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Erfolgshonorar für Rechtsanwälte

Donnerstag, 30. April 2009 | Autor: Nowag

Jeder, der schon einmal beim Rechtsanwalt war, hat die Erfahrung bereits gemacht: Rechtsstreitigkeiten sind teuer. Gerade bei Streitwerten unter EUR 5.000,– sind die Kosten für Gericht und Anwalt oftmals höher wie die Hauptforderung. Häufig besteht daher der Wunsch, die Bezahlung des Anwalts doch vom Erfolg in der Sache abhängig zu machen. Aber: Vereinbarungen des Mandanten mit dem Rechtsanwalt, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (quota litis), sind gemäß § 49 b Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) unzulässig. Seit Jahrzehnten war es ständige Rechtsprechung, dass solche Erfolgshonorare jedweder Art standes- und sittenwidrig seien. Begründet wurde dies damit, dass der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege seine Unhängigkeit bewahren sollte. Diese aber sei gefährdet, wenn der Rechtsanwalt sein eigenes Interesse an angemessener Vergütung mit dem Interesse der Partei am Obsiegen des Prozesses verbindet.

Dieses gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare stand nunmehr auf dem Prüfstand vor dem Bundesverfassungsgericht. Das BVerfG hat mit Urteil vom 12.12.2006 (Az.: 1 BvR 2576/04) entschieden, dass das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes der quota litis mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz insoweit nicht vereinbar ist, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen. Denn, so das BVerfG: “Die Unzulässigkeit anwaltlicher Erfolgshonorare fördert hier nicht die Rechtsschutzgewährung, sondern erschwert den Weg zu ihr.” Das Bundesverfassungsgericht fordert daher die Schaffung eines Ausnahmetatbestandes für die Fälle, in denen aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Auftraggebers bei verständiger Betrachtung erst die Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung die Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe ermöglicht. Die verfassungsgemäße Neuregelung soll bis zum 30. Juni 2008 erfolgen. Bis dahin bleiben die bisherigen Verbotsregelungen anwendbar.

Die Bundesregierung hat am 18.12.2007 einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren beschlossen. Künftig können Rechtsanwalt und Mandant eine erfolgsabhängige Vergütung im Einzelfall vereinbaren, wenn der Rechtssuchende ohne diese Möglichkeit davon absehen würde, den Rechtsweg zu beschreiten. Z.B. wenn ein Geschädigter eine hohe Schmerzensgeldforderung geltend machen, aber im Verlustfall nicht zusätzlich zu den Gerichtskosten und gegnerischen Anwaltskosten auch noch die eigenen Anwaltskosten tragen will. Oder wenn ein mittelständischer Unternehmer eine hohe Vergütungsforderung geltend machen will und angesichts umfangreicher Gewährleistungseinreden das Prozessrisiko erheblich ist.

Verfasser: © RA Andreas Nowak
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