Familienrecht
Donnerstag, 30. April 2009 | Autor: Ernst
- Zugewinnausgleich im Fall einer Scheidung
Unser Deutsches Familienrecht als Teil des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kennt drei Güterstände, nämlich
- die Zugewinngemeinschaft
- die Gütertrennung
- die Gütergemeinschaft.
Wenn Ehegatten nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, so leben sie ab dem Zeitpunkt der Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies ist seit Jahrzehnten der gesetzliche Güterstand in der Bundsrepublik Deutschland.
Da die Ehen überwiegend ohne Ehevertrag geführt werden, beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf den am häufigsten vorkommenden Fall des Auseinandersetzens einer Zugewinngemeinschaft im Fall der Ehescheidung.
Weit verbreitet ist die Meinung, dass der Begriff „Zugewinngemeinschaft“ eine Vermögensgemeinschaft bzgl. des in der Ehe durch einen Ehegatten erworbenen Vermögens darstellt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Begriff ist insoweit irreführend.
Denn trotz des Bestehens einer Ehe bleiben die Gegenstände Eigentum desjenigen, der sie bereits vor der Ehe hatte oder sie während der Ehe erwirbt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig und kann grundsätzlich frei darüber verfügen. Es gibt nur Einschränkungen insoweit, dass verhindert wird, dass ein Ehegatte den anderen um seinen Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung bringt.
Aufgrund der Vermögenstrennung des jeweiligen Vermögens der Ehegatten haftet ein Ehegatte auch grundsätzlich nicht für die Schulden des anderen, egal ob dieser die Schulden vor der Ehe hatte oder sie erst während der Ehe aufgebaut hat.
Eine Schuldmithaftung entsteht, von einer Ausnahme abgesehen, nur deshalb, weil sich der andere Ehegatte bei der Kreditaufnahme mitverpflichtet oder die Bürgschaft übernimmt. Alleine durch die Eheschließung wird der andere Ehegatte in keinster Weise (automatisch) mitverpflichtet.
Wenn die Parteien somit keinen Ehevertrag geschlossen haben, ist im Zuge der Auflösung der Ehe auch die Frage des Zugewinnausgleiches zu klären. Zugewinn ist nach dem Gesetz der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Es werden auch nicht einzelne Gegenstände ausgeglichen, sondern es wird eine Vermögensaufstellung insgesamt vorgenommen und dann verglichen, ob das gesamte Vermögen, also Bargeld, Wertpapiere, Sparkonten, Kraftfahrzeuge etc. mehr wert sind als es das gesamte Vermögen zum Zeitpunkt der Heirat war. Ist das Endvermögen geringer als das Anfangsvermögen, so ist der Zugewinn mit Null anzusetzen. Also auch hier muss sich der andere Ehegatte nicht an den „Verlusten“ beteiligen.
Die Ermittlung des Endvermögens dürfte relativ einfach sein, denn jedem ist sicherlich bekannt, was er aktuell an Vermögenswerten besitzt. Soweit sich die Eheleute über den Wert eines Hauses, eines Unternehmens etc. streiten, wird der Wert von einem Gutachter nach festgelegten Kriterien ermittelt.
Schwieriger wird es, gerade wenn die Eheschließung lange zurückliegt, sein Anfangsvermögen zusammenzustellen, also aufzulisten, welche Vermögensgegenstände der einzelne Ehegatte bei der Eheschließung besessen hat. Deshalb kann nur dazu geraten werden, dass die Ehegatten bei Eheschließung den Bestand ihres Vermögens an diesem Tag festhalten. Ansonsten muss der gesamte Wert des Anfangsvermögens später mühsam ermittelt werden. Zum Anfangsvermögen gehört aber nicht nur das bei der Heirat vorhandene Vermögen, sondern es wird auch das hinzugerechnet, was einer der Ehegatten im Lauf der Ehe durch eine Erbschaft erwirbt bzw. was ihm dadurch zufließt, dass mit der Übergabe ein künftiger Erbgang vorweg genommen werden soll und auch was dem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wird.
Denn die Zugwinngemeinschaft geht davon aus, dass die Vermögensmehrung bei den Ehegatten dadurch erfolgt, dass beide entsprechend zusammen wirken, um sich etwas zu schaffen, wobei die Eigentumsverhältnisse, wie eingangs erwähnt, unberührt bleiben. Jedoch soll der andere Ehegatte davon profitieren, dass durch das gemeinsame Zusammenwirken auf Seiten des anderen Ehegatten eine Vermögensmehrung eingetreten ist.
Bei Schenkungen oder Erbschaften ist dies bekanntlich nicht der Fall, denn es ist sicherlich nicht der Verdienst des anderen Ehegatten, dass einer Schenkungen oder Erbschaften erhielt.
Wenn nun also die beiden Vermögensmassen (Anfangs- und Endvermögen) ermittelt wurden, wobei zum Anfangsvermögen Schenkungen und Erbschaften gezählt werden, so ist es notwendig, um Anfangs- und Endvermögen miteinander vergleichen zu können, den Kaufkraftschwund auszugleichen. Denn es dürfte jedem einleuchten, dass man bei einem unterstellten Anfangsvermögen von DM 10.000,00 im Jahre 1980 wesentlich mehr für diesen Betrag kaufen konnte als im Jahre 2003 mit DM 10.000,00 bzw. € 5.112,92.
Deshalb ist der Betrag des Anfangsvermögens mit einem Inflationsfaktor umzurechnen, um den Kaufkraftschwund auszugleichen. Das statistische Bundesamt gibt monatlich den Inflationsfaktor bekannt, so dass damit das Anfangsvermögen relativ einfach auf die heute herrschenden Kaufkraftverhältnisse umgerechnet werden kann.
Wenn nun bei beiden Ehegatten der Vergleich zwischen Anfangs- und Endvermögen ergibt, dass die Vermögensmehrung, also der Zugewinn, bei einem Ehegatten größer ist, so muss er von der bestehenden Differenz die Hälfte dem anderen Ehegatten abgeben. Dies hat zur Konsequenz, dass das Gesetz beide Ehegatten so behandelt, als hätte auf beiden Seiten die gleiche Vermögensmehrung stattgefunden. Ausgeglichen wird im Falle einer Scheidung somit nicht das beiderseitige Vermögen, sondern nur die beiderseitige Wertsteigerung, die das Vermögen erfahren hat, solange die Ehe Bestand hatte.
Joachim Ernst
Rechtsanwalt + Fachanwalt für Familienrecht
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