“Big Brother” am Arbeitsplatz
Dienstag, 5. Mai 2009 | Autor: Dederich
Die Videoüberwachung von öffentlichen Gebäuden, Plätzen oder Kaufhäusern aber auch am Arbeitsplatz nimmt immer mehr zu. Doch wie viel Überwachung ist zulässig?
Jede Beobachtung durch Kameras oder durch Videoaufzeichnungen stellt einen Ein-griff in das verfassungsmäßig geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Es gehört zum Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gefertigt werden und ob diese verwendet werden dürfen.
Lediglich bei einem besonderen berechtigten Interesse des Unternehmens, wie der Verhinderung von Straftaten, ist die Videoüberwachung in öffentlichen Räumen zulässig. Dies allerdings nur, wenn die Überwachung kenntlich gemacht wird.
Die offene Videoüberwachung von Arbeitsplätzen in öffentlich zugänglichen Räumen zunächst dann zulässig, wenn der Arbeitgeber Straftaten Dritter, beispielsweise durch Kunden, abwehren will. Zu denken wäre hier an die Überwachung der Kassenbereiche in Banken oder der Zapfsäulen an Tankstellen.
Die Überwachung müsste in diesem Fall von den Arbeitnehmern hingenommen werden, es sei denn ihre schutzwürdigen Belange würden das Interesse des Arbeitgebers an der Überwachung im Einzelfall überwiegen.
Die präventive dauerhafte Überwachung der Arbeitnehmer selbst ohne konkreten Verdacht ist hingegen nicht zulässig. Denn die Arbeitnehmer können sich an ihrem Arbeitsplatz der Videoüberwachung nicht entziehen und sind hierdurch einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt.
Eine Überwachung ist nur zulässig, wenn ein hinreichend konkreter Anfangsverdacht dafür vorliegt, dass bestimmte Arbeitnehmer Straftaten begehen.
Voraussetzung weiter, dass die Überwachung geeignet und erforderlich ist, um den Überwachungszweck überhaupt zu erreichen. Es darf keinen anderen Weg geben, den Arbeitnehmer zu überführen. Die Überwachung muss gezielt durchgeführt werden, ohne unbeteiligte Mitarbeiter einzubeziehen.
Vor jeder Videoüberwachung ist der mit der Maßnahme angestrebte Zweck zu dokumentieren. Besteht ein Betriebsrat, ist dessen Zustimmung zur Durchführung der Videoüberwachung erforderlich.
Beachtet der Arbeitgeber die Voraussetzungen nicht, wären ggf. die gewonnen Be-weise in einem gerichtlichen Verfahren nach einer Kündigung nicht verwertbar.
Fraglich ist, ob auch die heimliche Videoüberwachung, beispielsweise des Kassenbereiches, zur Aufdeckung von strafbaren Handlungen eines Arbeitnehmers zulässig ist. So hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2003 entschieden, dass die heimliche Überwachung zwar einen Eingriff in das geschützte Persönlichkeitsrecht darstellt, die Videoaufzeichnung jedoch als Beweismittel gegen den Arbeitnehmer berücksichtigt werden könne, wenn eine notwehrähnliche Lage auf Seiten des Arbeitgebers vor-liegt. In dem zu entscheidenden Fall wurde eine solche Lage angenommen, da ein konkreter Verdacht vorlag, der nicht mit anderen Maßnahmen hätte aufgeklärt werden können.
Diese Entscheidung aus dem Jahr 2003 lag jedoch vor der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes. In der zwischenzeitlichen Novellierung wurde die heimliche Videoaufzeichnung ausdrücklich gesetzlich untersagt. Daher bleibt fraglich, ob zukünftig in Ausnahmefällen eine verdeckte Videoüberwachung zulässig ist.
Eine Rundumüberwachung nach der “Big Brother”-Methode ist demnach nicht zulässig. Zur Abwehr von Straftaten kann jedoch eine Videoüberwachung eingesetzt wer-den. Arbeitgeber müssen dann jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen einhalten, damit die Aufzeichnungen im gerichtlichen Verfahren auch verwertbar sind.
Liegen Hinweise vor, dass ein Arbeitnehmer “blau” macht, darf er – notfalls auch mit-tels eines Detektivs – überwacht und beobachtet werden. Wird er überführt, muss er u. U. auch die Kosten des Detektivs tragen.
Die Computeraktivitäten am Arbeitsplatz könnten ohne technischen Aufwand über-wacht werden. Aber auch hier bestehen Einschränkungen. In welchem Umfang die Email-Nutzung oder das Surfen am Arbeitsplatz überwacht werden darf, hängt von den betrieblichen Regelungen ab. Ist die private Nutzung von Internet und Email durch den Arbeitgeber ausdrücklich genehmigt, gilt das Fernmeldegeheimnis. Private Email müssen grundsätzlich wie private Post behandelt werden. Inhalt und Informationen über Absender oder Empfänger dürfen nicht erfasst und ausgewertet werden. Auch die Internetnutzung darf nur zur Datensicherung oder zu Abrechnungszwecken protokolliert werden.
Wird die private Nutzung von Internet oder Email lediglich geduldet oder ist diese nur dienstlich zulässig, werden Email wie geschäftliche Briefpost behandelt. Eine stichprobenartige Überprüfung, ob die Internetnutzung oder der Mailverkehr auch tatsächlich dienstlicher Art sind, ist in diesem Falle zulässig.
Verfasser: © RA Michael Dederich, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei Dr. Roth & Kollegen, Saarstraße 35, 91207 Lauf
Tel. 09123/99959-0, Fax: 09123/99959-99; web: www.kanzlei-drroth.de
Thema: Allgemein | Beitrag kommentieren


