Beiträge vom » Juni, 2010 «

Neue Widerrufsbelehrung bei Verbraucherverträgen ab 11.06.2010

Montag, 21. Juni 2010 | Autor: Dederich

Aus Gründen des Verbraucherschutzes gewährt das Deutsche Recht für Verbraucher bei speziellen Verträgen ein Widerrufsrecht. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) trifft hier eine abschließende Regelungen für das Widerrufsrecht hinsichtlich Haustürgeschäften, Fernabsatz-, Teilzeit-Wohnrechte-,  Verbraucherdarlehensverträgen sowie für verbundene Geschäfte und Ratenlieferungsverträgen.

Der für den Verbraucher interessanteste Fall dürfte dabei der Fernabsatzvertrag sein, da diesem der Kauf in Online-Auktionshäusern – beispielsweise über eBay – gleichgestellt ist.

Darüber hinaus findet sich ein solches Widerrufsrecht außerhalb des BGB beim Fernunterrichtsvertrag und im Versicherungsrecht.

 Der Verbraucher kann sein Widerrufsrecht innerhalb der Widerrufsfrist durch Widerrufserklärung in Textform oder, soweit der Vertrag eine Warenlieferung zum Gegenstand hat, durch Rücksendung der Ware, ausüben. Hat er sein Widerrufsrecht wirksam ausübt, so ist er nicht mehr an seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gebunden. Es ist also kein wirksamer Vertrag geschlossen und die Beteiligten müssen das gegenseitig erlangte zurückgewähren. Wie dies zu erfolgen hat, ergibt sich aus dem Gesetz und der Widerrufsbelehrung.

 Zum 11.06.2010 ist eine neue Widerrufsbelehrung in Kraft getreten, welche zukünftig als Muster in Gesetzesform vorliegt. Dabei ist nicht nur die Formulierung anders, zum Teil auch der Inhalt. Die bisher geltende BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) entfällt und wird durch Regelungen aus dem EGBGB ersetzt. Folglich ändern sich auch die Verweisnormen in der Widerrufsbelehrung, so dass die Widerrufsbelehrung abgeändert werden muss.

 Künftig Widerrufsfrist bei eBay manchmal zwei Wochen

 Die neue Widerrufsbelehrung eröffnet die Möglichkeit, bei eBay eine zweiwöchige Widerrufsfrist für Verbraucher einzuräumen, statt wie bisher nach alter Rechtslage eine einmonatige Widerrufsfrist.

Bisherige Problematik bei eBay war, dass auf der Plattform selbst sofort ein Vertrag geschlossen werden kann. Eine zweiwöchige Widerrufsfrist besteht jedoch nur, wenn vor Vertragsschluss in Textform über das Widerrufsrecht informiert wird. Dabei reicht es nicht, dass auf der Angebotsseite die Widerrufsbelehrung abgedruckt ist, sondern diese muss dem Käufer in Textform, also bspw. per E-Mail, zugehen. Auf eBay wurde die Widerrufsbelehrung erst wirksam nach Vertragsschluss durch E-Mail des Verkäufers vorgenommen, so dass die Widerrufsfrist folglich einen Monat betrug.

 Voraussetzung für eine zweiwöchige Widerrufsfrist bei eBay ist nach der Gesetzesänderung, dass eine “unverzügliche Information” über das Widerrufsrecht nach Vertragsschluss erfolgt. “Unverzüglich“ bedeutet nach der Gesetzesbegründung, „dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt.” Mit anderen Worten: „unverzüglich“ bedeutet spätestens am Tag nach Vertragsschluss. Dies kann durch eine automatisch nach Auktionsende oder nach Ausüben des Sofort-Kaufens übermittelte E-Mail mit einer Widerrufsbelehrung an den Käufer gewährleistet werden. Künftig wird eBay wohl eine technische Möglichkeit einführen, dass unmittelbar nach Kauf oder Auktionsende dem Käufer automatisch eine solche  Email zugesendet wird.

 Händler müssen beachten, die Zwei-Wochen-Frist bei eBay erst zu verwenden, wenn die technischen Voraussetzungen für eine automatische Information des Käufers über das Widerrufsrecht per E-Mail tatsächlich vorhanden sind oder der Verkäufer selbst über solche Möglichkeiten verfügt. Anderenfalls beträgt die Widerrufsfrist weiterhin einen Monat.

 Ähnlich ist auch die Frage des Wertersatzes für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu betrachten. Nach dem Gesetzeswortlaut der neuen Widerrufsbelehrung, ist ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme theoretisch möglich. Die Regelung zum Wertersatz knüpft an den Zeitpunkt der Belehrung des Verbrauchers in Textform an. Der Gesetzgeber führt hier ein ähnliches Modell wie bei der Widerrufsfrist ein. Die Regelung über den Wertersatz wird ebenfalls ergänzt, dass ein „unverzüglich“ nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleichsteht. Unter der Voraussetzung, dass eBay ein entsprechendes Informationssystem einführt oder der Händler unverzüglich die Widerrufsbelehrung an den Kunden übermittelt, wird zumindest nach der Widerrufsbelehrung ein Anspruch des Händlers auf Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bei eBay möglich sein.

Problematisch ist hier jedoch das Urteil des Europäische Gerichtshofs vom 03.09.2009, Az.: C-489/07, wonach der Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme im deutschen Recht als nicht EU-rechtskonform angesehen wird. Unter Berücksichtigung dessen könnte auch nach dem 11.06.2010 ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht geltend gemacht werden. Hier bleibt eine Entscheidung der deutschen Gerichte abzuwarten.

 Vorsicht geboten!

 Nach Änderung der Rechtslage ist Vorsicht geboten! Sofern Händler in der Vergangenheit eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf Grund falscher oder unvollständiger Widerrufsbelehrungen erhalten haben und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben oder eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde, haben diese auch nach der Gesetzesänderung Bestand. 

 Händler dürfen daher nicht sorglos die neue Widerrufsbelehrung verwenden, sondern es muss geprüft werden, ob die neue Widerrufsbelehrung gegen einen nach Abmahnung abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung oder einstweilige Verfügung verstößt.

Ändert sich nach Abgabe einer Unterlassungserklärung die Rechtslage, kann diese gekündigt und eine einstweilige Verfügung wegen Veränderung der Umstände aufgehoben werden.

In solchen Fällen müssen Unterlassungserklärungen unter Umständen gekündigt werden, bevor die neue Widerrufsbelehrung verwendet wird. Anderenfalls kann ein Mitbewerber als Abmahner selbst dann eine Vertragsstrafe gegenüber dem Händler als Unterlassungsschuldner geltend machen, wenn dieser nach der aktuellen Rechtslage bei eBay nun eine zweiwöchige Widerrufsfrist für Verbraucher einräumen könnte. Die Kündigung der Unterlassungserklärung ist jedoch nur möglich, wenn diese tatsächlich im Widerspruch zur neuen Widerrufsbelehrung steht, sodass es auf die konkrete Unterlassungserklärung oder einstweiligen Verfügung ankommt. 

 Überleitungsregelung?

 Eine Überleitungsregelung gibt es nicht, da einige Normen, wie § 1 BGB Info-V zum 11.06.2010 entfallen sind und die alte Widerrufsbelehrung auf diese Norm verweist.

Eine zeitnahe Prüfung und Änderung der Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010 ist daher ratsam.

Daniela Richter – Rechtsanwältin

Kanzlei Dr. Roth & Kollegen, Saarstr. 35, 91207 Lauf

Tel. 09123/999590, Fax. 09123/99959-99

e-Mail: info@drrosso.de ; homepage: www.drrosso.de

Thema: Allgemein | Beitrag kommentieren

Das gerichtliche Mahnverfahren

Montag, 21. Juni 2010 | Autor: Dederich

 

Eine einfache Art seine Forderung gegenüber dem Schuldner eintreiben zu können stellt der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides dar.

 

Hierdurch kommt der Kunde gem. § 286 BGB bereits in Verzug, so dass die Frage der Fälligkeit der Forderung hier nicht stellt.

 

Vielmehr stellt sich die Frage ist ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zulässig?

 

Hier müssen die Voraussetzungen gem. § 688 ZPO erfüllt sein.

 

Die Voraussetzungen sind im Einzelnen:

 

·        Das Mahnverfahren ist nur wegen eines Zahlungsanspruches durchführbar. Ansprüche die keinen Zahlungsanspruch zum Gegenstand haben können daher nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden.

·        Der Zahlungsanspruch muss genau beziffert werden.

·        Der Betrag muss in Euro angegeben werden.

·        Es darf sich nicht um Kredit- bzw. Darlehensverträge o. ä. handeln in denen überhöhte Zinsen geltend gemacht werden.

·        Der Zahlungsanspruch muss zum Zeitpunkt der Antragstellung fällig sein.

·        Die aktuelle Adresse des Antragsgegners muss bekannt sein.

 

Da es sich bei dem Mahnverfahren um ein Antragsverfahren handelt, muss jeder einzelner Verfahrensschritt vom Antragsteller beantragt werden. Zur Vereinfachung hierfür wurden die Vordrucke eingeführt.

 

Dies bedeutet, dass der Antragsteller den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides mit Hilfe eines Vordruckes stellt.

 

Die genauen Angaben die ein Mahnbescheidsantrag zu enthalten hat, sind in § 690 ZPO geregelt.

 

Hiernach muss der Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheides gerichtet sein und folgende Angaben enthalten:

 

·        Die Bezeichnung der Parteien, ggf. ihrer gesetzlichen Vertreter und

      ggf. der Prozessbevollmächtigten.

·        Die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird.

·        Die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der

      verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderung sind gesondert und einzeln

       zu bezeichnen.

·        Die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt

      oder dass die Gegenleistung erbracht ist.

·        Die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

  

Nach Erlass des Bescheides vom Gericht erhält der Antragsteller über die fälligen Gerichtskosten eine Rechnung zur Zahlung. Sobald dieser Gerichtskostenvorschuss bezahlt ist, stellt das Gericht den erlassenen Bescheid dem Antragsgegner zur.

 

Gegen diesen Mahnbescheid kann der Antragsgegner Widerspruch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides einlegen.

 

Legt der Antragsgegner keinen Widerspruch ein, kann der Antragsteller nach Ablauf der Widerspruchsfrist Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides stellen. Hierfür erhält der Antragsteller vom Gericht einen entsprechenden Vordruck.

 

Der Antragsteller erhält ebenfalls einen entsprechenden Vordruck falls es eine Monierung zum gestellten Mahnbescheidsantrag gibt, also Unrichtigkeiten vorliegen. In diesem Vordruck hat der Antragsteller dann die Fehler in der Antragstellung richtig zu stellen.

 

Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner ebenfalls einen Rechtsbehelf einlegen, den Einspruch. Jedoch ist der erlassene Vollstreckungsbescheid vorläufig vollstreckbar. Dies bedeutet, das mit dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Antragsgegners durchgeführt werden kann.

 

Hierzu wird auf den Artikel „Zwangsvollstreckug in der Praxis“ verwiesen.

 

Kanzlei Dr. Roth & Kollegen,

Nicole Hauenstein

geprüfte Rechtsfachwirtin

Saarstr. 35, 91207 Lauf

Tel. 09123/999590, www.drrosso@t-online.de

 

 

 

 

 

Thema: Allgemein | Beitrag kommentieren