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Schuldrechtsreform 2002

Freitag, 1. Mai 2009 | Autor: Dederich

Das neue Kaufvertragsrecht nach der Schuldrechtsreform

Zum 01.01.2002 trat mit der Schuldrechtsreform nach mehr über 100 Jahren des Bestehens des BGB nunmehr eine der umfangreichsten Änderungsnovelle in Kraft. Anlaß der Schuldrechtsreform war die notwendige Umsetzung dreier EU-Richtlinien, der e-commerce-Richtlinie, der Zahlungsverzugs-Richtlinie sowie insbesondere der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. In das BGB mit aufgenommen wurden bislang nicht geregelte sondern nur durch Rechtsprechung geprägte Rechtsinstitute. Darüber hinaus vereint das BGB nun auch die wichtigsten Verbraucherschutzgesetzte wie AGB-Gesetz, Haustürwiderrufsgesetz oder Fernabsatzgesetz.

In Folge der Einarbeitung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie kam es insbesondere im Kaufrecht zu erheblichen Änderungen, die für alle ab dem 01.01.2002 abgeschlossenen Verträge gelten.

Der Anwendungsbereich des Kaufvertragsrechts wurde ausgedehnt. Ein Kaufvertrag liegt nun auch dann vor, wenn ein Verkäufer die veräußerte Sache erst noch herstellen muss. Gemischte Verträge, bei denen sich der Verkäufer zu Nebenleistungen, wie beispielsweise zum Aufbau der veräußerten Schrankwand oder zum Anschluß der Waschmaschine, verpflichtet, werden hinsichtlich der Gewährleistung nunmehr einheitlichen nach Kaufvertragsrecht behandelt.

Selbstverständlich ist für den Verbraucher, dass der Verkäufer verpflichtet ist, die Sache frei von Mängel zu verschaffen. Wann jedoch ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist oft umstritten. Der Mangelbegriff wurde daher umfassend reformiert. So ist eine Sache dann frei von Mängeln, wenn sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Weiter ist nun geregelt, dass ein Mangel dann vorliegt, wenn die Sache nicht zum übereinstimmend vorausgesetzten Gebrauch geeignet ist, Voraussetzung ist jedoch, dass der Verkäufer den Verwendungszweck kannte.

Neu ist ferner, dass ein Sachmangel auch dann vorliegt, wenn die Kaufsache tatsächlich anders beschaffen ist, als es in der Werbung dargestellt wird. Aussagen aus der Werbung sind nunmehr ausnahmslos verbindlich.
Der Verkäufer haftet damit auch für Werbeaussagen des Herstellers auf der Verpackung oder in Werbespots.

Nach der sog. “IKEA-Klausel” haftet der Verkäufer nicht nur dann, wenn er die Montage selbst Fehlerhaft vornimmt, sondern auch wenn der Käufer aufgrund einer fehlerhaften Montageanleitung die erworbene Kaufsache nur
fehlerhaft oder gar nicht zusammen zu bauen vermag. Letztlich liegt ein Sachmangel auch dann vor, wenn eine andere als die bestellte Sache oder nicht die vereinbarte Menge geliefert wird.

War die Kaufsache bei der Übergabe mangelhaft und kannte der Käufer den Mangel bei Abschluß des Kaufvertrages nicht, stehen ihm Gewährleistungsrechte zu. Der Käufer hat zunächst Anspruch auf Nacherfüllung, d. h. er kann Nachbesserung oder den Umtausch der Sache verlangen. Umtausch bedeutet hier die Lieferung einer Ersatzsache und kommt vor allem bei dem Kauf neuer Massenprodukte in Betracht. Hiervon ist der im Einzelhandel vielfach praktizierte “Umtausch” der Kaufsache gegen Rückerstattung des Kaufpreises zu trennen. Hierauf besteht grundsätzlich kein Anspruch, es handelt sich vielmehr um eine freiwillige Leistung des Verkäufers.

Liegt jedoch ein Mangel vor, muss der Verkäufer sämtliche Kosten der Nacherfüllung tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Diese Kosten können dem Käufer auch nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen auferlegt werden. Lediglich wenn die vom Verkäufer gewählte Form der Nacherfüllung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde oder nicht möglich ist, kann der Verkäufer die Nacherfüllung ablehnen.

Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder nicht durchgeführt wird, kann der Käufer in zweiter Linie weitere Gewährleistungsrechte geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Käufer eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung
gesetzt hatte. Der Käufer kann nunmehr den Rücktritt vom Kaufvertrag (bisher Wandlung) oder die Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen.

Neben die Gewährleistungsrechte tritt der Anspruch auf Schadensersatz. Bisher bestand ein solcher Anspruch lediglich bei arglistigem, bewusstem Verschweigen eines Mangels oder bei Zusicherung einer tatsächlich nicht vorhandenen Eigenschaft. Die Haftung des Verkäufers wird nunmehr ausgeweitet. Ist der Verkäufer für eine pflichtverletzung verantwortlich, d. h. muss er diese vertreten und verstreicht eine angemessene Frist zur Nacherfüllung ergebnislos, ist der Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet. Der Käufer kann dann beispielsweise Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Mehrkosten – z. B. bei einer anderweitigen Beschaffung zu einem höheren Preis – verlangen.

Ein weiterer Schwerpunkt der Schuldrechtsreform liegt im Verjährungsrecht. Hiervon sind auch die Gewährleistungsfristen des Kaufrechts betroffen. Diese betragen nunmehr – statt bisher 6 Monaten – grundsätzlich 2 Jahre, bei Bauwerken und eingebauten Baumaterialien 5 Jahre. Die 2-Jahres-Frist ist beim Verbrauchsgüterkauf, also zwischen Verbraucher und Händler zwingend, lediglich bei gebrauchten Sachen ist
sie auf ein Jahr abkürzbar. Bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmern sind die Gewährleistungsfristen durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für neue Sachen auf 1 Jahr, für gebrauchte Waren ganz einschränkbar. Verwendet der private Verkäufer beim Verkauf neuer Sachen AGB, ist die Gewährleistungsfrist maximal auf 1 Jahr verkürzbar. Durch Individualvereinbarung kann – außer beim Verbrauchsgüterkauf – die Gewährleistung ausgeschlossen werden.

Wie bisher muss der Käufer, will er seine Gewährleistungsrechte durchsetzen, nachweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorgelegen habe. Innerhalb der ersten sechs Monate besteht jedoch beim Verbrauchsgüterkauf die – widerlegbare – Vermutung, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war. Diese Beweislastumkehr gilt auch zu Gunsten des Verkäufers, der innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe der Kaufsache an den Verbraucher, seine Ansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend macht.

Die Kaufpreisforderung verjährt nunmehr grundsätzlich entsprechend der neuen regelmäßigen Verjährungsfrist bereits innerhalb von drei Jahren.

Säumige Schuldner können jedoch nunmehr, durch die Einführung weiterer Surrogate der Mahnung, leichter in Zahlungsverzug versetzt werden. Bei Geldschulden liegt der Verzugsbeginn jetzt spätestens 30 Tage
nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung
bzw. einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung. Auch die Verzugszinsen sind nicht unbeträchtlich. Sie liegen für den Verbraucher bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
(d.h. derzeit bei 8,62 %), beim beidseitigen Handelskauf bei 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Auf Grund der Zunahme des Abschlusses von Verträgen über das Internet, muss zur Vereinhaltlichung innerhalb der EU die e-commerce-Richtlinie in Deutsches Recht umgesetzt werden. Deren Ziel ist die bessere Information des Kunden durch den Unternehmer zu erreichen. Der Verkäufer muss nunmehr eine Kontrollfunktion bereit stellen, durch die für den Verbraucher etwaige Eingabefehler beim Vertragsschluss erkennbar werden. Der Kunde muss weiter die Möglichkeit haben, die Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrages sowie etwaige AGB abzurufen und auf dem eigenen PC zu speichern. Die abgegebene Bestellung muss vom Verkäufer letzlich unverzüglich über das Internet bestätigt werden. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten begründet jedoch nicht die Nichtigkeit des Vertrages. Der Vertrag ist lediglich – unter weiteren Bedingungen – anfechtbar bzw. der Kunde kann den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Schadensersatz verlangen.

Wie bisher, ist der Abschluß von Kauf- und Werkverträgen, der grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf, also problemlos per Mausklick oder E-Mail möglich und wirksam. Derartige Verträge sind grundsätzlich verbindlich!

Bereits zum 01.08.01 wurde die elektronische Form normiert, die der Schriftform gleich stehen kann. Die bei der Schriftform erforderliche eigenhändige Unterschrift wird in einem elektronischen Dokument durch eine elektronische
Signatur ersetzt, beispielsweise durch eine eingescannte Unterschrift. Die elektronische Form ist jedoch noch in einigen Bereichen, wie beispielsweise bei der Abgabe einer Bürgschaft oder der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses,
ausgeschlossen.

Die Reform bringt neben dieser Auswahl aus dem Kaufvertragsrecht noch eine Vielzahl weiterer Änderungen im Werkvertragsrecht oder im allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Für Verbraucher und Unternehmer besteht ein erheblicher Umstellungsbedarf.

Verfasser: © @ Dr. Roth & Kollegen – RA Michael Dederich

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