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Aktuelle Urteile des BGH zum Verbrauchsgüterkauf

Dienstag, 28. April 2009 | Autor: Nowag

Augen auf beim Autokauf!!!

Mit der Schuldrechtsreform 2002 zur Umsetzung der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44-EG wurden die Karten auch beim Autokauf neu gemischt und verteilt. Die gesetzlichen Neuregelungen haben bereits mehrfach den Bundesgerichtshof beschäftigt. Hier einige grundsätzlichen Entscheidungen aus der letzen Zeit:

BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 259/06 – Zur Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB bei beschädigter Zylinderkopfdichtung und gerissenen Ventilstegen eines Gebrauchtwagens

Ein Käufer ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Kaufsache, hier ein Fahrzeug, bereits bei Übergabe mangelhaft war. Nach § 476 BGB wird regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war. Dies gilt aber nicht, wenn diese Vermutung “mit der Art der Sache und des Mangels unvereinbar ist”. Der BGH hatte in zwei früher entschiedenen Fällen – dem Zahnriemenfall und dem Turboladerfall – eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers verneint. In diesen Fällen konnte nicht geklärt werden, ob ein Sachmangel oder nur gewöhnlicher Verschleiß am Fahrzeug vorlag. Im neuerlichen Fall hingegen stand fest, dass die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen, das Fahrzeug also mangelhaft war. Ungeklärt geblieben ist allein die Frage, ob der Defekt bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger eingetreten waren oder ob sie erst danach – z.B. durch einen Fahr- oder Bedienfehler des Klägers – entstanden sind. Insoweit begründet § 476 BGB die Vermutung, dass die – feststehenden – Mängel bereits bei Übergabe vorgelegen haben. Allerdings sollte man dabei nicht übersehen, dass § 476 BGB nur eine Vermutung begründet. Der Verkäufer hat gem. § 292 ZPO im Prozess die Möglichkeit, diese Vermutung durch Beweis des Gegenteils (z.B. durch ein Sachverständigengutachten) zu widerlegen.

BGH, Urteil vom 28. November 2007 – VIII ZR 16/07- Zum Anspruch des Käufers auf Erstattung von Mietwagenkosten nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens grundsätzlich in Betracht kommt, wenn der Käufer ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann. Im vorliegenden Fall bestand ein solcher Anspruch aber nicht, weil die Käuferin das Fahrzeug aufgrund eines anderweitigen Unfalles sowieso nicht nutzen konnte, auch nicht, wenn es mangelfrei gewesen wäre.

BGH, Urt. v. 8. Januar 2008 – X ZR 97/05 – Zum Ort der Nachbesserung.

Während das OLG München mit Urteil vom 12.10.2005 – 15 U 2190/05 noch entschieden hat, dass die aus einem Kaufvertrag zu leistende Nacherfüllung grundsätzlich am Wohnort des Käufers zu erfolgen habe, war ein anderer Senat des OLG München nach seinem Urteil vom 20.06.2007 – 20 U 2204/07 der Ansicht, dass sich bei dem Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke, in welchem für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort nicht bestimmt wurde, sich der Leistungsort für die Nacherfüllung grundsätzlich nach dem ursprünglichen Leistungsort des durch den Kaufvertrag begründeten Primärleistungsanspruchs richte – mit anderen Worten, dort, wo das Fahrzeug verkauft wird, in der Regel also beim Verkäufer. Der BGH hat klargestellt, dass die Nachbesserung dort zu erbringen ist, wo das nachzubessernde Werk/Kaufgegenstand sich vertragsgemäß befindet. Denn Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten der Nachbesserung fallen allein dem Verkäufer zur Last. Mit dieser Lastenverteilung und Interessenwertung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Erwerber des Kaufgegenstandes diesen an den Sitz des Lieferanten verbringen müsste, was dem Abnehmer insbesondere bei größeren Gegenständen vielfach nicht oder nur schwer möglich sein wird. Aber Achtung: dies gilt nur dann, wenn keine anderweitigen Absprachen der Parteien vorliegen.

BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 – VIII ZR 246/06, Zum Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz nach einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers

Dem Verkäufer steht ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn der Käufer unberechtigt zur Mangelbeseitigung auffordert und damit eine gegenüber dem Verkäufer bestehende vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB). Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Der Käufer muss im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt.

BGH, Urteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05- Zur Bedeutung der Angabe “Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein” beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler

Ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs liegt bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen (§ 434 BGB). Zwar liegt in der Angabe “Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein” keine positive Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist. Auch könne man nicht erwarten, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit der Angabe übernehmen wollte. Immerhin hat er diese mit dem Vorbehalt “laut Vorbesitzer” versehen. Auch wurde mit dieser Angabe keine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, geschlossen. Die Frage eines möglichen Unfallschadens bleibt mit dieser Formulierung schlicht offen. Nach dem Urteil des BGH kommt es hierauf aber nicht an. Bereits in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegt ein Sachmangel (so bereits BGH, Urteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06: Unfallwageneigenschaft als Sachmangel eines Gebrauchtwagens). Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als “Bagatellschäden” gekommen ist. Und da der Mangel, der in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegt, nicht behebbar ist (§ 326 Abs. 5 BGB), braucht der Käufer vor Vertragsrücktritt den Verkäufer noch nicht einmal zur Nachbesserung auffordern.

Verfasser: © RA A. Nowag, Fachanwalt für Versicherungsrecht,
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