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Das “Kleingedruckte” – AGB Segen oder Fluch?

Mittwoch, 24. Februar 2010 | Autor: Dederich

Heutzutage kann man kaum noch Waren erwerben oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen, ohne mit AGB konfrontiert zu werden. Dies wäre nicht  bedenklich, wenn nicht die meisten AGB die Rechtslage zu Ungunsten der Kunden verändern und die Risikoverteilung sowie Haftung zu Gunsten des Verwenders regeln und diesem die Vertragsabwicklung erleichtern würden. Es besteht die Gefahr, dass der Verwender einseitige oder überraschende Regelungen gegenüber einem Vertragspartner durchsetzt, die sich zu weit von Wertungen des Gesetzes entfernen. Bestimmten AGB ist daher die Wirksamkeit abzusprechen.

 I. Einbeziehung

Gegenüber Verbrauchern werden AGB nach § 305 BGB nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn der Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses darauf hinweist und dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und dieser sich mit den AGB einverstanden erklärt. AGB sind dann wirksam vereinbart, wenn der Kunde sie unterschrieben hat oder die AGB sich auf der Rückseite des Vertrages befinden und der Kunde einen eindeutigen Hinweis auf diese unterschrieben hat. Gegenüber Unternehmern gilt § 305 BGB nicht, so dass die Einbeziehung von AGB einfacher ist und stillschweigend erfolgen kann.

 II. Einzelne gesetzliche Regelungen

Eine Individualvereinbarung der Parteien hat Vorrang vor den AGB. Ferner werden AGB nicht Vertragsbestandteil, wenn sie für den Empfänger “überraschend” sind, die Regelung im Einzelfall derart ungewöhnlich ist, dass mit ihr nicht gerechnet werden braucht. Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu Lasten des Verwenders.

 III. Inhaltskontrolle

Der Verwender von AGB darf seine „einseitige Vertragsmacht“ nicht grenzenlos ausspielen. Nach den §§ 305 ff. BGB sind AGB, die den Verbraucher besonders benachteiligen und rechtlos stellen, ausdrücklich verboten.

 IV. Folgen

Verstößt eine an den Verbraucher gerichtete Klausel gegen einen der §§ 307-309 BGB, so ist sie unwirksam und es gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern das Festhalten am Vertrag nicht ausnahmsweise unzumutbar für eine Vertragspartei ist.

V. Bezug zum Wettbewerbsrecht

Bereits in einer Vielzahl von Urteilen wurde festgestellt, dass bei Verwendung von unwirksamen AGB auch ein Wettbewerbsverstoß vorliegen kann. Die Folgen können kostenpflichtige Abmahnungen von Mitbewerbern sein. Klassische Beispiele für unwirksame AGB  sind:

 1. „unter Ausschluss der Gewährleistung“

Gewerbliche Verkäufer können im Gegensatz zu privaten die gesetzliche Gewährleistung nicht vollständig ausschließen. Beim Verkauf von Gebrauchtwaren müssen gewerbliche Verkäufer gegenüber Verbrauchern eine mindestens einjährige Gewährleistung einräumen. Wer umfangreich auf einer Internetplattform als Privathändler verkauft, kann schnell Gewerbetreibender werden, so dass sein Gewährleistungsausschluss unwirksam ist. Kaum ein Rechtsstreit, der sich um einen Internetkauf dreht, kann noch ohne Klärung der Frage „Verbraucher oder Unternehmer?“ entschieden werden. Die Rechtsprechung ist sehr unterschiedlich und Einzelfall bezogen. Das LG München (Urteil vom 07.04.2009, 33 O 1936/08) hat die Unternehmereigenschaft auch bei nur wenigen Verkäufen bejaht, wenn es sich um seltene und hochpreisige Gegenstände handelt. Der BGH (Urteil vom 30.04.2008, IZR 73/05) hat ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bei 25 Käuferbewertungen bejaht. Nicht von Belang sind eine Gewerbeanmeldung oder Umsatzangaben gegenüber dem Finanzamt.

Verkauft eine Privatperson eine gebrauchte Sache, so reicht “Der Verkauf dieser gebrauchten Sache erfolgt von privat und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung”. Hat der Verkäufer die Absicht, die Klausel mehrmals zu verwenden, so ist nach BGH (Urteil vom 15. 11.2006, VIII ZR 3/06) der Zusatz “Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei Vorsatz oder grobem Verschulden bleibt hiervon unberührt.” zu empfehlen, denn die Klausel stellt dann bereits eine AGB dar und muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Verkauft eine Privatperson neue Sache, ist ebenfalls zu unterscheiden, ob die Klausel zum Gewährleistungsausschluss mehrmals verwendet werden soll. Denn über AGB ist in diesem Fall auch für Privatpersonen ein Gewährleistungsausschluss nicht möglich.

 2. „keine Garantie nach EU-Recht“

Viele Verkäufer verwenden “nach neuem EU-Recht keine Garantie”. Private Verkäufer können die Gewährleistung beim Angebot von Gebrauchtwaren ausschließen. Ein solcher Haftungsausschluss ist wirksam, außer der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen. Rechtlich ist es etwas anderes, ob die Gewährleistung oder die Garantie ausgeschlossen wird. Die Gewährleistung bezieht sich auf Sachmängel, wohingegen die Garantie eine ausdrückliche Zusage für die Beschaffenheit einer Sache ist. „Ohne Garantie“ bedeutet daher in der Regel keinen Haftungsausschluss, sondern höchstens die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache, so dass die Gewährleistungshaftung fortbesteht.

Die Rechtsprechung zu dieser Klausel ist derzeit nicht einheitlich. Viele Gerichte urteilten, dass die Gewährleistungspflicht bei Verwendung dieser Klausel aufrecht erhalten bleibt. Gegen diese Ansicht lässt sich anführen, dass die Klausel nicht unüblich ist, durch den Verkäufer als Ausschluss jeglicher Gewährleistung gemeint und durch den Käufer auch so verstanden wird. Ob eine solche Interpretation dieser Klausel unter Berücksichtigung dessen, das im privaten Bereich  meist juristische Laien Waren unter Ausschluss der Gewährleistung anbieten, durchsetzbar ist, hängt im Einzelfall vom jeweiligen Gericht ab. Das LG Berlin (Urteil vom 16.03.2004, 18 O 533/03) hat eine solche Klausel als allgemeinen Gewährleistungsausschluss verstanden. Die Formulierung “Es ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie” wurde vom LG Osnabrück (Urteil  vom  25.11.2005, 12 S 555/05) als wirksamer Gewährleistungsausschluss angesehen.

 3. „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Die Widerrufsfrist beginnt erst mit Erhalt einer Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform und Erhalt der Ware.

 4. „Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl erfolgen.“    

Liegt ein Mangel vor, so hat der Käufers (Verbraucher oder Unternehmer), ein Wahlrecht, zwischen Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Neulieferung.

5. „Lieferzeit in der Regel“

Das Gericht Berlin (Beschluss vom 03.04.2007, 5 W 73/07) hat entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist, da der Kunde ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung die vorgegebene Lieferfrist selbst erkennen müsse. Die unbestimmte Angabe der Lieferzeit führt dazu, dass die Leistungszeit in das Belieben des Verkäufers gestellt wird. Ebenso ist die Angabe mit „ca.“ nach der Entscheidung des LG Detmold (Beschluss vom 15.12.2008, 8 O 144/08) unzulässig.

 6. „unfreie Sendungen werden nicht angenommen“

Der Verkäufer hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn er dem Verbraucher ein Rückgaberecht einräumt und im Falle eines Widerrufsrechtes, wenn die Ware der Bestellten entspricht und der Wert der zurückzusendenden Ware über 40,00 € liegt.

 7. „Gutschriften nach Widerruf“

Eine unzulässige Klausel stellt laut BGH (Urteil vom 05.10.2005, VIII ZR 382/04) „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“ dar. Das LG Regensburg (Urteil vom 15.03.2007, 1 HK O 2719/06) hat entschieden, dass die „An uns zurückgeschickte Ware wird geprüft und der Kaufbetrag anschließend dem Kundenkonto gutgeschrieben. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.“ unzulässig ist. 

 9. „Ist die Ware mangelhaft, ist der Käufer verpflichtet die Ware auf eigene Kosten an uns zurückzusenden.“

Die Klausel ist unwirksam, da der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeitskosten) zu tragen hat.

 10. „Bei Beschädigungen durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder fehlender Originalverpackung tritt das Widerrufsrecht nicht in Kraft.“

Diese Klausel ist eine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechts. Die Forderung der Rücksendung der Ware in Originalverpackung widerspricht ebenso wie der Hinweis auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts bei Beschädigungen dem Gesetz. Bei Beschädigung kann der Verkäufer allenfalls Wertersatz verlangen.

 11. „Der Versand erfolgt auf Verantwortung und Gefahr des Käufers“

Schließen Verbraucher und Unternehmer über eine neue Sache einen Kaufvertrag, so geht die Gefahr für eine Beschädigung oder den Untergang der Sache erst auf den Käufer über, wenn dieser tatsächlich Besitz der gekauften Ware erlangt hat.

Daniela Richter – Rechtsanwältin

Kanzlei Dr. Roth & Kollegen, Saarstr. 35, 91207 Lauf

Tel. 09123/999590, Fax. 09123//99959-99

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Forderunsinkasso bei Zahlungsverzug

Freitag, 5. Februar 2010 | Autor: Dederich

Die Zahlungsmoral wird immer schlechter. Vermehrt zahlen Schuldner erst lange Zeit nach Fälligkeit oder gar nicht und lassen sich verklagen. Manche Schuldner kalkulieren diese bisher mehr oder weniger zinslosen Kredite in ihre Finanzplanung mit ein.

Um gegen einen solchen säumigen Schuldner zeitnah und erfolgreich vorzugehen, hat man sich an die „Spielregeln“ des Forderungseinzuges zu halten. 

 I. In-Verzug-Setzen 

Der Kunde kommt gem. § 286 BGB in Verzug

 1)  durch Mahnung  (z. B. Mahnschreiben)

oder

gerichtliche Geltendmachung

(z.B. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides oder Klageeinreichung)  

      2) ohne Mahnung 

  • durch Fristvereinbarung (auch sog. Fixgeschäfte)
  • nach Rechnungslegung
  • durch sonstige Umstände 

Hierzu genauer:

 II. Voraussetzungen

Der Schuldnerverzug setzt voraus, dass 

-         die Forderung vollwirksam und fällig ist,

-         der Schuldner die Leistung nicht rechtzeitig erbringt

-         und die Verzögerung zu vertreten hat. 

1.

Da die Fälligkeit der Rechnung allein noch nicht zum Schuldnerverzug führt, bedarf es grundsätzlich einer Mahnung. Der Verzug tritt bei einer Mahnung mit dem Absenden der Mahnung ein, aber nur dann, wenn die Mahnung tatsächlich zugeht. Wichtig ist hierbei, die Benennung eines konkreten Zahlungstermins. Der Mahnung gleich gestellt, ist die Erhebung einer Klage mit Zustellung sowie die Zustellung eines Mahnbescheides im gerichtlichen Mahnverfahren (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB).

2.

In bestimmten Fällen, kommt der Schuldner jedoch auch ohne Mahnung in Verzug:

a.

Sie sollten für die Erbringung der Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmen (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), z. B. „zahlbar bis spätestens zum 25.08.2009“ angeben  oder „Der Kunde verpflichtet sich die Leistung innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung zu leisten“ (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB) sowie belegen können, dass die Rechnung dem Kunden zugegangen ist (z. B. durch eigenhändiges Einwerfen in den Briefkasten unter Zeugen oder per Boten, Einschreiben mit Rückschein; das Versendeprotokoll des Telefax beweist dessen Absenden, nicht aber den Zugang beim Empfänger und stellt daher idR keinen Zugangsnachweis dar). Somit kommt der Kunde dann bei Nichtleistung nach Ablauf des 25.05.2009 bzw. 7 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug.

b.

Der Kunde kommt auch dann ohne Mahnung in Verzug, wenn er erklärt hat, die Leistungserbringung (z. B. Zahlung oder Lieferung etc.) ernsthaft und endgültig zu verweigern (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

c.

Sollte der sofortige Eintritt des Verzuges, aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, gerechtfertigt sein, wird ebenfalls keine Mahnung benötigt (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB).

d.

Zu beachten ist § 286 Abs. 3 BGB bzgl. Entgeltforderungen:

Der Kunde ist Verbraucher:

Der Verbraucher kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung (auch hier müssen Sie nachweisen können, dass diese bei Ihrem Kunden zugegangen ist) leistet. Dies findet nur Anwendung wenn der Kunde auf diese Folge in der Rechnung bzw. der Forderungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

Der Kunde ist kein Verbraucher:

Dieser kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

Jedoch kommt der Kunde nicht in Verzug, § 286 Abs. 4 BGB, wenn er die Leistung nicht erbringt hinsichtlich eines Umstandes, den er nicht zu vertreten hat. Somit liegt die Beweislast hierfür beim Schuldner.

III. Rechtsfolgen

Die wichtigsten Rechtsfolgen ist der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung, z. B.

-         Anspruch auf Zinsen bei Geldschulden

-         Ersatz der Mahnauslagen

-         Ersatz der erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung (RA-Gebühren), Kosten der Aufenthaltsermittlung (Postauskunft, Einwohnermeldeamt), Registerkosten (z.B. Handelsregister zu Erklärung der Rechtsform und Vertretungsbevollmächtigen)

IV. Allgemeine Tipps zur Vermeidung bzw. Vereinfachung der Rechtverfolgung

ü      Notieren Sie bereits bei Auftragsannahme alle relevanten Daten vom Kunden (Geburtsdatum, genaue Firmenbezeichnung und Rechtsform, ggf. gesetzliche Vertreter – z.B. Geschäftsführer).

ü      Soweit ein Bevollmächtigter im Namen des Vertretenen beauftragt, informieren Sie sich vorher über dessen Vertretungsbefugnis.

ü      Überprüfen Sie vorher die Bonität ihrer Kunden. Definieren Sie ggf. Kreditlimits für jeden Kunden.

ü      Leisten Sie im Zweifel nur gegen Anzahlung, Vorauskasse oder Barzahlung.

ü      Sorgen Sie für eine funktionierende Buchhaltung: Rechnungen zügig versenden unter Angabe eines klar definierten Zahlungsziels (Datumsangabe) und ggf. mit Zugangsnachweis (z.B. per Boten oder Übergabe-Einschreiben mit Rückschein). Kontrollieren Sie die Zahlungseingänge

ü      Vereinbaren Sie bereits bei Auftragsannahme, spätestens vor Auslieferung der Ware einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel. Gelieferte und bereits weiterverarbeitete Teile gehen dann erst mit Bezahlung in das Eigentum des Kunden über. Im Falle der Insolvenz des Kunden fällt die Ware dann nicht in die Insolvenzmasse bzw. sie sind absonderungsberechtigt.

ü      Pflegen Sie Ihre Kundenbeziehung. Je besser der Kontakt zum Kunden ist, desto besser ist auch die Zahlungsmoral des Kunden.

Kanzlei Dr. Roth & Kollegen, Saarstraße 35, 91207 Lauf

Nicole Hauenstein, Rechtsanwaltsfachangestellte

Tel. 09123/99959-0, Fax: 09123/99959-99; web: www.drrosso.de

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Private Berufsunfähigkeitsversicherung – worauf Sie achten müssen

Freitag, 5. Februar 2010 | Autor: Dederich

Die Berufsunfähigkeitsversicherung zählt zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt – was Sie bestimmt auch schon von Ihrem Versicherungsvermittler gehört haben. So werde in Deutschland jeder 4. bis 5. Berufstätige lange vor dem Rentenalter berufsunfähig. Häufigste Ursache seien psychische Erkrankungen und Schäden am Bewegungsapparat, z. B. der Wirbelsäule, den Gelenken, Muskeln oder Knochen. Ein Schutz durch die gesetzliche Rentenversicherung bei Berufsunfähigkeit gebe es zumindest für nach 1961 Geborene nicht mehr. Daher sei eine private Vorsorge erforderlich, um das Risiko, den eigenen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können, abzudecken.

 

Die Versicherungsbranche weist in ihrer Werbung dabei immer wieder selbst daraufhin, dass es indes gravierende Unterschiede bei der Vertragsausgestaltung und damit der Leistung gäbe. Dies ist richtig; und hierauf ist zu achten. Ansonsten entpuppt sich diese vermeintliche Absicherung gelegentlich als Seifenblase.

 

So gibt es z.B. in einigen Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung eine Klausel, die als „abstrakte Verweisung“ dem Versicherten aufgibt, künftig eine andere Tätigkeit auszuüben. Demnach muss der Versicherer in den Fällen nicht leisten, wenn zwar im zuletzt ausgeübten Beruf Berufsunfähigkeit eingetreten ist, der Versicherte aber aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung eine andere Tätigkeit ausüben kann.

 

1. Grundlagen

 

Aufgrund der Bedeutung der Berufsunfähigkeitsversicherung wurde diese im Rahmen der Reform des Versicherungsvertragsgesetztes (VVG) auch in den §§ 172 ff in das VVG aufgenommen.

 

Die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos erfolgt in unterschiedlichen Vertragsformen, zu meist als Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – BUZ). Daneben werden auch Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) separat, also ohne Verbindung mit einer anderen Versicherung angeboten. Dabei wird in der Regel beim Eintritt von vollständiger oder teilweiser Berufsunfähigkeit eine voraus festgelegte Rente sowie üblicherweise die Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des Beitrages bei der dazugehörigen Lebensversicherungen geboten.

 

2. Streitpunkte nach Eintritt des Versicherungsfalles

 

Streitige Verfahren bei der Anerkennung der Berufsunfähigkeit und Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente haben im wesentlichen zwei Schwerpunkte: 

 

Der Versicherer prüft nach Eingang des Antrag auf Versicherungsleistung  wegen Berufsunfähigkeit, ob eine solche in tatsächlicher wie auch in medizinisch Hinsicht gegeben ist. Hierzu werden die ärztlichen Behandlungsunterlagen angefordert und geprüft.

 

Dabei hat der Versicherer aber auch immer im Visier, ob nicht bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages gegen sog. Anzeigeobliegenheiten verstoßen wurden, also z.B. ab Vorerkrankungen nicht angegeben wurden. Denn im Falle der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten kann sich der Versicherer u.U. ganz oder teilweise seiner Leistungspflicht entziehen. Anzeigepflichtig sind z.B. Herz-, Kreislauf-, und Wirbelsäulenbeschwerden oder überhaupt alle Erkrankungen nach welchen im Antrag gefragt wird.

 

a. Das versicherte Risiko

 

Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (§ 172 Abs. 2 VVG).

 

Gem. § 172 Abs. 3 VVG kann als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (Recht zur Verweisung). Es gibt jedoch Versicherungsgesellschaften welche im Versicherungsvertrag auf Ihr Verweiungsrecht verzichten.

 

b. Das Recht zur Verweisung

 

Selbst wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, stehen im Falle der Vereinbarung eines  Verweisungsrechts die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit und damit der Eintritt des Versicherungsfall also noch lange nicht fest. Der Versicherte muss darüber hinaus aus gesundheitlichen Gründen außerstande sein, eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Erst dann ist nach den Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeit anzunehmen.

 

In der Rechtsprechung wurde es z.B. als zumutbar angesehen, einen Berufskraftfahrer auf Hausmeistertätigkeiten oder eine Industriekauffrau auf die Tätigkeit als Telefonistin zu verweisen. Dabei wurden Einkommenseinbußen von ca. 20-25% als noch zumutbar beurteilt.

 

Die Verweisung erfolgt regelmäßig „abstrakt“, d.h. es ist ohne Belang, ob die versicherte Person die Verweisungstätigkeit tatsächlich aufnimmt oder nicht. Es genügt, dass sie es könnte. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt bleibt bei der Verweisung und einen zumutbaren Vergleichsberuf dabei ebenfalls grundsätzlich unberücksichtigt. Der Versicherer kann aber auch eine konkrete Verweisung aussprechen, z.B. auf einen neuen Beruf, den der Versicherte bereits ausübt.

 

Der Versicherte muss im streitigen Verfahren daher nicht nur ausführlich darlegen, dass er seinen Beruf in seiner bisherigen Ausgestaltung auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Er muss darüber hinaus auch vortragen – zumindest summarisch – , dass er auch keine anderen Tätigkeiten verrichten kann. Darauf hin hat der Versicherer, der die versicherte Person auf eine andere berufliche Tätigkeit verweisen will, deren prägende Merkmale – erforderliche Vorbildung, übliche Arbeitsbedingungen wie Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitszeiten sowie übliche Entlohnung, erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte, Einsatz technischer Hilfsmittel – substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen. Sodann ist es wieder Sache des Versicherten vorzutragen und ggf. zu beweisen, weshalb er eine bestimmte Verweisungstätigkeit nicht ausüben kann, mit deren Anforderungen er aufgrund eigener Erfahrung vertraut ist (BGH, Beschluss vom 17.09.2008, Az.: IV ZR 71/05).

 

In der Regel wird hierzu vom Gericht ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt. Dabei muss der unverrückbare außermedizinischen Sachverhalt einem medizinischen Sachverständigen als Grundlage seiner Gutachtenerstattung vorgegeben und ggf. hierüber vorher noch Beweis erhoben werden (BGH Beschluss vom 27.02.2008, Az:. IV ZR 45706). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss der Tatrichter Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen. Das Gericht hat auf die Aufklärung von Widersprüchen hinzuwirken, die sich innerhalb der Begutachtung durch einen Sachverständigen wie auch zwischen den Äußerungen mehrerer Sachverständiger ergeben. Dies gilt insbesondere bei Beurteilung besonders schwieriger wissenschaftlicher Fragen (so z. B. zuletzt BGB Beschluss vom 25.02.2009, Az.: IV ZR 27/08). Kommt der gerichtliche Sachverständige zu einem für die versicherte Person ungünstigen Ergebnis und verneint eine Berufsunfähigkeit, kann hierauf u.a. durch Vorlage eines selbst beauftragten Gutachtens reagiert werden. Legt dann eine Partei so ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zur den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist von den Tatrichtern besondere Sorgfalt gefordert. In diesem Fall kann – wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger – der Streit der Sachverständigen nicht dadurch entschieden werden, dass ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbarer Begründung einem von ihnen der Vorzug gegeben wird (so z. B. zuletzt BGB Beschluss vom 25.02.2009, Az.: IV ZR 27/08).

 

Um dem aufwendigen und teuren gerichtlichen Verfahren mit Sachverständigenbegutachtung vorerst zu entgehen, sind manche Versicherer dazu übergegangen, ein zeitlich befristetes Anerkenntnis im Hinblick auf die BG abzugeben und erst später über den Antrag auf entgültige Versicherungsleistung zu befinden. Der BGH hatte insoweit auch keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen einen in den Vertragsbedingungen vorgesehenes zeitlich befristetes Anerkenntnis unter Zurückstellung der Verweisbarkeit auch unter Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten (BGH, Urteil vom 07.02.2007, Az.: IV ZR 244/09; nunmehr auch gesetzlich zulässig nach § 173 Abs. 2 VVG). Doch auch hier ist Vorsicht geboten: bei der dann viel späteren (ggf. 2 bis 3 Jahre) Prüfung der Verweisbarkeit sind dann auch solche Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, welche sich die versicherte Person zwischenzeitlich angeeignet hat. Zum Teil werden in den Versicherungsbedingungen sogar die Teilnahme an Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen verlangt. Der Versicherer ist dann auch zur Leistungseinstellung berechtigt, wenn der Versicherte einen neuen Beruf aufgenommen hat oder sich um einen solchen nicht in zumutbarer Weise bemüht hat.

 

Zwischenzeitlich bieten alle Versicherer Versicherungsverträge an, in denen zumindest auf die abstrakte Verweisung vollständig verzichtet wird. Auch hierauf sollte beim Vertragsabschluss geachtet werden.

 

Andreas Nowag – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht

Kanzlei Dr. Roth & Kollegen, Saarstr. 35, 91207 Lauf

Tel. 09123/999590, Fax. 09123//99959-99

e-Mail: info@drrosso.de ; homepage: www.drrosso.de

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Widerrufsfrist bei Ebay

Freitag, 5. Februar 2010 | Autor: Dederich

 

 

Grundsätzlich sind alle abgeschlossenen Kaufverträge für beide Vertragsparteien verbindlich. Ein Umtauschrecht, das vielfach freiwillig von Warenhäusern eingeräumt wird, ist gesetzlich nicht geregelt.

Zum Schutz des Verbrauchers, d. h. des nicht gewerblichen Käufers, wird diesem bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern die über Telefon oder im Internet abgeschlossen werden (sog. Fernabsatzverträge) ein Widerrufsrecht eingeräumt. Denn bei Käufen im Internet, die oft spontan abgeschlossen werden, soll dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die Ware nach Erhalt zu prüfen und zu vergleichen. 

Das Widerrufsrecht gilt jedoch nicht für Verträge zwischen zwei Verbrauchern. Allerdings ist aufgrund der Beliebtheit der Internetauktionen – beispielsweise über eBay – nicht immer eindeutig abgrenzbar, ob der Verkäufer nun Verbraucher oder Unternehmer ist, die Übergänge sind oft fließend. Entgegen einer häufigen Annahme ist eine Gewerbeanmeldung für die Frage der Unternehmereigenschaft nicht entscheidend, es kommt vielmehr darauf an, wie der Verkäufer tatsächlich nach außen hin auftritt. Anhand der zahlreichen Rechtsprechung, die aber immer nur den konkreten Einzelfall bewerten kann, lassen sich Kriterien ableiten, anhand derer sich eine Unternehmereigenschaft feststellen lässt. Für eine Unternehmereigenschaft sprechen hiernach beispielsweise mehr als 40 Verkäufe innerhalb von ca. 5 Monaten, das Angebot von gleichartigen Waren, der Verkauf von Neuwaren, der Powersellerstatus oder eigene AGB. Ist der Verkäufer als Unternehmer einzustufen, hat dies für ihn nicht nur zur Folge, dass ein Widerrufsrecht des Käufers besteht, sondern der Kauf auch der gesetzlichen Gewährleistung unterliegt.

Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 2 Wochen und beginnt mit Zugang der Ware und der Widerrufsbelehrung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung sowohl vom Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, als auch in die Lage versetzt werden, dieses auch auszuüben.

Bislang wurde überwiegend davon ausgegangen, dass die Möglichkeit des Widerrufs bei Fernabsatzgeschäften über eBay auf zwei Wochen begrenzt werden kann.

Nach zwei Entscheidungen des Kammergerichts Berlin und des OLG Hamburg, die erst im August veröffentlicht wurden, beträgt die Widerrufsfrist bei eBay-Geschäften jedoch nicht 14 Tage, sondern 1 Monat. Dies gilt wohlgemerkt nur für Verkäufe über eBay und nicht für sämtliche Internetkäufe.

Grundlage für die Entscheidung ist § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach verlängert sich das Widerrufsrecht auf einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach dem Vertragsschluss „mitgeteilt“ wird.

Für die „Mitteilung“ der Widerrufsbelehrung reicht es – entgegen der  bisherigen vielfachen Auffassung – nicht aus, wenn diese Belehrung im Internet-Auftritt auf der Angebotsseite abgedruckt ist und dort vom Käufer vor Vertragsabschluss gelesen werden kann. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere geeignete Weise abgegeben wird. Das heißt, die Erklärung muss dem Verbraucher übermittelt werden, etwa durch Übersendung einer Email oder eines download auf die Festplatte des Käufers.

Beim Kauf von Waren über eBay erhält der Verbraucher regelmäßig keine Bestätigungsmail vor Vertragsabschluss, in der er über sein Widerrufsrecht belehrt wird. Erst nach Vertragsabschluss, der mit der entsprechenden Erklärung des Verbrauchers zustande kommt, kann allenfalls eine Belehrung durch den Verkäufer per Email erfolgen.  Konsequenterweise beträgt daher die Widerrufsfrist 1 Monat.

Für alle Unternehmer besteht dringender Korrekturbedarf hinsichtlich der in ihre Angebote eingestellten Widerrufsbelehrungen oder AGB. Denn die fehlerhafte Belehrung über die Dauer der Widerrufsfristen oder auch über den ebenfalls betroffenen Wertersatz stellt einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG dar. Mitbewerbern steht ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu. Es steht zu befürchten, dass durch die neuen Entscheidungen wieder eine Abmahnwelle ausgelöst wird, sodass eine rasche Korrektur erfolgen sollte.   

RA Michael Dederich @ Dr. Roth + Kollegen

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