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Wichtige Urteile für Motorradfahrer

Montag, 10. August 2009 | Autor: Nowag

20080515

OLG Hamm

28 U 145/07

BGB 434, 437

 

Das Auftreten von Pendelschwingungen bei hoher Geschwindigkeit (ab 170 km/h), die untrennbar mit individuellen Faktoren wie dem Gewicht und dem Fahrverhalten sowie insbesondere den subjektiven Empfindungen des Kunden verbunden sind, stellt keinen Mangel eines Motorrades dar.

 

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 15.5.2008 (Az.: 28 U 145/07) entschieden, dass ein neues Motorrad, das bei hohen Geschwindigkeiten konstante Pendelgeschwindigkeiten aufweist, nicht mangelhaft sein muss.

 

Der Kläger verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages für eine Honda ST 1300. Das Motorrad sei mangelhaft, da es bei höheren Geschwindigkeiten instabil sei und bereits im Bereich über 160 km/h bei Wegnehmen des Gases sowie beim Fahrspurwechsel zu pendeln beginne.

 

Das Gericht sah das anders. Die Pendelbewegungen seien von einem Sachverständigen zwar als unangenehm und den Komfort mindernd beschrieben, nicht aber als gefährlich eingestuft worden. Auch spielen individuellen Faktoren wie das Gewicht, das Fahrverhalten sowie insbesondere die subjektiven Empfindungen des Kunden eine Rolle. Abschließende Feststellungen konnten nicht getroffen werden. Den Maßstab für die technische Beurteilung der Funktionstauglichkeit eines Fahrzeuges bildet ein Vergleich mit anderen typgleichen Fahrzeugen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik.

 

Es ist indes kein Sachmangel im Rechtssinne, wenn ein Fahrzeug bei Vergleichstests schlechter bewertet wird als andere, vergleichbare Maschinen. Auch allgemeine Anpreisungen in der Werbung oder im Verkaufsgespräch begründen keine Vereinbarungen von Beschaffenheiten, welche über die vertragliche oder gewöhnliche Verwendung oder übliche Beschaffenheiten hinausgehen.

 

 

20040812

LG Berlin,

18 O 452/03

BGB § 434 I

 

Neu hergestellter Motorräder gelten solange als „Neufahrzeuge“, wie das Modell unverändert weiter gebaut wird, keine standzeitbedingten Mängel aufgetreten sind und die Herstellung im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt.

 


 

20061129

BGH

VIII ZR 92/06

BGB § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5 Ed, §§ 323, 346 Abs. 1, § 348; § 444 Alt. 2; § 276 Abs. 1 Satz 1 A; § 434 Abs. 1 Satz 1 und 2

 

Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.

 

Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll.

 

Der Kläger verlangte von dem Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Motorrad. Der Beklagte bot das Fahrzeug im Oktober 2003 im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay an. In dem Verkaufsformular gab er unter der Rubrik “Beschreibung” an: “Kilometerstand (km): 30.000 km” und erklärte: “Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft […]“. Das Tachometer des Fahrzeugs weist – was auf dem Foto des Motorrads im Verkaufsformular nicht erkennbar war – die Geschwindigkeit sowohl in “mph” (Meilen pro Stunde) als auch in “km/h” (Kilometer pro Stunde) aus. Die Wegstrecke zeigt das Tachometer ohne Angabe der Maßeinheit an. Sie betrug bei der Besichtigung durch den vom Landgericht beauftragten Sachverständigen 30.431,1; dabei handelte es sich nach dem unangegriffen gebliebenen Gutachten um Meilen, die umgerechnet 48.965,25 Kilometern entsprechen.

 

Der BGH hat entschieden: der Kläger kann von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises von 5.900 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrades beanspruchen. Das Motorrad war mangelhaft: die Abweichung zwischen der vereinbarten Laufleistung von 30.000 km und der tatsächlichen Laufleistung von mehr als 48.000 km stellt einen nicht unerheblichen und nicht behebbaren Sachmangel dar.

 

Die Frage, ob die Angabe der Laufleistung lediglich als Beschaffenheitsangabe oder aber als Beschaffenheitsgarantie zu werten ist, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenslage zu beantworten. Dabei ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist.

 

Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.

 

Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. So kann es sich etwa verhalten, wenn der Verkäufer bei den vorvertraglichen Verhandlungen auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs stimme mit dem Tachometerstand überein, oder wenn der Verkäufer sich als Erstbesitzer bezeichnet, denn auf die Kilometerangabe eines Verkäufers, der sein Fahrzeug vom “Tachostand Null” an kennt, darf der Käufer in aller Regel vertrauen.

 

Liegt nur eine Beschaffenheitsangabe vor, kann einer Haftung ggf. durch einen Gewährleistungsausschluss entgangen werden. Aber: hier konnte sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Denn: Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll.

 

Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler, so ist die Interessenlage typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der Käufer sich auf die besondere, ihm in aller Regel fehlende Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt. Er darf daher darauf vertrauen, dass der Händler für Erklärungen zur Beschaffenheit des Fahrzeuges, die er in Kenntnis dieses Umstandes abgibt, die Richtigkeitsgewähr übernimmt.

 

 

 

20080310

OLG Düsseldorf,

1 U 198/07

BGB §§ 249, 251

 

Wird ein Motorrad bei einem Unfall beschädigt, kann der Besitzer Nutzungsausfall geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn er noch ein Auto zur Verfügung hat, diesem aber kein ähnlicher Nutzungswert zukommt. Der Gebrauchsvorteil einer Harley Davidson wird durch die Nutzung eines PKW nicht ersetzt. Der Ersatzanspruch ist jedoch aus dem Gesichtspunkt des zeitweise fehlenden Nutzungswillens zu kürzen (hier um 1/3).

 

Der Kläger war Eigentümer eines Motorrads, das durch einen Verkehrsunfall beschädigt wurde und verlangt Nutzungsausfallentschädigung. Der gegnerische Haftpflichtversicherer verweigerte dies unter Hinweis auf die Nutzungsmöglichkeit des Kraftfahrzeuges des Klägers.

 

Das OLG Düsseldorf gab dem Motorradfahrer recht: diesem steht grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu (§ 251 BGB). Die unstreitige Tatsache, dass dem Kl. während des Ausfallzeitraums ein Pkw zur Verfügung stand, steht dem nicht entgegen. Der Gebrauchsvorteil des Fahrzeugs des Kl. ist ihm in dem Zeitraum der unfallbedingt vereitelten Nutzungsmöglichkeit entgangen. Dieser Verlust war hier für den Kl. auch fühlbar.

 

Der Kl. kann in der vorliegenden Konstellation nicht auf die Nutzung seines Zweitfahrzeugs, eines nicht näher beschriebenen Pkw, verwiesen werden. Voraussetzung für die Annahme, dass das Vorhandensein und die Zugriffsmöglichkeit auf ein Ersatzfahrzeug den durch den Entgang der Gebrauchsmöglichkeit des beschädigten Fahrzeugs entstandenen vermögenswerten Nachteil ausgleicht, ist, dass dem Zweitfahrzeug ein zumindest ähnlicher Nutzungswert zukommt. Nach Auffassung des OLG kann bei dem somit erforderlichen Vergleich der spezifischen Nutzungsvorteile des beschädigten Fahrzeugs und des Ersatzfahrzeugs nicht nur darauf abgestellt werden, dass beide jeweils bloße Grundbedürfnisse der Mobilität abdecken. Der hier zu beurteilende Gebrauchsvorteil der klägerischen Motorrads wird durch die Nutzung eines Pkw nicht ersetzt. Die jeweiligen Nutzungswerte entsprechen sich nicht (völlig anders geartete Fahrgefühl, die andersartige Art der Fortbewegung, spezifischer Gebrauchsvorteil eines besonders hochwertiges, luxuriöses Motorrades). Dieser spezifische Gebrauchsvorteil ist daher als Äquivalent seiner vermögenswerten Aufwendungen für den Erhalt dieses Fahrzeugs unfallbedingt entfallen.

 

Allerdings musste sich der Kl. hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Zeitraums eine Begrenzung des Anspruchs gefallen lassen. Zu kürzen ist der Ersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des zeitweise fehlenden Nutzungswillens. Der Kl. hat selbst vorgetragen, dass er witterungsabhängig nicht jeden Tag mit dem Motorrad gefahren wäre. Im Rahmen seines Schätzungsermessens gem. § 287 ZPO erachtete das OLG daher die Annahme für gerechtfertigt, dass im Ausfallzeitraum an einem Drittel aller Tage die Nutzung witterungsbedingt auch dann nicht erfolgt wäre, wenn dem Kl. sein Fahrzeug unbeschädigt zur Verfügung gestanden hätte. Von dem zu errechnenden Ersatzbetrag machte das OLG daher im Ergebnis einen Abschlag von 1/3.

 

 

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Schuldrechtsreform 2002

Freitag, 1. Mai 2009 | Autor: Dederich

Das neue Kaufvertragsrecht nach der Schuldrechtsreform

Zum 01.01.2002 trat mit der Schuldrechtsreform nach mehr über 100 Jahren des Bestehens des BGB nunmehr eine der umfangreichsten Änderungsnovelle in Kraft. Anlaß der Schuldrechtsreform war die notwendige Umsetzung dreier EU-Richtlinien, der e-commerce-Richtlinie, der Zahlungsverzugs-Richtlinie sowie insbesondere der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. In das BGB mit aufgenommen wurden bislang nicht geregelte sondern nur durch Rechtsprechung geprägte Rechtsinstitute. Darüber hinaus vereint das BGB nun auch die wichtigsten Verbraucherschutzgesetzte wie AGB-Gesetz, Haustürwiderrufsgesetz oder Fernabsatzgesetz.

In Folge der Einarbeitung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie kam es insbesondere im Kaufrecht zu erheblichen Änderungen, die für alle ab dem 01.01.2002 abgeschlossenen Verträge gelten.

Der Anwendungsbereich des Kaufvertragsrechts wurde ausgedehnt. Ein Kaufvertrag liegt nun auch dann vor, wenn ein Verkäufer die veräußerte Sache erst noch herstellen muss. Gemischte Verträge, bei denen sich der Verkäufer zu Nebenleistungen, wie beispielsweise zum Aufbau der veräußerten Schrankwand oder zum Anschluß der Waschmaschine, verpflichtet, werden hinsichtlich der Gewährleistung nunmehr einheitlichen nach Kaufvertragsrecht behandelt.

Selbstverständlich ist für den Verbraucher, dass der Verkäufer verpflichtet ist, die Sache frei von Mängel zu verschaffen. Wann jedoch ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist oft umstritten. Der Mangelbegriff wurde daher umfassend reformiert. So ist eine Sache dann frei von Mängeln, wenn sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Weiter ist nun geregelt, dass ein Mangel dann vorliegt, wenn die Sache nicht zum übereinstimmend vorausgesetzten Gebrauch geeignet ist, Voraussetzung ist jedoch, dass der Verkäufer den Verwendungszweck kannte.

Neu ist ferner, dass ein Sachmangel auch dann vorliegt, wenn die Kaufsache tatsächlich anders beschaffen ist, als es in der Werbung dargestellt wird. Aussagen aus der Werbung sind nunmehr ausnahmslos verbindlich.
Der Verkäufer haftet damit auch für Werbeaussagen des Herstellers auf der Verpackung oder in Werbespots.

Nach der sog. “IKEA-Klausel” haftet der Verkäufer nicht nur dann, wenn er die Montage selbst Fehlerhaft vornimmt, sondern auch wenn der Käufer aufgrund einer fehlerhaften Montageanleitung die erworbene Kaufsache nur
fehlerhaft oder gar nicht zusammen zu bauen vermag. Letztlich liegt ein Sachmangel auch dann vor, wenn eine andere als die bestellte Sache oder nicht die vereinbarte Menge geliefert wird.

War die Kaufsache bei der Übergabe mangelhaft und kannte der Käufer den Mangel bei Abschluß des Kaufvertrages nicht, stehen ihm Gewährleistungsrechte zu. Der Käufer hat zunächst Anspruch auf Nacherfüllung, d. h. er kann Nachbesserung oder den Umtausch der Sache verlangen. Umtausch bedeutet hier die Lieferung einer Ersatzsache und kommt vor allem bei dem Kauf neuer Massenprodukte in Betracht. Hiervon ist der im Einzelhandel vielfach praktizierte “Umtausch” der Kaufsache gegen Rückerstattung des Kaufpreises zu trennen. Hierauf besteht grundsätzlich kein Anspruch, es handelt sich vielmehr um eine freiwillige Leistung des Verkäufers.

Liegt jedoch ein Mangel vor, muss der Verkäufer sämtliche Kosten der Nacherfüllung tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Diese Kosten können dem Käufer auch nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen auferlegt werden. Lediglich wenn die vom Verkäufer gewählte Form der Nacherfüllung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde oder nicht möglich ist, kann der Verkäufer die Nacherfüllung ablehnen.

Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder nicht durchgeführt wird, kann der Käufer in zweiter Linie weitere Gewährleistungsrechte geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Käufer eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung
gesetzt hatte. Der Käufer kann nunmehr den Rücktritt vom Kaufvertrag (bisher Wandlung) oder die Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen.

Neben die Gewährleistungsrechte tritt der Anspruch auf Schadensersatz. Bisher bestand ein solcher Anspruch lediglich bei arglistigem, bewusstem Verschweigen eines Mangels oder bei Zusicherung einer tatsächlich nicht vorhandenen Eigenschaft. Die Haftung des Verkäufers wird nunmehr ausgeweitet. Ist der Verkäufer für eine pflichtverletzung verantwortlich, d. h. muss er diese vertreten und verstreicht eine angemessene Frist zur Nacherfüllung ergebnislos, ist der Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet. Der Käufer kann dann beispielsweise Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Mehrkosten – z. B. bei einer anderweitigen Beschaffung zu einem höheren Preis – verlangen.

Ein weiterer Schwerpunkt der Schuldrechtsreform liegt im Verjährungsrecht. Hiervon sind auch die Gewährleistungsfristen des Kaufrechts betroffen. Diese betragen nunmehr – statt bisher 6 Monaten – grundsätzlich 2 Jahre, bei Bauwerken und eingebauten Baumaterialien 5 Jahre. Die 2-Jahres-Frist ist beim Verbrauchsgüterkauf, also zwischen Verbraucher und Händler zwingend, lediglich bei gebrauchten Sachen ist
sie auf ein Jahr abkürzbar. Bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmern sind die Gewährleistungsfristen durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für neue Sachen auf 1 Jahr, für gebrauchte Waren ganz einschränkbar. Verwendet der private Verkäufer beim Verkauf neuer Sachen AGB, ist die Gewährleistungsfrist maximal auf 1 Jahr verkürzbar. Durch Individualvereinbarung kann – außer beim Verbrauchsgüterkauf – die Gewährleistung ausgeschlossen werden.

Wie bisher muss der Käufer, will er seine Gewährleistungsrechte durchsetzen, nachweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorgelegen habe. Innerhalb der ersten sechs Monate besteht jedoch beim Verbrauchsgüterkauf die – widerlegbare – Vermutung, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war. Diese Beweislastumkehr gilt auch zu Gunsten des Verkäufers, der innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe der Kaufsache an den Verbraucher, seine Ansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend macht.

Die Kaufpreisforderung verjährt nunmehr grundsätzlich entsprechend der neuen regelmäßigen Verjährungsfrist bereits innerhalb von drei Jahren.

Säumige Schuldner können jedoch nunmehr, durch die Einführung weiterer Surrogate der Mahnung, leichter in Zahlungsverzug versetzt werden. Bei Geldschulden liegt der Verzugsbeginn jetzt spätestens 30 Tage
nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung
bzw. einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung. Auch die Verzugszinsen sind nicht unbeträchtlich. Sie liegen für den Verbraucher bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
(d.h. derzeit bei 8,62 %), beim beidseitigen Handelskauf bei 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Auf Grund der Zunahme des Abschlusses von Verträgen über das Internet, muss zur Vereinhaltlichung innerhalb der EU die e-commerce-Richtlinie in Deutsches Recht umgesetzt werden. Deren Ziel ist die bessere Information des Kunden durch den Unternehmer zu erreichen. Der Verkäufer muss nunmehr eine Kontrollfunktion bereit stellen, durch die für den Verbraucher etwaige Eingabefehler beim Vertragsschluss erkennbar werden. Der Kunde muss weiter die Möglichkeit haben, die Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrages sowie etwaige AGB abzurufen und auf dem eigenen PC zu speichern. Die abgegebene Bestellung muss vom Verkäufer letzlich unverzüglich über das Internet bestätigt werden. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten begründet jedoch nicht die Nichtigkeit des Vertrages. Der Vertrag ist lediglich – unter weiteren Bedingungen – anfechtbar bzw. der Kunde kann den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Schadensersatz verlangen.

Wie bisher, ist der Abschluß von Kauf- und Werkverträgen, der grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf, also problemlos per Mausklick oder E-Mail möglich und wirksam. Derartige Verträge sind grundsätzlich verbindlich!

Bereits zum 01.08.01 wurde die elektronische Form normiert, die der Schriftform gleich stehen kann. Die bei der Schriftform erforderliche eigenhändige Unterschrift wird in einem elektronischen Dokument durch eine elektronische
Signatur ersetzt, beispielsweise durch eine eingescannte Unterschrift. Die elektronische Form ist jedoch noch in einigen Bereichen, wie beispielsweise bei der Abgabe einer Bürgschaft oder der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses,
ausgeschlossen.

Die Reform bringt neben dieser Auswahl aus dem Kaufvertragsrecht noch eine Vielzahl weiterer Änderungen im Werkvertragsrecht oder im allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Für Verbraucher und Unternehmer besteht ein erheblicher Umstellungsbedarf.

Verfasser: © @ Dr. Roth & Kollegen – RA Michael Dederich

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