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Schuldrechtsreform 2002

Freitag, 1. Mai 2009 | Autor: Dederich

Das neue Kaufvertragsrecht nach der Schuldrechtsreform

Zum 01.01.2002 trat mit der Schuldrechtsreform nach mehr über 100 Jahren des Bestehens des BGB nunmehr eine der umfangreichsten Änderungsnovelle in Kraft. Anlaß der Schuldrechtsreform war die notwendige Umsetzung dreier EU-Richtlinien, der e-commerce-Richtlinie, der Zahlungsverzugs-Richtlinie sowie insbesondere der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. In das BGB mit aufgenommen wurden bislang nicht geregelte sondern nur durch Rechtsprechung geprägte Rechtsinstitute. Darüber hinaus vereint das BGB nun auch die wichtigsten Verbraucherschutzgesetzte wie AGB-Gesetz, Haustürwiderrufsgesetz oder Fernabsatzgesetz.

In Folge der Einarbeitung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie kam es insbesondere im Kaufrecht zu erheblichen Änderungen, die für alle ab dem 01.01.2002 abgeschlossenen Verträge gelten.

Der Anwendungsbereich des Kaufvertragsrechts wurde ausgedehnt. Ein Kaufvertrag liegt nun auch dann vor, wenn ein Verkäufer die veräußerte Sache erst noch herstellen muss. Gemischte Verträge, bei denen sich der Verkäufer zu Nebenleistungen, wie beispielsweise zum Aufbau der veräußerten Schrankwand oder zum Anschluß der Waschmaschine, verpflichtet, werden hinsichtlich der Gewährleistung nunmehr einheitlichen nach Kaufvertragsrecht behandelt.

Selbstverständlich ist für den Verbraucher, dass der Verkäufer verpflichtet ist, die Sache frei von Mängel zu verschaffen. Wann jedoch ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist oft umstritten. Der Mangelbegriff wurde daher umfassend reformiert. So ist eine Sache dann frei von Mängeln, wenn sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Weiter ist nun geregelt, dass ein Mangel dann vorliegt, wenn die Sache nicht zum übereinstimmend vorausgesetzten Gebrauch geeignet ist, Voraussetzung ist jedoch, dass der Verkäufer den Verwendungszweck kannte.

Neu ist ferner, dass ein Sachmangel auch dann vorliegt, wenn die Kaufsache tatsächlich anders beschaffen ist, als es in der Werbung dargestellt wird. Aussagen aus der Werbung sind nunmehr ausnahmslos verbindlich.
Der Verkäufer haftet damit auch für Werbeaussagen des Herstellers auf der Verpackung oder in Werbespots.

Nach der sog. “IKEA-Klausel” haftet der Verkäufer nicht nur dann, wenn er die Montage selbst Fehlerhaft vornimmt, sondern auch wenn der Käufer aufgrund einer fehlerhaften Montageanleitung die erworbene Kaufsache nur
fehlerhaft oder gar nicht zusammen zu bauen vermag. Letztlich liegt ein Sachmangel auch dann vor, wenn eine andere als die bestellte Sache oder nicht die vereinbarte Menge geliefert wird.

War die Kaufsache bei der Übergabe mangelhaft und kannte der Käufer den Mangel bei Abschluß des Kaufvertrages nicht, stehen ihm Gewährleistungsrechte zu. Der Käufer hat zunächst Anspruch auf Nacherfüllung, d. h. er kann Nachbesserung oder den Umtausch der Sache verlangen. Umtausch bedeutet hier die Lieferung einer Ersatzsache und kommt vor allem bei dem Kauf neuer Massenprodukte in Betracht. Hiervon ist der im Einzelhandel vielfach praktizierte “Umtausch” der Kaufsache gegen Rückerstattung des Kaufpreises zu trennen. Hierauf besteht grundsätzlich kein Anspruch, es handelt sich vielmehr um eine freiwillige Leistung des Verkäufers.

Liegt jedoch ein Mangel vor, muss der Verkäufer sämtliche Kosten der Nacherfüllung tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Diese Kosten können dem Käufer auch nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen auferlegt werden. Lediglich wenn die vom Verkäufer gewählte Form der Nacherfüllung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde oder nicht möglich ist, kann der Verkäufer die Nacherfüllung ablehnen.

Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder nicht durchgeführt wird, kann der Käufer in zweiter Linie weitere Gewährleistungsrechte geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Käufer eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung
gesetzt hatte. Der Käufer kann nunmehr den Rücktritt vom Kaufvertrag (bisher Wandlung) oder die Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen.

Neben die Gewährleistungsrechte tritt der Anspruch auf Schadensersatz. Bisher bestand ein solcher Anspruch lediglich bei arglistigem, bewusstem Verschweigen eines Mangels oder bei Zusicherung einer tatsächlich nicht vorhandenen Eigenschaft. Die Haftung des Verkäufers wird nunmehr ausgeweitet. Ist der Verkäufer für eine pflichtverletzung verantwortlich, d. h. muss er diese vertreten und verstreicht eine angemessene Frist zur Nacherfüllung ergebnislos, ist der Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet. Der Käufer kann dann beispielsweise Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Mehrkosten – z. B. bei einer anderweitigen Beschaffung zu einem höheren Preis – verlangen.

Ein weiterer Schwerpunkt der Schuldrechtsreform liegt im Verjährungsrecht. Hiervon sind auch die Gewährleistungsfristen des Kaufrechts betroffen. Diese betragen nunmehr – statt bisher 6 Monaten – grundsätzlich 2 Jahre, bei Bauwerken und eingebauten Baumaterialien 5 Jahre. Die 2-Jahres-Frist ist beim Verbrauchsgüterkauf, also zwischen Verbraucher und Händler zwingend, lediglich bei gebrauchten Sachen ist
sie auf ein Jahr abkürzbar. Bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmern sind die Gewährleistungsfristen durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für neue Sachen auf 1 Jahr, für gebrauchte Waren ganz einschränkbar. Verwendet der private Verkäufer beim Verkauf neuer Sachen AGB, ist die Gewährleistungsfrist maximal auf 1 Jahr verkürzbar. Durch Individualvereinbarung kann – außer beim Verbrauchsgüterkauf – die Gewährleistung ausgeschlossen werden.

Wie bisher muss der Käufer, will er seine Gewährleistungsrechte durchsetzen, nachweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorgelegen habe. Innerhalb der ersten sechs Monate besteht jedoch beim Verbrauchsgüterkauf die – widerlegbare – Vermutung, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war. Diese Beweislastumkehr gilt auch zu Gunsten des Verkäufers, der innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe der Kaufsache an den Verbraucher, seine Ansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend macht.

Die Kaufpreisforderung verjährt nunmehr grundsätzlich entsprechend der neuen regelmäßigen Verjährungsfrist bereits innerhalb von drei Jahren.

Säumige Schuldner können jedoch nunmehr, durch die Einführung weiterer Surrogate der Mahnung, leichter in Zahlungsverzug versetzt werden. Bei Geldschulden liegt der Verzugsbeginn jetzt spätestens 30 Tage
nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung
bzw. einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung. Auch die Verzugszinsen sind nicht unbeträchtlich. Sie liegen für den Verbraucher bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
(d.h. derzeit bei 8,62 %), beim beidseitigen Handelskauf bei 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Auf Grund der Zunahme des Abschlusses von Verträgen über das Internet, muss zur Vereinhaltlichung innerhalb der EU die e-commerce-Richtlinie in Deutsches Recht umgesetzt werden. Deren Ziel ist die bessere Information des Kunden durch den Unternehmer zu erreichen. Der Verkäufer muss nunmehr eine Kontrollfunktion bereit stellen, durch die für den Verbraucher etwaige Eingabefehler beim Vertragsschluss erkennbar werden. Der Kunde muss weiter die Möglichkeit haben, die Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrages sowie etwaige AGB abzurufen und auf dem eigenen PC zu speichern. Die abgegebene Bestellung muss vom Verkäufer letzlich unverzüglich über das Internet bestätigt werden. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten begründet jedoch nicht die Nichtigkeit des Vertrages. Der Vertrag ist lediglich – unter weiteren Bedingungen – anfechtbar bzw. der Kunde kann den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Schadensersatz verlangen.

Wie bisher, ist der Abschluß von Kauf- und Werkverträgen, der grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf, also problemlos per Mausklick oder E-Mail möglich und wirksam. Derartige Verträge sind grundsätzlich verbindlich!

Bereits zum 01.08.01 wurde die elektronische Form normiert, die der Schriftform gleich stehen kann. Die bei der Schriftform erforderliche eigenhändige Unterschrift wird in einem elektronischen Dokument durch eine elektronische
Signatur ersetzt, beispielsweise durch eine eingescannte Unterschrift. Die elektronische Form ist jedoch noch in einigen Bereichen, wie beispielsweise bei der Abgabe einer Bürgschaft oder der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses,
ausgeschlossen.

Die Reform bringt neben dieser Auswahl aus dem Kaufvertragsrecht noch eine Vielzahl weiterer Änderungen im Werkvertragsrecht oder im allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Für Verbraucher und Unternehmer besteht ein erheblicher Umstellungsbedarf.

Verfasser: © @ Dr. Roth & Kollegen – RA Michael Dederich

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Aktuelle Urteile des BGH zum Verbrauchsgüterkauf

Dienstag, 28. April 2009 | Autor: Nowag

Augen auf beim Autokauf!!!

Mit der Schuldrechtsreform 2002 zur Umsetzung der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44-EG wurden die Karten auch beim Autokauf neu gemischt und verteilt. Die gesetzlichen Neuregelungen haben bereits mehrfach den Bundesgerichtshof beschäftigt. Hier einige grundsätzlichen Entscheidungen aus der letzen Zeit:

BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 259/06 – Zur Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB bei beschädigter Zylinderkopfdichtung und gerissenen Ventilstegen eines Gebrauchtwagens

Ein Käufer ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Kaufsache, hier ein Fahrzeug, bereits bei Übergabe mangelhaft war. Nach § 476 BGB wird regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war. Dies gilt aber nicht, wenn diese Vermutung “mit der Art der Sache und des Mangels unvereinbar ist”. Der BGH hatte in zwei früher entschiedenen Fällen – dem Zahnriemenfall und dem Turboladerfall – eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers verneint. In diesen Fällen konnte nicht geklärt werden, ob ein Sachmangel oder nur gewöhnlicher Verschleiß am Fahrzeug vorlag. Im neuerlichen Fall hingegen stand fest, dass die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen, das Fahrzeug also mangelhaft war. Ungeklärt geblieben ist allein die Frage, ob der Defekt bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger eingetreten waren oder ob sie erst danach – z.B. durch einen Fahr- oder Bedienfehler des Klägers – entstanden sind. Insoweit begründet § 476 BGB die Vermutung, dass die – feststehenden – Mängel bereits bei Übergabe vorgelegen haben. Allerdings sollte man dabei nicht übersehen, dass § 476 BGB nur eine Vermutung begründet. Der Verkäufer hat gem. § 292 ZPO im Prozess die Möglichkeit, diese Vermutung durch Beweis des Gegenteils (z.B. durch ein Sachverständigengutachten) zu widerlegen.

BGH, Urteil vom 28. November 2007 – VIII ZR 16/07- Zum Anspruch des Käufers auf Erstattung von Mietwagenkosten nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens grundsätzlich in Betracht kommt, wenn der Käufer ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann. Im vorliegenden Fall bestand ein solcher Anspruch aber nicht, weil die Käuferin das Fahrzeug aufgrund eines anderweitigen Unfalles sowieso nicht nutzen konnte, auch nicht, wenn es mangelfrei gewesen wäre.

BGH, Urt. v. 8. Januar 2008 – X ZR 97/05 – Zum Ort der Nachbesserung.

Während das OLG München mit Urteil vom 12.10.2005 – 15 U 2190/05 noch entschieden hat, dass die aus einem Kaufvertrag zu leistende Nacherfüllung grundsätzlich am Wohnort des Käufers zu erfolgen habe, war ein anderer Senat des OLG München nach seinem Urteil vom 20.06.2007 – 20 U 2204/07 der Ansicht, dass sich bei dem Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke, in welchem für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort nicht bestimmt wurde, sich der Leistungsort für die Nacherfüllung grundsätzlich nach dem ursprünglichen Leistungsort des durch den Kaufvertrag begründeten Primärleistungsanspruchs richte – mit anderen Worten, dort, wo das Fahrzeug verkauft wird, in der Regel also beim Verkäufer. Der BGH hat klargestellt, dass die Nachbesserung dort zu erbringen ist, wo das nachzubessernde Werk/Kaufgegenstand sich vertragsgemäß befindet. Denn Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten der Nachbesserung fallen allein dem Verkäufer zur Last. Mit dieser Lastenverteilung und Interessenwertung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Erwerber des Kaufgegenstandes diesen an den Sitz des Lieferanten verbringen müsste, was dem Abnehmer insbesondere bei größeren Gegenständen vielfach nicht oder nur schwer möglich sein wird. Aber Achtung: dies gilt nur dann, wenn keine anderweitigen Absprachen der Parteien vorliegen.

BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 – VIII ZR 246/06, Zum Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz nach einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers

Dem Verkäufer steht ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn der Käufer unberechtigt zur Mangelbeseitigung auffordert und damit eine gegenüber dem Verkäufer bestehende vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB). Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Der Käufer muss im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt.

BGH, Urteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05- Zur Bedeutung der Angabe “Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein” beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler

Ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs liegt bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen (§ 434 BGB). Zwar liegt in der Angabe “Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein” keine positive Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist. Auch könne man nicht erwarten, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit der Angabe übernehmen wollte. Immerhin hat er diese mit dem Vorbehalt “laut Vorbesitzer” versehen. Auch wurde mit dieser Angabe keine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, geschlossen. Die Frage eines möglichen Unfallschadens bleibt mit dieser Formulierung schlicht offen. Nach dem Urteil des BGH kommt es hierauf aber nicht an. Bereits in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegt ein Sachmangel (so bereits BGH, Urteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06: Unfallwageneigenschaft als Sachmangel eines Gebrauchtwagens). Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als “Bagatellschäden” gekommen ist. Und da der Mangel, der in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegt, nicht behebbar ist (§ 326 Abs. 5 BGB), braucht der Käufer vor Vertragsrücktritt den Verkäufer noch nicht einmal zur Nachbesserung auffordern.

Verfasser: © RA A. Nowag, Fachanwalt für Versicherungsrecht,
Kanzlei Dr. Roth & Kollegen, Saarstraße 35, 91207 Lauf
Tel. 09123/99959-0, Fax: 09123/99959-99; web: www.kanzlei-drroth.de

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