Lassen Sie sich die Unfallschilderung von Ihrem Unfallgegner und Zeugen unterschreiben, insbesondere wenn keine Polizei gerufen wurde.

Machen Sie Fotos von der Unfallstelle. Eine im Handschuhfach aufbewahrte Blitzlicht-Kamera sollte zu Ihrer Fahrzeugausrüstung gehören.

Sind Sie bei dem Unfall verletzt worden, sollten Sie umgehend einen Arzt aufsuchen, um Art und Umfang der Verletzungen feststellen zu lassen. Gleiches gilt auch dann, wenn die Schmerzen erst einen oder mehrere Tage nach dem Unfall auftreten. Die Feststellungen sind zur Geltendmachung eines evtl. Schmerzensgeldanspruchs erforderlich.

Was sie nicht tun sollten:

Geben Sie kein Schuldeingeständnis ab. Auch bei der Polizei müssen Sie nur Angaben zu Ihren Personalien, nicht aber zum Unfallhergang machen. Falls Sie doch Angaben zur Sache bei der Polizei machen, stellen Sie sicher, dass diese richtig und vollständig aufgenommen werden. Sonst kann es Ihnen u.U. passieren, dass im polizeilichen Unfallprotokoll für Sie nachteilige Angaben aufgenommen werden.

Was sie im Anschluss an einen Unfall tun sollten:

Information der Versicherung

Schadensersatzansprüche sind bei der gegnerischen Versicherung schnellstmöglich anzumelden. Sie unterliegen nach einem unverschuldeten Unfall keinerlei Weisungen des Schädigers oder seiner Versicherung! Wenn auch von der Gegenseite Ansprüche zu erwarten sind, ist unverzüglich auch die eigenen Versicherung schriftlich zu verständigen. Bei einem verschuldeten Unfall mit ausschließlich geringfügigen Sachschaden (z.B. bis € 250,–), kann es sich empfehlen, die Angelegenheit ohne Inanspruchnahme der Versicherung selbst zu regulieren. Damit erhalten Sie sich den Schadenfreiheitsrabatt. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: oft sind Schäden bei fachmännischer Betrachtung größer als man denkt.

Beauftragung eines Rechtsanwaltes

In der Regel empfiehlt sich, direkt nach dem Unfall einen Rechtsanwalt einzuschalten. Die Schuldfrage ist nicht immer klar, über die Schadenshöhe kann gestritten werden, Auch die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, insbesondere nach einen schweren Unfall mit Personenschäden, ist nicht zu unterschätzen.

Jeder Unfallgeschädigte ist nach dem unverschuldeten Verkehrunfall gut beraten, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ist nahezu unverzichtbar. Unfallgeschädigte, die durch einen Anwalt vertreten werden , erzielen regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz, als Geschädigte, welche die Regulierung selbst in die Hand nehmen.

Ein Beratungsgespräch empfiehlt sich auch in vermeintlich “aussichtslosen” und “eindeutigen” Fällen. Oft kann zumindest eine Teilregulierung Ihres Schadens erreichet werden.

Die Kanzlei Dr. Roth + Kollegen bietet seit Jahren kompetente Rechtsberatung und -vertretung in allen Verkehrsstreitfragen an. Wir helfen Ihnen, die Haftungsfrage kompetent zu beurteilen und sagen Ihnen, welche Schadenersatzansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese gegenüber Ihrer Versicherung durchsetzen können. Ihnen zustehende Ansprüche werden oft erst durch kompetente Rechtsvertretung sichtbar: oder hätten Sie gewusst, dass Ihnen nach einem nicht verschuldeten Unfall z.B. Haushaltsführungskosten zustehen?

Gerade um aktuelle (zum 01.08.2002) Änderungen im Schadensrecht und die fortwährende Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung zu kennen, empfiehlt sich die Zuziehung eines Anwalt. So wurde durch die Änderung des Schadensrechts zum 01.08.2002 z.B. die Haftung im Bereich des Straßenverkehrsrechts verschärft: Fahrzeughalter, deren Wagen ohne eigenes Verschulden in einen Unfall verwickelt ist, werden nur noch in Fällen “höherer Gewalt” von der Haftung befreit.

Die Halterhaftung des Fahrzeughalters erstreckt sich nunmehr auch auf Schäden, welche die Insassen dieses Fahrzeugs bei einem Unfall erleiden, und zwar dann, wenn diese zum Beispiel nur aus Gefälligkeit im Fahrzeug mitgenommen werden.

Beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit Anhänger erstreckt sich die Halterhaftung nunmehr auch auf den Halter des Anhängers.

Die Haftung von Kindern im Straßenverkehr wurde reduziert: das Mindestalter für ihre Verantwortlichkeit wurde von sieben auf zehn Jahre heraufgesetzt.

Feststellung der Schadenshöhe

Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung Anspruch auf Ersatz der unfallbedingt entstandenen Kosten, z.B. der Abschleppkosten, Reparaturkosten, Umbaukosten, Mietwagenkosten bzw. Nutzungsentschädigung, Sachverständigenkosten, Anwaltskosten, Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Auslagen, Haushaltshilfe etc..

Nach einem unverschuldeten Unfall sollte der Sachschaden zunächst von einer Fachwerkstatt bestimmt werden. Liegt der Schaden über einem Wert von € 600 – 750 € oder übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall (wirtschaftlicher Totalschaden), empfiehlt sich die Beauftragung eines unabhängigen qualifizierten Kfz-Sachverständigen.

Mit der Änderung des Schadensrechts wurde ein allgemeiner Anspruch auf Schmerzensgeld eingeführt. Bisher stand dem Geschädigten ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nur dann zu, wenn dem Schädiger in Bezug auf die schädigende Handlung ein Verschulden angelastet werden konnte, der Schädiger also vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt hatte. § 253 BGB neue Fassung erweitert den Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten nicht auf die Vertragshaftung, sondern eben gerade auch auf die sog. Gefährdungshaftung, das heißt auf die Haftung des Fahrzeughalters beim Betrieb seines Kraftfahrzeuges nach § 7 StVG.

Beauftragung eines Sachverständigen

Der Unfallgeschädigte hat das uneingeschränkte Recht nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Sachverständigen seines Vertrauens zur Beweissicherung und Feststellung von Schadensumfang und –höhe hinzuziehen (anders bei Kaskoschäden: der Versicherer entscheidet dann, ob und ggf. welcher Sachverständige den Schaden begutachtet!). Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt.

Die Kosten hierfür hat die gegnerische Versicherung zu tragen, es sei denn, es handelt sich um einen Bagatellschaden (abhängig von örtlicher Rechtsprechung, ca. 600 – 750 €). Dann ist als Schadensnachweis ein Kostenvoranschlag der Fachwerkstatt ausreichend. Die Kosten eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Sachverständigen sind in jedem Fall zu ersetzen, wenn aufgrund dieses Gutachtens der Versicherer seine Leistungspflicht erhöht.

Auch der Kfz-Reparaturbetrieb darf im Auftrag seines Kunden nach Rechtsprechung des BGH einen qualifizierten Sachverständigen hinzuziehen. Damit kann sichergestellt werden, dass alle notwendigen Reparaturarbeiten erfasst und bei der Kostenberechnung berücksichtigt werden. Der Sachverständige ermittelt die Reparaturkosten, die Wertminderung, den Wiederbeschaffungswert und den Restwert. Auch die unfallbedingte Ausfallzeit zur Durchführung der Reparatur dient dem Nachweis von Ersatzansprüche bzgl. Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung.

Bei der Schadensabrechnung auf Gutachtensbasis kann der Geschädigte die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzten. Dies gilt auch dann, wenn er sein Fahrzeug gar nicht reparieren lässt. Darüber hinaus kann das Gutachten der Beweissicherung auch in Hinblick auf den Unfallhergang dienen.

Reparatur in der Werkstatt oder Abrechnung auf Gutachtensbasis

Nach dem unverschuldeten Unfall steht es Ihnen frei, ob Sie ihr beschädigtes Fahrzeug (selbst) reparieren (lassen) oder nicht.

Wenn Sie den Schaden nicht beheben lassen oder die Reparatur selbst ausführen, können Sie als Schadenersatz den Betrag verlangen, den die Reparatur in einer Marken(!)werkstatt gekostet hätte. Dieser für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag gemäß Sachverständigengutachten ist an Sie auszahlen (fiktive Abrechnung auf Gutachtensbasis). Sie können Ihr Fahrzeug zu dem vom Gutachter festgelegten Restwert veräußern. Für die Restwertermittlung und –realiserung ist der allgemeine regionale Markt maßgebend, es sei denn, ein verbindliches höheres Restwertangebot, dessen Annahme für den Geschädigten mit keinerlei eigenem Aufwand oder eigener Mühe verbunden ist, wird diesem rechtzeitig vor der Veräußerung bzw. der vertraglichen Verpflichtung hierzu vorgelegt. Bei einem neueren Fahrzeug (bis zu 4 Jahren oder max 100.000 km Fahrleistung) können Sie bei schweren Schäden neben den Reparaturkosten auch Ausgleich der Wertminderung verlangen. Die Wertminderung ist die Differenz zwischen dem Wert Ihres Fahrzeugs vor dem Unfall und nach der Reparatur. Einen Neuwagen können Sie verlangen, wenn Ihr beschädigtes Fahrzeug nahezu fabrikneu war (bis ca. 1.000 km Fahrleistung und maximal 1 Monat zugelassen), wobei ein Abzug für die bisherige Nutzung des Unfallfahrzeugs vorzunehmen ist. Liegt ein Totalschaden vor, wird in der Regel die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert erstattet. Ein (wirtschaftlicher) Totalschaden ist auch dann gegeben, wenn die Kosten der Instandsetzung den Zeitwert des Wagens vor dem Unfall erheblich (in der Regel 30 Prozent) übersteigen.

In diesem Zusammenhang ist § 249 BGB, welcher Art und Umfang des Schadensersatzes regelt, zu beachten. Dessen Absatz 2 wurde mit Änderung des Schadensrechts zum 01.08.2002 um einen weiteren Satz ergänzt: “Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.” Die auf Reparaturkosten anfallende Mehrwertsteuer im Haftpflichtschadenfall ist also nur noch dann erstattungsfähig, wenn eine Reparatur des beschädigten Fahrzeuges tatsächlich durchgeführt wird oder soweit der Geschädigte sich ein anderes Fahrzeug beschafft und auf den Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug Mehrwertsteuer entrichtet. Für den Fall der fiktiven Abrechnung (z.B. auf Gutachtensbasis) wird die auf Reparaturkosten anfallende Mehrwertsteuer im Haftpflichtschadenfall nicht mehr erstattet, d.h. der Netto-Betrag bezahlt.

Wird das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt repariert, sind die nachgewiesenen Reparaturkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung einschließlich der angefallenen Mehrwertsteuer zu erstatten. Soll die Werkstatt direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abrechnen, besteht die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Reparaturkosten an die Werkstatt abzutreten. Die Vereinbarung sollte hierauf begrenzt sein und nicht als pauschale Abgeltung aller Ansprüche formuliert werden.

Manche Versicherer bieten auch die Reparatur in sog. Vertrauens- oder Partnerwerkstätten an. Die gegnerische Versicherung hat vornehmlich Interesse an einer kostengünstigen Reparatur; Reparaturumfang und –qualität richtet sich nach den Absprachen zwischen dieser und den sog. Partnerwerkstatt. Zu beachten ist auch, die Reparatur in einem marktfremden Betrieb zum Verlust von Garantieansprüchen führen oder gar gegen Finanzierungs- oder Leasingverträge verstoßen kann. Man sollte sich daher gut überlegen, ob man sich der Schadensteuerung durch die gegnerische Versicherung unterwirf und sein Fahrzeug in deren Partnerwerkstatt reparieren lässt. Die Automobilclubs ADAC und AvD warnen jedenfalls vor dem sog. Schadensmanagement der Versicherer. Sie sind nicht verpflichtet, Ihr Fahrzeug in einer solchen Werkstatt reparieren zu lassen . Sie sind frei in der Wahl Ihrer Werkstatt und können Ihr Fahrzeug in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Dies gilt nicht nur beim Unfall-, sondern auch beim Kaskoschaden!

Mietfahrzeug oder Nutzungsausfallentschädigung

Sollten Sie auf Ihr (unfallbedingt aber nicht fahrbereites) Fahrzeug angewiesen sein (mehr als 20 bis 25 km pro Tag), so haben Sie Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug für die Dauer der Reparatur bzw. der Beschaffung eines neuen Fahrzeugs (die genaue Dauer ergibt sich zumeist aus den Angaben im Sachverständigen-Gutachten). Die Versicherung Ihres Unfallgegners verlangt von Ihnen die Einhaltung der Schadensminderungspflicht. Sie haben sich davon zu überzeugen, dass die Mietwagenkosten im ortsüblichen Rahmen liegen, die Reparatur zügig durchgeführt und das Mietfahrzeug unverzüglich nach erfolgter Reparatur zurückgegeben wird.

Sollten Sie kein Mietfahrzeug benötigen, obwohl Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, haben Sie Anspruch auf eine sog. Nutzungsausfallentschädigung. Die Höhe richtet sich nach dem Typ Ihres Fahrzeugs und der damit verbundenen Eingruppierung in die Listen zur Nutzungsausfallentschädigung (ca. € 25,– bis 95,– pro Tag).

Sollten Sie weitere Hilfe brauche, stehen wir, die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Roth + Kollegen, jederzeit zur Verfügung.

Verfasserin: RAin Andrea Meyer-Albert

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Schuldrechtsreform 2002

Freitag, 1. Mai 2009 | Autor: Dederich

Das neue Kaufvertragsrecht nach der Schuldrechtsreform

Zum 01.01.2002 trat mit der Schuldrechtsreform nach mehr über 100 Jahren des Bestehens des BGB nunmehr eine der umfangreichsten Änderungsnovelle in Kraft. Anlaß der Schuldrechtsreform war die notwendige Umsetzung dreier EU-Richtlinien, der e-commerce-Richtlinie, der Zahlungsverzugs-Richtlinie sowie insbesondere der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. In das BGB mit aufgenommen wurden bislang nicht geregelte sondern nur durch Rechtsprechung geprägte Rechtsinstitute. Darüber hinaus vereint das BGB nun auch die wichtigsten Verbraucherschutzgesetzte wie AGB-Gesetz, Haustürwiderrufsgesetz oder Fernabsatzgesetz.

In Folge der Einarbeitung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie kam es insbesondere im Kaufrecht zu erheblichen Änderungen, die für alle ab dem 01.01.2002 abgeschlossenen Verträge gelten.

Der Anwendungsbereich des Kaufvertragsrechts wurde ausgedehnt. Ein Kaufvertrag liegt nun auch dann vor, wenn ein Verkäufer die veräußerte Sache erst noch herstellen muss. Gemischte Verträge, bei denen sich der Verkäufer zu Nebenleistungen, wie beispielsweise zum Aufbau der veräußerten Schrankwand oder zum Anschluß der Waschmaschine, verpflichtet, werden hinsichtlich der Gewährleistung nunmehr einheitlichen nach Kaufvertragsrecht behandelt.

Selbstverständlich ist für den Verbraucher, dass der Verkäufer verpflichtet ist, die Sache frei von Mängel zu verschaffen. Wann jedoch ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist oft umstritten. Der Mangelbegriff wurde daher umfassend reformiert. So ist eine Sache dann frei von Mängeln, wenn sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Weiter ist nun geregelt, dass ein Mangel dann vorliegt, wenn die Sache nicht zum übereinstimmend vorausgesetzten Gebrauch geeignet ist, Voraussetzung ist jedoch, dass der Verkäufer den Verwendungszweck kannte.

Neu ist ferner, dass ein Sachmangel auch dann vorliegt, wenn die Kaufsache tatsächlich anders beschaffen ist, als es in der Werbung dargestellt wird. Aussagen aus der Werbung sind nunmehr ausnahmslos verbindlich.
Der Verkäufer haftet damit auch für Werbeaussagen des Herstellers auf der Verpackung oder in Werbespots.

Nach der sog. “IKEA-Klausel” haftet der Verkäufer nicht nur dann, wenn er die Montage selbst Fehlerhaft vornimmt, sondern auch wenn der Käufer aufgrund einer fehlerhaften Montageanleitung die erworbene Kaufsache nur
fehlerhaft oder gar nicht zusammen zu bauen vermag. Letztlich liegt ein Sachmangel auch dann vor, wenn eine andere als die bestellte Sache oder nicht die vereinbarte Menge geliefert wird.

War die Kaufsache bei der Übergabe mangelhaft und kannte der Käufer den Mangel bei Abschluß des Kaufvertrages nicht, stehen ihm Gewährleistungsrechte zu. Der Käufer hat zunächst Anspruch auf Nacherfüllung, d. h. er kann Nachbesserung oder den Umtausch der Sache verlangen. Umtausch bedeutet hier die Lieferung einer Ersatzsache und kommt vor allem bei dem Kauf neuer Massenprodukte in Betracht. Hiervon ist der im Einzelhandel vielfach praktizierte “Umtausch” der Kaufsache gegen Rückerstattung des Kaufpreises zu trennen. Hierauf besteht grundsätzlich kein Anspruch, es handelt sich vielmehr um eine freiwillige Leistung des Verkäufers.

Liegt jedoch ein Mangel vor, muss der Verkäufer sämtliche Kosten der Nacherfüllung tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Diese Kosten können dem Käufer auch nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen auferlegt werden. Lediglich wenn die vom Verkäufer gewählte Form der Nacherfüllung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde oder nicht möglich ist, kann der Verkäufer die Nacherfüllung ablehnen.

Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder nicht durchgeführt wird, kann der Käufer in zweiter Linie weitere Gewährleistungsrechte geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Käufer eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung
gesetzt hatte. Der Käufer kann nunmehr den Rücktritt vom Kaufvertrag (bisher Wandlung) oder die Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen.

Neben die Gewährleistungsrechte tritt der Anspruch auf Schadensersatz. Bisher bestand ein solcher Anspruch lediglich bei arglistigem, bewusstem Verschweigen eines Mangels oder bei Zusicherung einer tatsächlich nicht vorhandenen Eigenschaft. Die Haftung des Verkäufers wird nunmehr ausgeweitet. Ist der Verkäufer für eine pflichtverletzung verantwortlich, d. h. muss er diese vertreten und verstreicht eine angemessene Frist zur Nacherfüllung ergebnislos, ist der Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet. Der Käufer kann dann beispielsweise Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Mehrkosten – z. B. bei einer anderweitigen Beschaffung zu einem höheren Preis – verlangen.

Ein weiterer Schwerpunkt der Schuldrechtsreform liegt im Verjährungsrecht. Hiervon sind auch die Gewährleistungsfristen des Kaufrechts betroffen. Diese betragen nunmehr – statt bisher 6 Monaten – grundsätzlich 2 Jahre, bei Bauwerken und eingebauten Baumaterialien 5 Jahre. Die 2-Jahres-Frist ist beim Verbrauchsgüterkauf, also zwischen Verbraucher und Händler zwingend, lediglich bei gebrauchten Sachen ist
sie auf ein Jahr abkürzbar. Bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmern sind die Gewährleistungsfristen durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für neue Sachen auf 1 Jahr, für gebrauchte Waren ganz einschränkbar. Verwendet der private Verkäufer beim Verkauf neuer Sachen AGB, ist die Gewährleistungsfrist maximal auf 1 Jahr verkürzbar. Durch Individualvereinbarung kann – außer beim Verbrauchsgüterkauf – die Gewährleistung ausgeschlossen werden.

Wie bisher muss der Käufer, will er seine Gewährleistungsrechte durchsetzen, nachweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorgelegen habe. Innerhalb der ersten sechs Monate besteht jedoch beim Verbrauchsgüterkauf die – widerlegbare – Vermutung, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war. Diese Beweislastumkehr gilt auch zu Gunsten des Verkäufers, der innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe der Kaufsache an den Verbraucher, seine Ansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend macht.

Die Kaufpreisforderung verjährt nunmehr grundsätzlich entsprechend der neuen regelmäßigen Verjährungsfrist bereits innerhalb von drei Jahren.

Säumige Schuldner können jedoch nunmehr, durch die Einführung weiterer Surrogate der Mahnung, leichter in Zahlungsverzug versetzt werden. Bei Geldschulden liegt der Verzugsbeginn jetzt spätestens 30 Tage
nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung
bzw. einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung. Auch die Verzugszinsen sind nicht unbeträchtlich. Sie liegen für den Verbraucher bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
(d.h. derzeit bei 8,62 %), beim beidseitigen Handelskauf bei 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Auf Grund der Zunahme des Abschlusses von Verträgen über das Internet, muss zur Vereinhaltlichung innerhalb der EU die e-commerce-Richtlinie in Deutsches Recht umgesetzt werden. Deren Ziel ist die bessere Information des Kunden durch den Unternehmer zu erreichen. Der Verkäufer muss nunmehr eine Kontrollfunktion bereit stellen, durch die für den Verbraucher etwaige Eingabefehler beim Vertragsschluss erkennbar werden. Der Kunde muss weiter die Möglichkeit haben, die Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrages sowie etwaige AGB abzurufen und auf dem eigenen PC zu speichern. Die abgegebene Bestellung muss vom Verkäufer letzlich unverzüglich über das Internet bestätigt werden. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten begründet jedoch nicht die Nichtigkeit des Vertrages. Der Vertrag ist lediglich – unter weiteren Bedingungen – anfechtbar bzw. der Kunde kann den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Schadensersatz verlangen.

Wie bisher, ist der Abschluß von Kauf- und Werkverträgen, der grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf, also problemlos per Mausklick oder E-Mail möglich und wirksam. Derartige Verträge sind grundsätzlich verbindlich!

Bereits zum 01.08.01 wurde die elektronische Form normiert, die der Schriftform gleich stehen kann. Die bei der Schriftform erforderliche eigenhändige Unterschrift wird in einem elektronischen Dokument durch eine elektronische
Signatur ersetzt, beispielsweise durch eine eingescannte Unterschrift. Die elektronische Form ist jedoch noch in einigen Bereichen, wie beispielsweise bei der Abgabe einer Bürgschaft oder der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses,
ausgeschlossen.

Die Reform bringt neben dieser Auswahl aus dem Kaufvertragsrecht noch eine Vielzahl weiterer Änderungen im Werkvertragsrecht oder im allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Für Verbraucher und Unternehmer besteht ein erheblicher Umstellungsbedarf.

Verfasser: © @ Dr. Roth & Kollegen – RA Michael Dederich

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Familienrecht

Donnerstag, 30. April 2009 | Autor: Ernst

- Zugewinnausgleich im Fall einer Scheidung

Unser Deutsches Familienrecht als Teil des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kennt drei Güterstände, nämlich

- die Zugewinngemeinschaft
- die Gütertrennung
- die Gütergemeinschaft.

Wenn Ehegatten nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, so leben sie ab dem Zeitpunkt der Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies ist seit Jahrzehnten der gesetzliche Güterstand in der Bundsrepublik Deutschland.

Da die Ehen überwiegend ohne Ehevertrag geführt werden, beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf den am häufigsten vorkommenden Fall des Auseinandersetzens einer Zugewinngemeinschaft im Fall der Ehescheidung.

Weit verbreitet ist die Meinung, dass der Begriff „Zugewinngemeinschaft“ eine Vermögensgemeinschaft bzgl. des in der Ehe durch einen Ehegatten erworbenen Vermögens darstellt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Begriff ist insoweit irreführend.

Denn trotz des Bestehens einer Ehe bleiben die Gegenstände Eigentum desjenigen, der sie bereits vor der Ehe hatte oder sie während der Ehe erwirbt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig und kann grundsätzlich frei darüber verfügen. Es gibt nur Einschränkungen insoweit, dass verhindert wird, dass ein Ehegatte den anderen um seinen Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung bringt.

Aufgrund der Vermögenstrennung des jeweiligen Vermögens der Ehegatten haftet ein Ehegatte auch grundsätzlich nicht für die Schulden des anderen, egal ob dieser die Schulden vor der Ehe hatte oder sie erst während der Ehe aufgebaut hat.

Eine Schuldmithaftung entsteht, von einer Ausnahme abgesehen, nur deshalb, weil sich der andere Ehegatte bei der Kreditaufnahme mitverpflichtet oder die Bürgschaft übernimmt. Alleine durch die Eheschließung wird der andere Ehegatte in keinster Weise (automatisch) mitverpflichtet.

Wenn die Parteien somit keinen Ehevertrag geschlossen haben, ist im Zuge der Auflösung der Ehe auch die Frage des Zugewinnausgleiches zu klären. Zugewinn ist nach dem Gesetz der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Es werden auch nicht einzelne Gegenstände ausgeglichen, sondern es wird eine Vermögensaufstellung insgesamt vorgenommen und dann verglichen, ob das gesamte Vermögen, also Bargeld, Wertpapiere, Sparkonten, Kraftfahrzeuge etc. mehr wert sind als es das gesamte Vermögen zum Zeitpunkt der Heirat war. Ist das Endvermögen geringer als das Anfangsvermögen, so ist der Zugewinn mit Null anzusetzen. Also auch hier muss sich der andere Ehegatte nicht an den „Verlusten“ beteiligen.

Die Ermittlung des Endvermögens dürfte relativ einfach sein, denn jedem ist sicherlich bekannt, was er aktuell an Vermögenswerten besitzt. Soweit sich die Eheleute über den Wert eines Hauses, eines Unternehmens etc. streiten, wird der Wert von einem Gutachter nach festgelegten Kriterien ermittelt.

Schwieriger wird es, gerade wenn die Eheschließung lange zurückliegt, sein Anfangsvermögen zusammenzustellen, also aufzulisten, welche Vermögensgegenstände der einzelne Ehegatte bei der Eheschließung besessen hat. Deshalb kann nur dazu geraten werden, dass die Ehegatten bei Eheschließung den Bestand ihres Vermögens an diesem Tag festhalten. Ansonsten muss der gesamte Wert des Anfangsvermögens später mühsam ermittelt werden. Zum Anfangsvermögen gehört aber nicht nur das bei der Heirat vorhandene Vermögen, sondern es wird auch das hinzugerechnet, was einer der Ehegatten im Lauf der Ehe durch eine Erbschaft erwirbt bzw. was ihm dadurch zufließt, dass mit der Übergabe ein künftiger Erbgang vorweg genommen werden soll und auch was dem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wird.

Denn die Zugwinngemeinschaft geht davon aus, dass die Vermögensmehrung bei den Ehegatten dadurch erfolgt, dass beide entsprechend zusammen wirken, um sich etwas zu schaffen, wobei die Eigentumsverhältnisse, wie eingangs erwähnt, unberührt bleiben. Jedoch soll der andere Ehegatte davon profitieren, dass durch das gemeinsame Zusammenwirken auf Seiten des anderen Ehegatten eine Vermögensmehrung eingetreten ist.

Bei Schenkungen oder Erbschaften ist dies bekanntlich nicht der Fall, denn es ist sicherlich nicht der Verdienst des anderen Ehegatten, dass einer Schenkungen oder Erbschaften erhielt.

Wenn nun also die beiden Vermögensmassen (Anfangs- und Endvermögen) ermittelt wurden, wobei zum Anfangsvermögen Schenkungen und Erbschaften gezählt werden, so ist es notwendig, um Anfangs- und Endvermögen miteinander vergleichen zu können, den Kaufkraftschwund auszugleichen. Denn es dürfte jedem einleuchten, dass man bei einem unterstellten Anfangsvermögen von DM 10.000,00 im Jahre 1980 wesentlich mehr für diesen Betrag kaufen konnte als im Jahre 2003 mit DM 10.000,00 bzw. € 5.112,92.

Deshalb ist der Betrag des Anfangsvermögens mit einem Inflationsfaktor umzurechnen, um den Kaufkraftschwund auszugleichen. Das statistische Bundesamt gibt monatlich den Inflationsfaktor bekannt, so dass damit das Anfangsvermögen relativ einfach auf die heute herrschenden Kaufkraftverhältnisse umgerechnet werden kann.

Wenn nun bei beiden Ehegatten der Vergleich zwischen Anfangs- und Endvermögen ergibt, dass die Vermögensmehrung, also der Zugewinn, bei einem Ehegatten größer ist, so muss er von der bestehenden Differenz die Hälfte dem anderen Ehegatten abgeben. Dies hat zur Konsequenz, dass das Gesetz beide Ehegatten so behandelt, als hätte auf beiden Seiten die gleiche Vermögensmehrung stattgefunden. Ausgeglichen wird im Falle einer Scheidung somit nicht das beiderseitige Vermögen, sondern nur die beiderseitige Wertsteigerung, die das Vermögen erfahren hat, solange die Ehe Bestand hatte.

Joachim Ernst
Rechtsanwalt + Fachanwalt für Familienrecht

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Erfolgshonorar für Rechtsanwälte

Donnerstag, 30. April 2009 | Autor: Nowag

Jeder, der schon einmal beim Rechtsanwalt war, hat die Erfahrung bereits gemacht: Rechtsstreitigkeiten sind teuer. Gerade bei Streitwerten unter EUR 5.000,– sind die Kosten für Gericht und Anwalt oftmals höher wie die Hauptforderung. Häufig besteht daher der Wunsch, die Bezahlung des Anwalts doch vom Erfolg in der Sache abhängig zu machen. Aber: Vereinbarungen des Mandanten mit dem Rechtsanwalt, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (quota litis), sind gemäß § 49 b Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) unzulässig. Seit Jahrzehnten war es ständige Rechtsprechung, dass solche Erfolgshonorare jedweder Art standes- und sittenwidrig seien. Begründet wurde dies damit, dass der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege seine Unhängigkeit bewahren sollte. Diese aber sei gefährdet, wenn der Rechtsanwalt sein eigenes Interesse an angemessener Vergütung mit dem Interesse der Partei am Obsiegen des Prozesses verbindet.

Dieses gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare stand nunmehr auf dem Prüfstand vor dem Bundesverfassungsgericht. Das BVerfG hat mit Urteil vom 12.12.2006 (Az.: 1 BvR 2576/04) entschieden, dass das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes der quota litis mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz insoweit nicht vereinbar ist, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen. Denn, so das BVerfG: “Die Unzulässigkeit anwaltlicher Erfolgshonorare fördert hier nicht die Rechtsschutzgewährung, sondern erschwert den Weg zu ihr.” Das Bundesverfassungsgericht fordert daher die Schaffung eines Ausnahmetatbestandes für die Fälle, in denen aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Auftraggebers bei verständiger Betrachtung erst die Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung die Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe ermöglicht. Die verfassungsgemäße Neuregelung soll bis zum 30. Juni 2008 erfolgen. Bis dahin bleiben die bisherigen Verbotsregelungen anwendbar.

Die Bundesregierung hat am 18.12.2007 einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren beschlossen. Künftig können Rechtsanwalt und Mandant eine erfolgsabhängige Vergütung im Einzelfall vereinbaren, wenn der Rechtssuchende ohne diese Möglichkeit davon absehen würde, den Rechtsweg zu beschreiten. Z.B. wenn ein Geschädigter eine hohe Schmerzensgeldforderung geltend machen, aber im Verlustfall nicht zusätzlich zu den Gerichtskosten und gegnerischen Anwaltskosten auch noch die eigenen Anwaltskosten tragen will. Oder wenn ein mittelständischer Unternehmer eine hohe Vergütungsforderung geltend machen will und angesichts umfangreicher Gewährleistungseinreden das Prozessrisiko erheblich ist.

Verfasser: © RA Andreas Nowak
Kanzlei Dr. Roth & Kollegen, Saarstraße 35, 91207 Lauf
Tel. 09123/99959-0, Fax: 09123/99959-99; web: www.kanzlei-drroth.de

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