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Verkehrsrecht

Samstag, 2. Mai 2009 | Autor: Meyer-Albert

- Verkehrsunfall – was nun?

Mit vorliegenden Ratschlägen wollen wir Ihnen zum einen wichtige Hinweise für das Verhalten nach einem Verkehrsunfall geben, zum anderen über wesentliche Änderungen durch das seit 01.08.2002 geltende Schadensersatzrecht informieren:

Was sie unmittelbar nach einen Unfall tun müssen:

Unverzüglich anhalten!

Verlassen Sie nicht den Unfallort. Jeder Unfallbeteiligte hat solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat. In jedem Fall ist eine nach den Umständen (z. B. Tageszeit, Ort und Schwere des Unfalls) angemessene Zeit zu warten. Kommt in dieser Zeit niemand, sind Namen und Anschrift am Unfallort zu hinterlassen. Die Feststellungen sind nachträglich unverzüglich zu ermöglichen und der Unfall der Polizei zu melden. Ein Entfernen ist nur in wenigen Ausnahmen gerechtfertigt (z.B. in Notfällen bei Eigengefährdung oder erforderlicher Versorgung eines Schwerverletzten). Wer Unfallflucht begeht, riskiert nicht nur seinen Führerschein und den Versicherungsschutz, sondern setzt sich auch ordnungswidrigkeits- oder strafrechtlicher Verfolgung aus!

Sofort die Unfallstelle absichern!

Warnblinkanlage einschalten, Warndreieck in ausreichender Entfernung aufstellen und Warnleuchte (soweit vorhanden) aufstellen. Die Unfallfahrzeuge sollten bis zum Eintreffen der Polizei grundsätzlich nicht verändert, die Unfallstelle aber abgesichert werden. Unfallspuren sind Beweismittel und dürfen daher grundsätzlich nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind. Ausnahmsweise bei geringfügigen Schaden sollten Sie unverzüglich an die Seite fahren.

Verletzten Erste Hilfe leisten!

Hierzu ist jedermann, besonders aber jeder Unfallbeteiligte, verpflichtet. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar! Im Verbandskasten Ihres Autos finden Sie die wichtigsten Verbandsmaterialien. Verständigen Sie im Zweifelsfall einen Rettungsdienst.

Verständigen Sie die Polizei!

Bei Unfällen mit Toten, Verletzten und erheblichem Sachschaden sollten Sie immer die Polizei rufen (Notruf: 110). Lässt sich die Schuldfrage nicht klären oder sind an dem Unfall Personen beteiligt sind, die im Ausland wohnen, empfiehlt sich das Verständigen der Polizei ebenfalls.

Treffen Sie schriftliche Feststellungen zum Unfall!

Tauschen Sie mit den anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten ihre Personalien und unfallrelevanten Daten aus. Der Unfallbeteiligte hat auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie seinen Führerschein (damit erhalten Sie Name und Anschrift des Fahrers) und Fahrzeugschein (damit erhalten Sie Name und Anschrift des Fahrzeughalters) vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen. Vermerken Sie die Versicherungsgesellschaft und die Versicherungsnummer der beteiligten Fahrzeuge. Notieren Sie sich auf jeden Fall die KFZ- Kennzeichen der Unfallbeteiligten!

Suchen Sie Zeugen, welche den Unfall beobachtet haben, und notieren Sie sich deren Namen und Anschrift, ggf. das Kraftfahrzeugkennzeichen.

Zeichnen Sie eine Unfallskizze. Lassen Sie sich die Unfallschilderung von Ihrem Unfallgegner und Zeugen unterschreiben, insbesondere wenn keine Polizei gerufen wurde.

Machen Sie Fotos von der Unfallstelle. Eine im Handschuhfach aufbewahrte Blitzlicht-Kamera sollte zu Ihrer Fahrzeugausrüstung gehören.

Sind Sie bei dem Unfall verletzt worden, sollten Sie umgehend einen Arzt aufsuchen, um Art und Umfang der Verletzungen feststellen zu lassen. Gleiches gilt auch dann, wenn die Schmerzen erst einen oder mehrere Tage nach dem Unfall auftreten. Die Feststellungen sind zur Geltendmachung eines evtl. Schmerzensgeldanspruchs erforderlich.

Was sie nicht tun sollten:

Geben Sie kein Schuldeingeständnis ab. Auch bei der Polizei müssen Sie nur Angaben zu Ihren Personalien, nicht aber zum Unfallhergang machen. Falls Sie doch Angaben zur Sache bei der Polizei machen, stellen Sie sicher, dass diese richtig und vollständig aufgenommen werden. Sonst kann es Ihnen u.U. passieren, dass im polizeilichen Unfallprotokoll für Sie nachteilige Angaben aufgenommen werden.

Was sie im Anschluss an einen Unfall tun sollten:

Information der Versicherung

Schadensersatzansprüche sind bei der gegnerischen Versicherung schnellstmöglich anzumelden. Sie unterliegen nach einem unverschuldeten Unfall keinerlei Weisungen des Schädigers oder seiner Versicherung! Wenn auch von der Gegenseite Ansprüche zu erwarten sind, ist unverzüglich auch die eigenen Versicherung schriftlich zu verständigen. Bei einem verschuldeten Unfall mit ausschließlich geringfügigen Sachschaden (z.B. bis € 250,–), kann es sich empfehlen, die Angelegenheit ohne Inanspruchnahme der Versicherung selbst zu regulieren. Damit erhalten Sie sich den Schadenfreiheitsrabatt. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: oft sind Schäden bei fachmännischer Betrachtung größer als man denkt.

Beauftragung eines Rechtsanwaltes

In der Regel empfiehlt sich, direkt nach dem Unfall einen Rechtsanwalt einzuschalten. Die Schuldfrage ist nicht immer klar, über die Schadenshöhe kann gestritten werden, Auch die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, insbesondere nach einen schweren Unfall mit Personenschäden, ist nicht zu unterschätzen.

Jeder Unfallgeschädigte ist nach dem unverschuldeten Verkehrunfall gut beraten, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ist nahezu unverzichtbar. Unfallgeschädigte, die durch einen Anwalt vertreten werden , erzielen regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz, als Geschädigte, welche die Regulierung selbst in die Hand nehmen.

Ein Beratungsgespräch empfiehlt sich auch in vermeintlich “aussichtslosen” und “eindeutigen” Fällen. Oft kann zumindest eine Teilregulierung Ihres Schadens erreichet werden.

Die Kanzlei Dr. Roth + Kollegen bietet seit Jahren kompetente Rechtsberatung und -vertretung in allen Verkehrsstreitfragen an. Wir helfen Ihnen, die Haftungsfrage kompetent zu beurteilen und sagen Ihnen, welche Schadenersatzansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese gegenüber Ihrer Versicherung durchsetzen können. Ihnen zustehende Ansprüche werden oft erst durch kompetente Rechtsvertretung sichtbar: oder hätten Sie gewusst, dass Ihnen nach einem nicht verschuldeten Unfall z.B. Haushaltsführungskosten zustehen?

Gerade um aktuelle (zum 01.08.2002) Änderungen im Schadensrecht und die fortwährende Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung zu kennen, empfiehlt sich die Zuziehung eines Anwalt. So wurde durch die Änderung des Schadensrechts zum 01.08.2002 z.B. die Haftung im Bereich des Straßenverkehrsrechts verschärft: Fahrzeughalter, deren Wagen ohne eigenes Verschulden in einen Unfall verwickelt ist, werden nur noch in Fällen “höherer Gewalt” von der Haftung befreit.

Die Halterhaftung des Fahrzeughalters erstreckt sich nunmehr auch auf Schäden, welche die Insassen dieses Fahrzeugs bei einem Unfall erleiden, und zwar dann, wenn diese zum Beispiel nur aus Gefälligkeit im Fahrzeug mitgenommen werden.

Beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit Anhänger erstreckt sich die Halterhaftung nunmehr auch auf den Halter des Anhängers.

Die Haftung von Kindern im Straßenverkehr wurde reduziert: das Mindestalter für ihre Verantwortlichkeit wurde von sieben auf zehn Jahre heraufgesetzt.

Feststellung der Schadenshöhe

Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung Anspruch auf Ersatz der unfallbedingt entstandenen Kosten, z.B. der Abschleppkosten, Reparaturkosten, Umbaukosten, Mietwagenkosten bzw. Nutzungsentschädigung, Sachverständigenkosten, Anwaltskosten, Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Auslagen, Haushaltshilfe etc..

Nach einem unverschuldeten Unfall sollte der Sachschaden zunächst von einer Fachwerkstatt bestimmt werden. Liegt der Schaden über einem Wert von € 600 – 750 € oder übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall (wirtschaftlicher Totalschaden), empfiehlt sich die Beauftragung eines unabhängigen qualifizierten Kfz-Sachverständigen.

Mit der Änderung des Schadensrechts wurde ein allgemeiner Anspruch auf Schmerzensgeld eingeführt. Bisher stand dem Geschädigten ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nur dann zu, wenn dem Schädiger in Bezug auf die schädigende Handlung ein Verschulden angelastet werden konnte, der Schädiger also vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt hatte. § 253 BGB neue Fassung erweitert den Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten nicht auf die Vertragshaftung, sondern eben gerade auch auf die sog. Gefährdungshaftung, das heißt auf die Haftung des Fahrzeughalters beim Betrieb seines Kraftfahrzeuges nach § 7 StVG.

Beauftragung eines Sachverständigen

Der Unfallgeschädigte hat das uneingeschränkte Recht nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Sachverständigen seines Vertrauens zur Beweissicherung und Feststellung von Schadensumfang und –höhe hinzuziehen (anders bei Kaskoschäden: der Versicherer entscheidet dann, ob und ggf. welcher Sachverständige den Schaden begutachtet!). Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt.

Die Kosten hierfür hat die gegnerische Versicherung zu tragen, es sei denn, es handelt sich um einen Bagatellschaden (abhängig von örtlicher Rechtsprechung, ca. 600 – 750 €). Dann ist als Schadensnachweis ein Kostenvoranschlag der Fachwerkstatt ausreichend. Die Kosten eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Sachverständigen sind in jedem Fall zu ersetzen, wenn aufgrund dieses Gutachtens der Versicherer seine Leistungspflicht erhöht.

Auch der Kfz-Reparaturbetrieb darf im Auftrag seines Kunden nach Rechtsprechung des BGH einen qualifizierten Sachverständigen hinzuziehen. Damit kann sichergestellt werden, dass alle notwendigen Reparaturarbeiten erfasst und bei der Kostenberechnung berücksichtigt werden. Der Sachverständige ermittelt die Reparaturkosten, die Wertminderung, den Wiederbeschaffungswert und den Restwert. Auch die unfallbedingte Ausfallzeit zur Durchführung der Reparatur dient dem Nachweis von Ersatzansprüche bzgl. Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung.

Bei der Schadensabrechnung auf Gutachtensbasis kann der Geschädigte die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzten. Dies gilt auch dann, wenn er sein Fahrzeug gar nicht reparieren lässt. Darüber hinaus kann das Gutachten der Beweissicherung auch in Hinblick auf den Unfallhergang dienen.

Reparatur in der Werkstatt oder Abrechnung auf Gutachtensbasis

Nach dem unverschuldeten Unfall steht es Ihnen frei, ob Sie ihr beschädigtes Fahrzeug (selbst) reparieren (lassen) oder nicht.

Wenn Sie den Schaden nicht beheben lassen oder die Reparatur selbst ausführen, können Sie als Schadenersatz den Betrag verlangen, den die Reparatur in einer Marken(!)werkstatt gekostet hätte. Dieser für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag gemäß Sachverständigengutachten ist an Sie auszahlen (fiktive Abrechnung auf Gutachtensbasis). Sie können Ihr Fahrzeug zu dem vom Gutachter festgelegten Restwert veräußern. Für die Restwertermittlung und –realiserung ist der allgemeine regionale Markt maßgebend, es sei denn, ein verbindliches höheres Restwertangebot, dessen Annahme für den Geschädigten mit keinerlei eigenem Aufwand oder eigener Mühe verbunden ist, wird diesem rechtzeitig vor der Veräußerung bzw. der vertraglichen Verpflichtung hierzu vorgelegt. Bei einem neueren Fahrzeug (bis zu 4 Jahren oder max 100.000 km Fahrleistung) können Sie bei schweren Schäden neben den Reparaturkosten auch Ausgleich der Wertminderung verlangen. Die Wertminderung ist die Differenz zwischen dem Wert Ihres Fahrzeugs vor dem Unfall und nach der Reparatur. Einen Neuwagen können Sie verlangen, wenn Ihr beschädigtes Fahrzeug nahezu fabrikneu war (bis ca. 1.000 km Fahrleistung und maximal 1 Monat zugelassen), wobei ein Abzug für die bisherige Nutzung des Unfallfahrzeugs vorzunehmen ist. Liegt ein Totalschaden vor, wird in der Regel die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert erstattet. Ein (wirtschaftlicher) Totalschaden ist auch dann gegeben, wenn die Kosten der Instandsetzung den Zeitwert des Wagens vor dem Unfall erheblich (in der Regel 30 Prozent) übersteigen.

In diesem Zusammenhang ist § 249 BGB, welcher Art und Umfang des Schadensersatzes regelt, zu beachten. Dessen Absatz 2 wurde mit Änderung des Schadensrechts zum 01.08.2002 um einen weiteren Satz ergänzt: “Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.” Die auf Reparaturkosten anfallende Mehrwertsteuer im Haftpflichtschadenfall ist also nur noch dann erstattungsfähig, wenn eine Reparatur des beschädigten Fahrzeuges tatsächlich durchgeführt wird oder soweit der Geschädigte sich ein anderes Fahrzeug beschafft und auf den Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug Mehrwertsteuer entrichtet. Für den Fall der fiktiven Abrechnung (z.B. auf Gutachtensbasis) wird die auf Reparaturkosten anfallende Mehrwertsteuer im Haftpflichtschadenfall nicht mehr erstattet, d.h. der Netto-Betrag bezahlt.

Wird das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt repariert, sind die nachgewiesenen Reparaturkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung einschließlich der angefallenen Mehrwertsteuer zu erstatten. Soll die Werkstatt direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abrechnen, besteht die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Reparaturkosten an die Werkstatt abzutreten. Die Vereinbarung sollte hierauf begrenzt sein und nicht als pauschale Abgeltung aller Ansprüche formuliert werden.

Manche Versicherer bieten auch die Reparatur in sog. Vertrauens- oder Partnerwerkstätten an. Die gegnerische Versicherung hat vornehmlich Interesse an einer kostengünstigen Reparatur; Reparaturumfang und –qualität richtet sich nach den Absprachen zwischen dieser und den sog. Partnerwerkstatt. Zu beachten ist auch, die Reparatur in einem marktfremden Betrieb zum Verlust von Garantieansprüchen führen oder gar gegen Finanzierungs- oder Leasingverträge verstoßen kann. Man sollte sich daher gut überlegen, ob man sich der Schadensteuerung durch die gegnerische Versicherung unterwirf und sein Fahrzeug in deren Partnerwerkstatt reparieren lässt. Die Automobilclubs ADAC und AvD warnen jedenfalls vor dem sog. Schadensmanagement der Versicherer. Sie sind nicht verpflichtet, Ihr Fahrzeug in einer solchen Werkstatt reparieren zu lassen . Sie sind frei in der Wahl Ihrer Werkstatt und können Ihr Fahrzeug in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Dies gilt nicht nur beim Unfall-, sondern auch beim Kaskoschaden!

Mietfahrzeug oder Nutzungsausfallentschädigung

Sollten Sie auf Ihr (unfallbedingt aber nicht fahrbereites) Fahrzeug angewiesen sein (mehr als 20 bis 25 km pro Tag), so haben Sie Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug für die Dauer der Reparatur bzw. der Beschaffung eines neuen Fahrzeugs (die genaue Dauer ergibt sich zumeist aus den Angaben im Sachverständigen-Gutachten). Die Versicherung Ihres Unfallgegners verlangt von Ihnen die Einhaltung der Schadensminderungspflicht. Sie haben sich davon zu überzeugen, dass die Mietwagenkosten im ortsüblichen Rahmen liegen, die Reparatur zügig durchgeführt und das Mietfahrzeug unverzüglich nach erfolgter Reparatur zurückgegeben wird.

Sollten Sie kein Mietfahrzeug benötigen, obwohl Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, haben Sie Anspruch auf eine sog. Nutzungsausfallentschädigung. Die Höhe richtet sich nach dem Typ Ihres Fahrzeugs und der damit verbundenen Eingruppierung in die Listen zur Nutzungsausfallentschädigung (ca. € 25,– bis 95,– pro Tag).

Sollten Sie weitere Hilfe brauche, stehen wir, die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Roth + Kollegen, jederzeit zur Verfügung.

Verfasserin: RAin Andrea Meyer-Albert

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